Landtagssitzung 18. Oktober 2016

Benachteiligung von Studierenden durch die Wohnunterstützung

Dringliche Anfrage (§ 68 GeoLT)

Studierende sind von den massiven Kürzungen, die die neue  Wohnunterstützung im Vergleich zur Wohnbeihilfe mit sich bringt, in besonderem Maße betroffen. Von den zuvor rund 30.000 Beziehern und Bezieherinnen der Wohnbeihilfe waren bis zu 25 Prozent Studierende. Durch die Einbeziehung des Elterneinkommens in das Haushaltseinkommen, „wenn Studierende über ein Jahreseinkommen von weniger als € 10.000,- verfügen“ (Information über die Gewährung von Wohnunterstützung) sowie durch die Einberechnung der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe wird gemäß der Bemessungsgrundlage bewirkt, dass ein immens großer Teil der Studierenden nach Ablauf ihres aktuellen Bescheides die Wohnbeihilfe verlieren wird, bereits verloren hat oder nicht mehr die Möglichkeit haben wird, auf diese Form der Unterstützung zurückzugreifen.

Dies führt zu einer massiven Verschlechterung der finanziellen Situation tausender Studentinnen und Studenten in der Steiermark. Schon jetzt geben Studierende im Schnitt doppelt so viel ihres verfügbaren Budgets wie die Durchschnittsbevölkerung für Wohnkosten aus, wie die im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) erstellte Studierenden-Sozialerhebung 2015 zeigt (www.sozialerhebung.at/). Die Wohnkosten für Studierende stiegen seit 2011  um durchschnittlich 9 Prozent an. In Graz kostet eine Wohnung im Einzelhaushalt durchschnittlich bereits 426 Euro, in einer Wohngemeinschaft (WG) sind im Durchschnitt 318 Euro pro Zimmer zu bezahlen. Im Haushalt mit einem/r Partner/in liegen die Wohnkosten bei durchschnittlich 384 Euro pro Person.

Lebt ein/e Studierende/r in einer Wohngemeinschaft, was vor allem aufgrund der hohen Mietpreise eine unter Studierenden häufig gewählte Art des Zusammenlebens darstellt, so sinkt die Chance auf Wohnunterstützung durch den Berechnungsmodus mit jedem/r Mitbewohner/in.

Neben der Verschärfung der sozialen Lage der Studierenden und der Benachteiligung von Studierenden gegenüber anderen sich in Ausbildung befindenden Personen führen das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird, in vielen Punkten zu einer unklaren Rechtssituation für Studierende. So etwa in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung, die Ansuchen von Wohngemeinschaften oder das definierte Jahreseinkommen für den Wegfall der Einbeziehung des Elterneinkommens, welches sich weder im Gesetzestext noch in der Durchführungsverordnung wiederfindet.

 

Es wird daher folgende Dringliche Anfrage gestellt:

Wie ist die Benachteiligung von Studierenden im StUWG gegenüber anderen jungen Menschen in Ausbildung (z.B. Schüler/innen, Lehrlinge etc.), die sich durch die Einbeziehung des Einkommens von unterhaltsverpflichteten Personen in das Jahreseinkommen ergibt, zu rechtfertigen?

Wie wird seitens des Sozialressorts definiert, bis zu welchem Zeitpunkt eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber einem/r Studierenden besteht?

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Regelung angewandt, der zufolge sich das Jahreseinkommen eines/r Studierenden, ab dem das Einkommen der Eltern nicht mehr in sein/ihr Haushaltseinkommen einbezogen wird, auf 10.000 Euro beläuft?

Werden Ansuchen von Studierenden, die in Wohngemeinschaften leben, lediglich für den gesamten Haushalt oder, wie kürzlich medial kolportiert, auch für einzelne WG-Bewohner/innen möglich sein?

Falls Ansuchen von einzelnen WG-Bewohner/innen möglich sind, wie soll dies gehandhabt werden, wenn die ansuchende Person nicht Hauptmieter/in ist und somit keinen schriftlichen Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk, sondern lediglich einen (mündlichen) Untermietvertrag mit dem/der Hauptmieter/in besitzt?

Wird bei einzelnen Ansuchen einer/s WG-Bewohners/in lediglich das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen der ansuchenden Person in sein/ihr Haushaltseinkommen einberechnet?

Wenn nein, welche Veränderung für den/die Ansuchende/n ergibt sich durch das Einzelansuchen gegenüber dem Ansuchen der gesamten Wohngemeinschaft als Haushalt?

Wenn ja, wie ist der Nachteil zu rechtfertigen, der einer Wohngemeinschaft bei einem Ansuchen als gesamter Haushalt durch die Einberechnung aller Elterneinkommen in die Bemessungsgrundlage gegenüber dem Ansuchen einer Einzelperson entsteht?

