Landtagssitzung 5. Juli 2011

 

Fragestunde: Frage an LH Voves

Verkauf von weiteren Anteilen an der Energie Steiemark

Im steirischen Monatsmagazin "Klipp" wurde kürzlich ventiliert, dass die Electricité de France SA (EdF) ihre Anteile an der Energie Steiermark AG (EStAG) verkaufen möchte. Die Verbund AG soll laut diesem Medienbericht an diesen EStAG-Anteilen der EdF interessiert sein. Darüber hinaus soll die Verbund AG aber auch am Ankauf weiterer Anteile interessiert sein.
Die/Der unterfertigte Abgeordnete stellt folgende Anfrage:


Sehr geehrter Herr Landeshauptmann, entspricht der in der Begründung genannte Medienbericht der Zeitschrift "Klipp" über geplante Verkäufe von EStAG-Anteilen, in die EdF, Verbund AG und das Land Steiermark involviert seien, der Wahrheit?
 

Dr. Werner Murgg eh.

 

 

Fragestunde: Frage an LR Vollath

Einnahmenseitige Sanierung des Landeshaushaltes

 

Aufgrund der jüngsten Kontroversen über den Landeshaushalt 2011/12 ergibt sich folgende Fragestellung


Die/Der unterfertigte Abgeordnete stellt folgende Anfrage: Welche Maßnahmen zur einnahmenseitigen Sanierung des Landeshaushaltes (inklusive der Lukrierung von Erlösen aus dem Verkauf von Landesvermögen) planen sie im Verlauf dieser Gesetzgebungsperiode und wie sieht der Zeitplan zu ihrer Einführung aus?


Claudia Klimt-Weithaler eh.

 

 

Einrichtung einer psychiatrischen Abteilung am LKH Leoben

Entschließungsantrag (keine Mehrheit, Zustimmung durch KPÖ, Grüne, FPÖ)

Die Einrichtung einer psychiatrischen Einrichtung im LKH-Leoben war bereits vor mehreren Jahren Gegenstand eines Beschlusses der Landesregierung. auf dem auch folgende langfristige Planungen fußten. Gleichzeitig stellte die Standortentscheidung für Leoben auch einen wichtigen Eckpunkt beim austarieren der Leistungsangebote zwischen den Landekrankenhäusern in Bruck und Leoben dar.

Mit dem jüngst von Gesundheitslandesrätin Mag. Kristina Edlinger-Ploder vorgelegten. Regionalen Strukturplan Gesundheit 2020 (RSG) wurde dieses langjährige Vorhaben mit einem Federstrich zur Makulatur erklärt: Die beiden in Hinkunft gemeinsam geführten Häuser werden über eine psychiatriache Abteilung verfügen, allerdings soll diese plötzlich in Bruck angesiedelt werden.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert sowohl eine auf Änderung im Regionalen Strukturplan Gesundheit, als auch den entsprechenden Planungen der KAGes hinzuwirken, um raschestmöglich eine Realisierung der seit Jahren geplanten Einrichtung einer psychiatrischen Abteilung im Landeskrankenhaus Leoben zu erreichen.

Wiederherstellung der demokratischen Kontrolle über das Landeseigentum

Entschließungsantrag (keine Mehrheit, Zustimmung durch KPÖ, Grüne, FPÖ)

Ausgliederungen sind in der Steiermark in der Vergangenheit zu einem beliebten und immer öfter gebrauchten Instrument der Budgetkonsolidierung geworden. Vermögenswerte werden in Gesellschaften eingebracht, die zunächst vollständig im Besitz des Landes verbleiben, um unter Umgehung der Maastricht-Kriterien Geld auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen oder defizitäre Bereiche der Verwaltung in eigenen Bilanzierungskreisläufen zu parken. Es hat sich an zahlreichen aktuellen Beispielen auch gezeigt, dass die Vehikel dieser Transaktionen, die Landesimmobiliengesellschaft, die Energie Steiermark AG, die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft und ähnliche Unternehmen dazu benutzt werden, um die mittelfristige Veräußerung öffentlicher Güter vorzubereiten, die der Lukrierung von Einmaleffekten, also der Budgetkosmetik, dienen.

