Landtagssitzung am 4. April 2006

Initiativen der KP

 

Neufassung des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes

Selbstständiger Antrag

In der 79. Sitzung der 14. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtags am 5. Juli 2005 ist es zu erheblichen Verschlechterung des Steiermärkischen Volksrechtegesetz gekommen. Seit dieser Gesetzesreform müssen Bürgerinnen und Bürger in die Gemeindeämter pilgern, um eine Forderung zu unterstützen. Vorher hat eine Unterschrift auf einer Liste genügt, die nach Einreichung durch die Initiatoren von den zuständigen Gemeindewahlbehörden überprüft wurde.

Die aktuelle Fassung des Gesetzes stellt eine erhebliche Erschwernis für engagierte Bürgerinnen und Bürgern dar. Es wurde zu einem Zeitpunkt verschärft, als seine Möglichkeiten verstärkt in Anspruch genommen wurden. Es sieht so aus, als wollte man den Geist der Mitbestimmung wieder loswerden, indem man den Zugang zu den Instrumenten der direkten Demokratie durch den Einbau beinahe unüberwindbarer bürokratischer Hürden praktisch unmöglich macht.

Initiativen nach dem Volksrechtegesetz sind demokratische Mittel, die allen Menschen offen stehen sollten. Verbindliche Formen der Mitbestimmung (z.B. Volksbegehren, Volksbefragungen) müssen vor allem auf Landes- und kommunaler Ebene, aber auch auf der Ebene der Bezirke ausgebaut werden. Schikanöse Bestimmungen gehören aus dem Volksrechtegesetz entfernt.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen: Die Landesregierung wird beauftragt, einen Entwurf für eine Neufassung des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes vorzulegen. Dieser soll jene Passagen, die mit Beschluss des Steiermärkischen Landtags vom 5. Juli 2005, welche den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Instrumenten der direkten Demokratie auf kommunaler und Landesebene erschweren, neu regeln.
Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Unterstützungserklärungen für Initiativen, die in den Wirkungsbereich des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes fallen, nicht mehr der Unterschriftsleistung vor den Gemeindebehörden bedürfen.

Erfassung von Umwidmungsgewinnen

Selbstständiger Antrag

Laut einer Studie des Marktforschungsinstitutes Kreutzer, Fischer und Partner vom Februar 2004 führt die Umwidmung von landwirtschaftlichen Flächen in Bauland in Österreich zu jährlichen Widmungsgewinnen (v.a. der Landwirtschaft und der Kirche) in der Höhe von 3,3 Mrd. EUR! Die jährlichen Widmungsgewinne liegen damit höher als die gesamte finanzielle Unterstützung für Österreichs Arbeitslose. Es ist absurd, dass diese Widmungsgewinne allgemein akzeptiert werden, während gleichzeitig Arbeitslose (die ja eine von ihren eigenen Beiträgen gespeiste Versicherungsleistung in Anspruch nehmen) als Sozialschmarotzer diffamiert werden.

Laut Grundstücksdatenbank des Amtes für Eich- und Vermessungswesen werden jährlich ca. 100 Mio qm landwirtschaftliche Fläche in Bauland umgewidmet. Der Durchschnittspreis beträgt 2,2 EUR (landwirtschaftliche Fläche) bzw. 35 EUR (Bauland), was einer durchschnittlichen Wertsteigerung von 1.500% entspricht. In manchen Fällen kann die Wertsteigerung aber bis zu 10.000% betragen! (vgl Höferl, Pöchhacker, Armuts- und Reichtumsbericht für Österreich, Wien, Juli 2004, Seite 53f)

Diesen Gewinnen stehen keinerlei Leistungen der jeweiligen Grundbesitzer gegenüber: Der Gewinn entsteht ausschließlich durch den erhöhten Bedarf der Gesellschaft an Bauland bzw. durch Maßnahmen der öffentlichen Hand, wie dem Bau von Verkehrswegen.

Wenn sich die betroffenen Grundstücke seit mehr als 10 Jahren im Besitz der Verkäufe befinden, fällt der Gewinn auch noch ohne jegliche Steuerpflicht an!