 

Heizkostenzuschuss für alle, die ihn brauchen

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Durch die neue Wohnunterstützung verlieren sehr viele Menschen, die bisher Wohnbeihilfe erhalten haben, zumindest teilweise diese finanzielle Beihilfe zu den Mietkosten.

Selbst der eilig eingerichtete Härtefonds ersetzt maximal 50 Prozent der wegfallenden Summe. Nun naht der Winter und diese Menschen, die ohnehin jeden Euro umdrehen müssen, werden gezwungen sein, auch beim Heizen zu sparen.

Bezieher der Wohnunterstützung werden vom Bezug des Heizkostenzuschusses ausgenommen. Grund dafür war die Einführung der Wohnbeihilfe NEU, die auch die Betriebskosten berücksichtigte. Nun wurde die Wohnunterstützung aber massiv gekürzt, sodass diese Begründung nicht mehr stichhaltig ist.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, den Heizkostenzuschuss ab dem heurigen Jahr auch auf BezieherInnen der Wohnunterstützung auszuweiten, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Zuwendung vorliegen.

 

Richtlinien für die Zuerkennung der Wohnunterstützung an Studierende

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Die rechtlichen Grundlagen für die Zuerkennung der Wohnunterstützung an Studierende sind äußerst lückenhaft und widersprüchlich.

So findet sich im Stmk. Wohnunterstützungsgesetz in § 4 Abs. 3 Satz 2 StWUG die gesetzliche Grundlage für die Sonderbehandlung der Studierenden: "Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben."

Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte (§ 4 Abs. 2 StWUG), auch erhaltene Unterhaltszahlungen, die Familienbeihilfe und Studienbeihilfe (§ 1 StWUG-DVO). Für Studierende wird hier insofern eine Sonderregelung geschaffen, als für sie offenbar nicht nur die erhaltenen Unterhaltszahlungen relevant sind, sondern systemwidrig gleich das gesamte Einkommen ihrer Eltern.

Aus diesen Bestimmungen ergeben sich eine Unmenge von Fragen, die aus Gesetz und Verordnung heraus nicht zu beantworten sind:

Zählt zum Einkommen der Eltern auch die Familienbeihilfe, die sie für andere Kinder erhalten?

Wird der Haushalt der Eltern bei der Berechnung des Haushaltseinkommens gem. § 4 Abs. 4 StWUG berücksichtigt?

Wie wird überhaupt festgestellt, ob die Eltern im Einzelfall unterhaltsverpflichtet sind, wo doch zivilrechtlich die Dauer der Unterhaltsleistungen an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden ist und Entscheidungen immer nur für den konkreten Einzelfall getroffen werden können?
(https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/49/Seite.490520.html)

Wird bei der Berechnung des Haushaltseinkommens berücksichtigt, dass die Eltern unter Umständen noch andere studierende bzw. unterhaltsberechtigte Kinder haben?

Und wenn ja, werden dann auch sie und ihre Haushalte in die Berechnungsformel einbezogen, da ja auch sie vom selben Einkommen der Eltern abhängig sind?

Leben die Studierenden in einer Wohngemeinschaft, was eine sehr häufige Lebensform unter Studierenden darstellt, dann verkompliziert sich die Lage noch weiter. Laut Informationsfolder "Wohnunterstützung des Landes Steiermark" des Sozialressorts ist der Wohnunterstützungsantrag bei Wohngemeinschaften von allen MitbewohnerInnen zu unterschreiben und zur Kenntnis zu nehmen.

Bedeutet das nun, dass nur alle WG-BewohnerInnen gemeinsam die Wohnunterstützung beantragen können oder sind Einzelansuchen möglich (hier sind medial unterschiedliche Varianten vom Sozialressort kolportiert worden)?

Wenn alle BewohnerInnen gemeinsam ansuchen müssen, wie wird dann vorgegangen, wenn sie nicht alle a. Studierende oder
b. anspruchsberechtigt oder
c. aufgrund eigenen Verdienstes vom Einkommen der Eltern unabhängig
sind?

Werden bei einem gemeinsamen Ansuchen
alle Elterneinkommen,
alle Elternhaushalte,
der sonstige Familienbeihilfenbezug der Eltern, 
die Haushalte von unterhaltsberechtigten Geschwisterkindern.

Wenn die BewohnerInnen einzeln ansuchen können, wie wird dann das Haushaltseinkommen berechnet?

Sind Einzelansuchen auch für UntermieterInnen in einer WG möglich und wenn nein, warum werden sie schlechter gestellt?

Wird das Einkommen der Eltern zweimal eingerechnet, wenn Geschwister gemeinsam in einer Wohngemeinschaft leben?