In den von Landeshauptmann Voves vorgestellten „Sozialdemokratischen Überlegungen für eine neue Wirtschaftspolitik“ wird klar dargelegt, dass bei der Auslagerung von öffentlichem Eigentum „Entdemokratisierung durch Verlust der Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand“ zu befürchten ist. Genauer wird ausgeführt, dass „Die Aushöhlung der Souveränität der Wählerinnen und Wähler … auch schleichend durch PPP-Modelle und Auslagerungen in KEGs erfolgen“ kann. Beteiligten sich private Unternehmen an öffentlichen Unternehmen, könne es sein, dass die Interessen der privaten InhaberInnen die Interessen der öffentlichen InhaberInnen (WählerInnen) dominieren z.B. bei der Preisgestaltung. Dem sei durch klare Regelungen in den Verträgen (siehe Privatisierung/Liberalisierung) vorzubeugen.

Das Landesverfassungsgesetz sieht in § 15 Abs. 1 vor, dass der Landtag berufen ist, „zu beraten und zu beschließen über alle Einrichtungen, die die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen“. Insbesondere obliegt dem Landtag gemäß § 15 Abs. 2 lit. c L-VG über "die Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens, sofern der Wert des veräußerten Objektes oder die Höhe der Belastung den Betrag von 50.000 Euro übersteigt (§ 32 Abs. 1)" zu beschließen.

Die klare Intention des Verfassungsgesetzgebers ist es, die Veräußerung von Landesvermögen schon ab einer geringen Wertgrenze (50.000 Euro!) der Kontrolle des Landtages zu unterwerfen.
Tatsächlich ist es aber eine wesentliche Folge von Ausgliederungen, dass Kapitalgesellschaften, an denen das Land - und sei es mit 100 Prozent - beteiligt ist, Landeseigentum ohne jegliche demokratische Kontrolle in wertmäßig unbeschränktem Ausmaß veräußern können.

Diese Aushöhlung der demokratischen Kontrolle widerspricht wesentlich der Intention des Verfassungsgesetzgebers, dient der Verschleierung des Ausverkaufs von Landesvermögen und stellt letztendlich eine Missachtung der Interessen der Steirerinnen und Steirer dar.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,

1) neu zu errichtende Gesellschaftsverträge so zu gestalten, dass Rechtshandlungen der Gesellschaft ab einer zu bestimmenden Wertgrenze genehmigungspflichtige Vorhaben sind, sodass das jeweilige Organ der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung) zu befassen wäre,

2) bei bereits bestehenden Gesellschaftsverträgen eine Änderung im Sinne des Punkts 1 zu prüfen, und Vorschläge für die dort beschriebenen Wertgrenzen zu erstatten,

3) zu prüfen, ob sich Entscheidungsbefugnisse von Organen der Landesregierung als Gesellschafterrechte in bestimmten Fällen an die Zustimmung des Landtages binden lassen, indem entsendete Mitglieder der Landesregierung – um in diesem Organ wirksam von ihrem Stimmrecht betreffend das genehmigungspflichtige Vorhaben Gebrauch zu machen – die Beschlussfassung des Landtags einzuholen haben,

4) dem Landtag eine allfällige Novelle des L-VG 1960 im Sinne des Punkts 3 vorzulegen.

Maßnahmen aufgrund des Tätigkeitsberichtes der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung 2009/2010

Entschließungsantrag (keine Mehrheit, Zustimmung durch KPÖ, Grüne, FPÖ)

Der vorliegende Tätigkeitsbericht der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, der den Zeitraum 2009 und 2010 umfasst, bietet nicht nur einen Überblick über die Aktivitäten der Anwaltschaft selbst. Er enthält auch eine Reihe von Empfehlungen zur Modifikation von landesgesetzlichen bzw. bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Wahrnehmungen der Anwaltschaft bei der Bearbeitung der im Berichtszeitraum aufgetretenen Geschäftsfälle beruhen.