Die Widmungsgewinne müssen von jenen Personen aufgebracht werden, die Bauland erwerben, oft also sozial schwache, junge Familien, die ein Eigenheim erwerben. Die Widmungsgewinne übersteigen die Aufwendungen des Bundes für die Wohnbauförderung erheblich!

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen: Die Landesregierung wird beauftragt:

1. Eine Studie in Auftrag zu geben, mit der die Höhe der in der Steiermark anfallenden „Widmungsgewinne“ festgestellt wird.

2. Dem Landtag Maßnahmen vorzuschlagen, wie diese Gewinne – wenn sie bei vermögenden oder einkommensstarken Personen anfallen – abgeschöpft werden können.

3. Falls Maßnahmen in die Zuständigkeit des Bundes fallen, die Bundesregierung aufzufordern, diese zu ergreifen.

Entwicklung des Grundsteueraufkommens

Selbstständiger Antrag

Das Aufkommen aus Vermögenssteuern stieg in Österreich zwischen 1994 und 2004 um 27%; im gleichen Zeitraum stiegen die Einnahmen aus der Lohnsteuer um 76%. Insgesamt trugen Steuern auf Vermögen 2004 nur noch zu 6% des gesamten Steueraufkommens bei. Stellt man die Steuern auf Vermögen bzw. Einkommen aus Vermögen (Kapitalertragssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuern auf Grundvermögen) dem gesamten in Österreich angehäuften Vermögen gegenüber so ergibt sich folgendes Bild: Sach- und Geldvermögen in Österreich: 2.100 Mrd EUR; aufkommen aus Steuern auf Vermögen: 3,3 Mrd EUR; somit wird Vermögen in Österreich durchschnittlich mit 0,2 % steuerlich „belastet“. (Höferl, Pöchhacker, Armuts- und Reichtumsbericht für Österreich, Wien, Juli 2004, Seite 67)

Die Besteuerung von Vermögen ist Sache des Bundes. Ein Anknüpfungspunkt des Landes Steiermark ergibt sich jedoch bei der Grundsteuer. Diese ist eine Gemeindeabgabe deren Erhebung zwar grundsätzlich durch Bundesgesetz geregelt ist, wobei aber Ländern und Gemeinden ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommt. (§15 und 18 FAG 2005).

Die letzte Einheitswertfeststellung erfolgte in Österreich 1973; 1977, 80 und 83 behalf man sich mit Einheitswerterhöhungen um 10, 20 und 35%, somit wurden Werterhöhungen der letzten 23 Jahre bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage ignoriert. Der tatsächlich Wert der Grundstücke in Österreich ist um das elffache höher, als die fiktiven Einheitswerte, sodass die realen Grundstückswerte mit durchschnittlich 0,2% besteuert werden. Zu recht empfiehlt die Hypo-Investmentbank Liechtenstein in einer Studie Österreich als Steuerparadies für Reiche, ua., weil die Grundsteuer in Österreich „nicht ins Gewicht fällt“. ( :zitiert nach: Höferl, Pöchhacker, Armuts- und Reichtumsbericht für Österreich, Wien, Juli 2004, Seite 64)

Das gegen die Erhöhung von Vermögenssteuern vorgebrachte Argument, dass es dann zu einer „Steuerflucht“ kommt, verfängt bei der Grundsteuer nicht, da Grundstücke nicht außer Landes geschafft werden können, ganz abgesehen davon, dass die Vermögensbesteuerung in Österreich ohnehin zu den niedrigsten weltweit gehört.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

1. Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag Daten über die Entwicklung des Grundsteueraufkommen in Relation zur Entwicklung des realen Grundstückswertes, sowie über die statistische Verteilung des Grundsteueraufkommens auf die Steuerpflichtigen vorzulegen.

2. Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag Vorschläge für eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens vorzulegen, wobei kleine Vermögen – zB Eigenheimbesitzer – von der Steuer nicht erfasst werden sollen. Soweit diese Maßnahmen in die Zuständigkeit des Bundes fallen, ist die Bundesregierung aufzufordern, diese zu setzen.

3. Die Landesregierung möge insbesondere die Bundesregierung dazu auffordern, die mietrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen, die es dem Vermieter gestatten, die mit seinem Vermögen verbundene Steuer“last“ auf die Mieter abzuwälzen.

3. April 2006