Außerdem ist dem Informationsfolder "Wohnunterstützung des Landes Steiermark" des Sozialressorts zu entnehmen, dass - entgegen der Bestimmung des  § 4 Abs. 3 Satz 2 StWUG - das Haushaltseinkommen der Eltern nicht berücksichtigt wird, wenn Studierende über ein Jahreseinkommen von mehr als € 10.000,- verfügen. Eine Rechtsgrundlage dafür findet sich nicht im Gesetz und auch nicht in der Durchführungsverordnung.

Alles in allem muss konstatiert werden, dass die Situation für Studierende, die die neue Wohnunterstützung beantragen möchten, mehr als undurchsichtig ist. Klare Richtlinien, wie bei Studierenden vorzugehen ist, sind daher dringend nötig.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, um die Entscheidung über die Zuerkennung der Wohnunterstützung an Studierende objektivierbar und transparent zu machen, umgehend eine klare Richtlinie zu erarbeiten und zu veröffentlichen, die die in der Begründung genannten Fragestellungen, jedenfalls aber die Problematiken Unterhalt, Einkommen und Wohngemeinschaft umfasst.

 

Rückkehr zu Wohnbeihilfe der Jahre 2006 bis 2011

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Wohnen ist ein unverzichtbares Grundbedürfnis. Und Wohnen ist kein Gut wie jedes andere: Im Gegensatz zu anderen Gütern zeichnet sich das Gut Wohnen dadurch aus, dass es nicht substituierbar und zudem standortgebunden ist, die Produktionszeiten lang, die Produktionskosten sehr hoch und die Nutzungsdauern sehr lang sind. Das Eingreifen des Staates ist daher für Fragen der Verteilung und der Sozialpolitik unabdingbar.

Regulierte Mietpreise und ein ausreichendes Angebot des gemeinnützigen bzw. öffentlichen Sektors wirken sich wesentlich auf die Leistbarkeit des Wohnens aus. So haben Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen jeweils die geringsten jährlichen Steigerungen der Mietpreise zu verzeichnen.

Allerdings verkleinert sich derzeit der Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes durch die Alterung des Gebäudebestandes (und die Nichtanpassung des MRG an dieses Faktum). Die Zahl der jährlich fertiggestellten bzw. sanierten Wohnungen des gemeinnützigen Sektors hat sich seit den 90er Jahren ebenfalls massiv verringert.

Von 1980 bis 2010 hatte Österreich ein durchschnittliches jährliches Wirtschaftswachstum von über 2,1 % zu verzeichnen. Die verfügbaren Einkommen blieben demgegenüber mit durchschnittlich 1,8 Prozent Zuwachs pro Jahr zurück. Der Verbraucherpreisindex stieg von 1980 bis 2010 jährlich im Schnitt um 2,6 %, die Mieten aber stiegen in diesem Zeitraum um jährlich durchschnittlich 4,4 Prozent (Quelle: WIFO).

Die Mietpreise steigen also weitaus stärker als das Einkommen der Menschen, aber auch stärker als sonstige Preise. In den fünf Jahren von 2011 bis 2015 verteuerten sich die Mieten (inklusive Betriebskosten) im österreichweiten Schnitt um 14,9 Prozent, das ist EU-weit der höchste Wert. Bei privat vermieteten Wohnungen sind es sogar 16,5 Prozent. Im selben Zeitraum wurden sämtliche Initiativen für mehr leistbare Wohnungen in der Steiermark von SPÖ und ÖVP abgeschmettert.

Neben der Objektförderung (Wohnbauförderung) ist eine ausreichende Subjektförderung (Wohnbeihilfe) daher ein unverzichtbares Element der Wohnungspolitik, solange nicht genügend leistbarer Wohnraum für alle Menschen in der Steiermark zur Verfügung steht. Die Wohnbeihilfe hat sich aber nach den 90er Jahren umgekehrt proportional zum Mietpreis entwickelt.

Die vom damaligen Landesrat Flecker 2006 eingeführte „Wohnbeihilfe neu“ betrug für eine Person maximal € 182. Sie wurde unter der „Reformpartnerschaft“-Regierung 2012 drastisch gekürzt und beträgt seither für eine Person maximal € 143.

Seit 1. September gibt es in der Steiermark die Wohnbeihilfe nicht mehr. Sie wurde von der neuen, noch weiter reduzierten Wohnunterstützung abgelöst. Was von Seiten der „Zukunftspartnerschaft“-Landesregierung als bloße Verwaltungsvereinfachung dargestellt wird, stellt eine massive Kürzung auf dem Rücken von tausenden Betroffenen dar, die nun auf einen Schlag nicht mehr wissen, wie sie ihr Auskommen finden sollen.

Mit sehr wenigen Ausnahmen verlieren alle Betroffenen Unterstützungsleistung. Viele werden gar keine Beihilfe mehr erhalten, obwohl sie über äußerst geringe Einkommen verfügen.