So weist der Bericht darauf hin, dass das Monitoring im Hinblick auf die UN-Konvention (Art. 33) derzeit provisorisch von der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung wahrgenommen wird. Um den Bestimmungen der Konvention und des Bundes-Behindertengesetzes Rechnung zu tragen, wäre aber ein - dem Bundes-Monitoringausschuss in Organisation, Zusammensetzung und Aufgabenstellung entsprechendes - Landesgremium zu etablieren.

In der Steiermark bestehen offenbar auch keine einschlägig qualifizierten Opferschutzeinrichtungen für von Gewalt und Missbrauch betroffene behinderte Personen. Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung zeigt in ihrem Bericht auf, dass eine unabhängige Anlaufstelle für Opfer sexuellen Missbrauchs in der Steiermark eingerichtet werden müsste, und dies auch einen Beitrag zur Erfüllung des Artikels 16 der UN-Konvention darstellen würde.

Im Rahmen der von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossenen Kürzungsmaßnahmen wurde eine Neufassung der LEVO vorgelegt, die in allen Bereichen, zum Teil massive, Einschnitte in die Tag- und Stundensätze sowie bei den Personalschlüsseln vorsehen. Der Bericht weist darauf hin, dass die öffentliche Hand auch in finanziell schwierigen Zeiten verpflichtet sei, die Umsetzung der Vorgaben der UN-Konvention zu gewährleisten. Budgetäre Probleme könnten keine Rechtfertigung für die Beschneidung von Menschenrechten sein. Daher wird die Aufrechterhaltung der Qualitätsstandards der Behindertenhilfe in der Steiermark durch entsprechende personelle und finanzielle Rahmenbedingungen auch in der Phase der Budgetkonsolidierung gefordert.

Mit der Verordnung LGBl. 36/2009 vom 30.03.2009, wurde unter anderem die Höhe von Zuschüssen zu Therapien und Hilfsmitteln festgelegt. Dies führt dazu, dass entgegen der zuvor gegebenen Rechtslage in nahezu allen Fällen Selbstbehalte bei Therapien zu tragen sind, da mit der vorgesehenen Obergrenze von 50 Cent pro Minute auch unter Beteiligung weiterer Kostenträger meist keine vollständige Finanzierung durch die öffentliche Hand zu erreichen ist.
Darüber hinaus wurde eine Einschränkung des Zuschusses für wenige, dezidiert angeführte und „medizinisch anerkannte“ Therapieformen durchgeführt, die beispielsweise die Beendigung der Kostenübernahme für das Heilpädagogische Voltigieren zur Folge hatte und keine Möglichkeiten der Finanzierung alternativer Angebote, wie z.B. die von vielen Familien mit behinderten Kindern wiederholt in Anspruch genommene – und selbst bezahlte - Adeli- Therapie offenlässt.
Auch bei der Finanzierung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen wurde eine Reduktion des Zuschusses auf 50% bzw. 30% (bei Ko-Finanzierung) vorgenommen, die zu wesentlich höheren finanziellen Aufwendungen für die Leistungsbezieher/innen geführt hat, da die zuvor geltende Rechtslage eine maximale Selbstbeteiligung von 20% vorgesehen hatte. Da mit diesen Veränderungen eine Erhöhung der finanziellen Belastungen aufgrund eines behinderungsbedingten Mehraufwandes eingetreten ist, regt die Anwaltschaft an, im Sinne des Artikels 25 der UN-Konvention die Herstellung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Kostenzuschussverordnung wieder herzustellen.

Zusätzlich verschärft wird die Situation dadurch, dass nach wie vor keine zufriedenstellenden Kooperationsvereinbarungen zwischen den verschiedenen Kostenträgern in diesem Bereich vorhanden sind. So sind für ein und dasselbe Hilfsmittel regelmäßig mehrere Anträge bei Bezirksverwaltungsbehörden, Sozialversicherungsträgern, Bundessozialamt etc. notwendig und daher auch jeweils Ermittlungsverfahren mit allen damit verbundenen Aufwendungen und Mühen erforderlich.
Die Anwaltschaft empfiehlt daher die Einführung eines „one-stop-shops“ bei der Antragstellung für Therapien, Hilfsmittel und Heilbehelfe, da dies zu einer wesentlichen Entlastung der Antragsteller/innen führen, zur ressourcensparenden Verwaltungsvereinfachung beitragen und auch die Zugänglichkeit von Leistungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des Artikels 9 der UN-Konvention wesentlich erhöhen würde.

Die UN-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, konkrete und verbindliche Pläne zur Umsetzung der einzelnen Vorgaben des Übereinkommens zu erstellen. Diese Pflicht trifft in Österreich aber nicht nur den Bund, sondern auch die Bundesländer und somit auch die Steiermark.
Da eine aktuelle zukunftsorientierte Sozialplanung im Bereich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen auf Landesebene de facto nicht besteht, erscheint es laut Bericht der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sinnvoll, hier eine Strategie zu entwickeln, die einerseits die Erstellung eines umfassenden Bedarfs- und Entwicklungsplans für die erforderlichen Leistungen der Behindertenhilfe ermöglicht und auf der anderen Seite gleichzeitig die umfassende Umsetzung der Konvention im Zuständigkeitsbereich des Landes Steiermark sicherstellt. Dazu sei auch eine bislang ebenfalls nicht durchgeführte Erhebung detaillierter Daten über die aktuelle Lage und eine darauf basierende Führung einer Statistik von grundlegender Bedeutung.
Der Bericht empfiehlt daher, auf Basis einer verlässlichen Statistik und Datensammlung, einen Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - unter Beteiligung aller Ressorts - mit verbindlichen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben zu erstellen, um damit den Anforderungen des Artikels 31 der UN-Konvention zu entsprechen. Dabei sollte auch besonderes Augenmerk auf die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit gelegt werden.

Mit der Einführung eines verpflichtenden Kindergartenjahres trat laut Bericht zu Tage, dass bereits in der Bildungseingangsphase zum Teil noch erheblicher Aufholbedarf besteht, behinderten Kindern eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Sehr oft werde für sie ein heilpädagogischer Kindergarten grundsätzlich als adäquates Angebot angesehen und damit der Besuch des örtlichen Kindergartens von vorneherein erschwert.
Die Hauptgründe der Beschwerden betroffener Familien lagen hier vor allem in der oft nicht vorhandenen baulichen Barrierefreiheit von Kindergärten und mehrfach auch in der fehlenden Abdeckung eines über die pädagogischen Erfordernisse hinaus gehenden Unterstützungsbedarfes. Im Zuge der Interventionen der Anwaltschaft hinsichtlich letzterer Problemlage stellte sich heraus, dass sich weder das Bildungs- noch das Sozialressort für die Gewährleistung der notwendigen Assistenzleistungen zuständig sieht. Die Anwaltschaft sieht daher eine definitive Zuständigkeitsklärung für die Bereitstellung von Assistenzdiensten für Kinder mit Behinderungen in Kindergärten als dringend erforderlich, um den Erfordernissen des Artikels 24 der UN-Konvention Rechnung zu tragen.

Die Bedarfsdeckung im Bereich der 3 Formen des heilpädagogischen Kindergartens wird von der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung nach wie vor als unzureichend bezeichnet. Neben einer in einigen Regionen zu geringen Anzahl an kooperativen und integrativen Gruppen seien vor allem im Bereich der Integrativen Zusatzbetreuung (IZB) die zur Verfügung stehenden multiprofessionellen Teams regelmäßig mit der Betreuung von mehr als der grundsätzlich vorgesehenen Zahl von je 6 Kindern beauftragt. Es wird daher davon ausgegangen, dass über die bekannte Zahl an Kindern, die trotz aufrechten Bescheides keine IZB erhalten können, hinaus noch viele weitere anstatt dieser Leistung aufgrund der bekannten fehlenden Ressourcen von vorneherein Einzelleistungen, wie z.B. Physio- oder Ergotherapie außerhalb des Kindergartens in Anspruch nehmen müssen.
Da die IZB als jene Leistung anzusehen sei, die die Inklusionsbestrebungen im Kindergarten am umfassendsten unterstützt, komme der Beseitigung dieser Mängellage besondere Bedeutung zu. Der „Ersatz“ durch externe Therapien oder Unterstützungsleistungen wirke nicht inklusiv und sei außerdem mit zum Teil erheblichem zusätzlichem organisatorischem und oft auch finanziellem Aufwand für die Familien verbunden. Im Tätigkeitsbericht wird daher vorgeschlagen, im Bereich der heilpädagogischen Kindergärten die flächendeckende Versorgung - vor allem durch die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Teams für die Integrative Zusatzbetreuung – auf Basis einer validen Bedarfsfeststellung zu gewährleisten.