Zudem ist die neue Regelung alles andere als klar und gibt unangemessen breiten Ermessensspielraum. Dadurch ist die Entscheidung über die Zuerkennung der Wohnuntersützung weder objektivierbar noch transparent.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag bekennt sich dazu, dass Wohnen ein Grundbedürfnis ist und für alle Menschen erschwinglich sein muss und daher eine ausreichende Subjektförderung ein unverzichtbares Element der Wohnungspolitik ist.

Die Landesregierung wird aufgefordert,
a) eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Wohnunterstützungsgesetzes auszuarbeiten, mit der die Wohnunterstützung der in den Jahren 2006 bis 2011 geltenden Rechtslage der damaligen "Wohnbeihilfe-Neu" angeglichen wird und
b) eine Wohnbauoffensive zur Schaffung von genügend leistbarem sozialen und kommunalen Wohnraum zu starten.

 

Rahmenbedingungen für kommende landesrechtliche Neuerungen im Bereich der Kinderbetreuung

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Derzeit wird offenbar von der zuständigen Abteilung ein Entwurf für eine Novellierung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – StKBBG und des Kinderbetreuungsförderungsgesetzes erarbeitet. Bei einem ersten Treffen der BildungssprecherInnen mit der Landesrätin im Sommer wurden bereits Vorstellungen und Wünsche von den Fraktionen deponiert. Einige Themenbereiche wurden auch von der Landesrätin als relevant und verbesserungswürdig beurteilt.

So wird auch in der vorliegenden Stellungnahme festgestellt, dass das vorgeschlagene Modell, wonach LeiterInnen verpflichtend ab der dritten Gruppe zu 50 Prozent und ab der vierten Gruppe zu 100 Prozent freigestellt werden sollen, prinzipiell zu befürworten ist. Bei einer künftigen Neugestaltung der Rechtsgrundlage sollte dieses Modell jedenfalls aufgenommen werden.

Bei einer kommenden Neugestaltung der gesetzlichen Grundlagen sollten auch weitere Punkte nicht vergessen werden:

In nicht wenigen Gemeinden ist es üblich geworden, Betreuungspersonal in Kinderkrippen und Kindergärten über viele Jahre immer wieder nur für ein Schuljahr befristet anzustellen. Diese "Kettendienstverträge" haben für die PädagogInnen und BetreuerInnen große arbeits- und pensionsrechtliche Nachteile und sind zudem nicht zulässig. Es sollten geeignete Maßnahmen gesetzt werden, um einer solchen Vorgehensweise entgegenzuwirken. Beispielsweise könnte in diesem Fall eine Rückersatzpflicht der Beiträge des Landes zum Personalaufwand vorgesehen werden.

Ein wesentlicher Punkt ist auch die Reduzierung der Gruppengröße und ein besserer Betreuungsschlüssel in Kinderbetreuungseinrichtungen, was sich sowohl für die Kinder als auch für die PädagogInnen und BetreuerInnen positiv auswirken würde. Je jünger die Kinder sind, desto geringer sollte die Zahl an Kindern je Betreuungsperson sein. Für unter 3-Jährige wird ein Betreuungsschlüssel (BetreuerInnen pro Kind) von 1:3 bis 1:3,5 als optimal bewertet. Für 3- bis unter 6-Jährige erhöht sich dieses Zahlenverhältnis für Halbtagskinder auf einen Schlüssel von 1:10 bis 1:12,5 und für Ganztagskinder auf 1:7,5. Für Kleinkinder unter 3 Jahren werden sehr kleine Gruppen empfohlen. Werden in den Gruppen ausschließlich unter 3-Jährige betreut, sollen aus ExpertInnensicht höchstens 5 bis 8 Kinder zusammen betreut werden. Bei zumindest 3-Jährigen werden bei Ganztagsbetreuung 15 Kinder pro Gruppe als sinnvoll erachtet (Österreichisches Institut für Familienforschung, Nr. 77/2011).

Der Landtag, der die bevorstehenden Novellierungen letztendlich zu beschließen hat, sollte bereits im Vorfeld klarstellen, wie er zu diesen wichtigen Punkten steht und damit den Rahmen für die Neuerungen vorgeben.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, im Falle einer Novellierung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Kinderbetreuungsförderungsgesetzes folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) die verpflichtende Freistellung von LeiterInnen mehrgruppiger Kinderbetreuungseinrichtungen ab der dritten Gruppe von 50 Prozent und ab der vierten Gruppe von 100 Prozent der regelmäßigen Wochendienstzeit,

b) geeignete Maßnahmen gegen Kettendienstverträge in vom Land Steiermark geförderten Kinderbetreuungseinrichtungen und

c) die Verbesserung des Betreuungsschlüssels und die Verringerung der Gruppengröße in Kinderbetreuungseinrichtungen.

 

18. Oktober 2016