Die Anwaltschaft bemängelt außerdem, dass Anspruchsberechtigte schlecht über die ihnen zustehenden Leistungen informiert sind. Es wird daher angeregt, auf Gemeindeebene jeweils eine Ansprechperson mit der ersten grundsätzlichen Information über Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen zu beauftragen und in den Bezirkshauptmannschaften zumindest eine/n Sprengelsozialarbeiter/in speziell für Belange von behinderten Personen zu schulen, um das erforderliche Detailwissen im Einzelfall rasch vor Ort zur Verfügung stellen zu können.

Die klaren Forderungen der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sind vollinhaltlich zu unterstützen.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert,
ein, dem Bundes-Monitoringausschuss in Organisation, Zusammensetzung und Aufgabenstellung entsprechendes, Landesgremium zu etablieren,
eine unabhängige Anlaufstelle für Opfer sexuellen Missbrauchs in der Steiermark einzurichten,
die Qualitätsstandards der Behindertenhilfe in der Steiermark durch entsprechende personelle und finanzielle Rahmenbedingungen aufrechtzuerhalten,
im Sinne des Artikels 25 der UN-Konvention die Herstellung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Kostenzuschussverordnung wieder herzustellen,
die Antragstellung für Therapien, Hilfsmittel und Heilbehelfe für Menschen mit Behinderung im Sinne eines one-stop-Shops zu organisieren,
auf Basis einer verlässlichen Statistik und Datensammlung, einen Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - unter Beteiligung aller Ressorts - mit verbindlichen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben zu erstellen, um damit den Anforderungen des Artikels 31 der UN-Konvention zu entsprechen,
die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Assistenzdiensten für Kinder mit Behinderungen in Kindergärten zwischen Bildungs- und Sozialressort zu klären,
im Bereich der heilpädagogischen Kindergärten die flächendeckende Versorgung - vor allem durch die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Teams für die Integrative Zusatzbetreuung – auf Basis einer validen Bedarfsfeststellung zu gewährleisten und
sich dafür einzusetzen, dass auf Gemeindeebene jeweils eine Ansprechperson mit der ersten grundsätzlichen Information über Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen zur Verfügung steht und in den Bezirkshauptmannschaften zumindest eine/n Sprengelsozialarbeiter/in speziell für Belange von behinderten Personen geschult wird, um das erforderliche Detailwissen im Einzelfall rasch vor Ort zur Verfügung stellen zu können.

Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft

Entschließungsantrag (keine Mehrheit, Zustimmung durch KPÖ, Grüne, FPÖ)

Der Bericht der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft bietet nicht nur einen Einblick in die Tätigkeit dieser wertvollen Einrichtung, sondern zeigt vor allem auch Handlungsfelder auf, in denen die Landesregierung sowohl als vollziehende Behörde als auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des größten steiermärkischen Krankenanstaltenträgers noch viel zur Verbesserung der Situation der PatientInnen und Pflegebedürftigen leisten kann.

So widmet die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft ein Kapitel des vorliegenden Tätigkeitsberichtes dem derzeit nur rudimentär ausgebildeten Qualitäts- bzw. Riskomanagement an steiermärkischen Krankenanstalten. Um das wiederholte Auftreten ähnlich gelagerter Schadensfällen zu vermeiden, ist eine systematische Aufarbeitung aller Schadensfälle durch geschultes Personal der betroffenen Einrichtung im Rahmen eines institutionell verankerten Riskmanagements unabdingbar. Die Bearbeitung jedes Schadensfalles sollte mit einer Analyse einhergehen ob maßgebliche Sicherheitsstandards, Abläufe oder Behandlungsmethoden zu seinem Auftreten beigetragen haben, und wie etwaige dadurch identifizierte Risiken reduziert werden können.
Das Land hat zumindest im Bereich der in seinem Eigentum stehenden aber auch bei von anderen Trägern betriebenen Krankenanstalten die Aufgabe, für ein modernes Risikomanagement zu sorgen.

Der schockierende Bericht über die jahrelangen Bemühungen im LPH-Schwanberg adäquate Lebensbedingungen und Behandlungsstandards für die BewohnerInnen zu erreichen verdient besondere Aufmerksamkeit. Insbesondere die Beobachtung der PPO, dass der der Rechtsstatus einer Krankenanstalt eine fachlich
unzureichende Betreuung der betroffenen erst ermöglichte.
Sie führt aus, dass im Rechtsstatus eines Pflegeheimes im Zuge einer gesetzlich geregelten behördlichen Überprüfung sowohl die räumlichen
Gegebenheiten, als auch die Pflege- und Betreuungsqualität geprüft werden.
Die sanitätsbehördliche Überprüfung der Krankenanstalten sieht die Beiziehung eines Pflegesachverständigen nicht verpflichtend vor, was offensichtlich auch jahrelang ein großer Nachteil für die
Bewohnerinnen/Bewohner im LPH Schwanberg war.

Die von der PPO aufgezeigten betreuten Wohnformen für Pflegebedürftige, die in einem gesetzlichen Graubereich operieren und bei denen die Aufsichtsbehörde offensichtlich über wenig Handhabe zum Einschreiten bei Missständen hat, sollten ebenfalls rasch gesetzlich reguliert und kontrolliert werden.

Mit Bedauern nehmen wir zur Kenntnis, dass sich im Bereich der Amtssachverständigen im Pflegebereich noch keine Verbesserung bei der Ausbildung und Personalsituation ergeben hat.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,
1. dafür Sorge zu tragen, dass bei allen im Eigentum der KAGes stehenden Krankenanstalten ein flächendeckendes einheitliches Risikomanagement etabliert wird, die sicherstellen, dass bei allen auftretenden Schadensfällen Ursachenanalysen unternommen, allfällig korrigierende Maßnahmen entwickelt, ihre Implementierung nachverfolgt, und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
2. bei allen anderen in der Steiermark operierenden KrankenanstaltenträgerInnen auf die Etablierung eines effektiven Risikomanagements hinzuwirken.
3. dem Landtag ein klares Konzept der KAGes über zukünftige Betreuungsangebote im
LPH Schwanberg vorzulegen.
4. dafür Sorge zu tragen, dass die sanitätsbehördliche Überprüfung der Krankenanstalten in Zukunft die Beiziehung eines Pflegesachverständigen verpflichtend vorsieht, und dem Landtag allfällig dazu nötige Änderungen gesetzlichen Bestimmungen ehestmöglich zur Beschlussfassung vorlegt.
5. dem Landtag ehestmöglich eine Novelle des StPHG vorzulegen, in der „Betreutes Wohnen“ bzw. überhaupt betreute Wohnformen für Pflegebedürftige klar definiert und Betriebs- und Verfahrensbestimmungen für solche Angebote festgelegt werden.
6. die Gründung eines Ernährungsbeirates für Pflegeheime nach Vorbild des
Ernährungsbeirat der KAGes in die Wege zu leiten
7. endlich für die Umsetzung des Entschließungsantrages des Landtages der XV Gesetzgebungsperiode Einl. Zahl 3285/3 Sorge zu tragen

Reisekostenzuschüsse für WissenschafterInnen

Antrag der KPÖ, mehrheitlich angenommen

Auf der Webseite des Landes Steiermark sind die Richtlinien für Reisekostenzuschüsse für steirische WissenschafterInnen publiziert. Sie sollen gewährleisten, dass den WissenschafterInnen die Teilnahme an internationalen Kongressen, Symposien oder Tagungen erleichtert wird.

Dass diese Förderung besonders für jene Personen von Bedeutung sind, die über kein bzw. nur ein geringes Einkommen verfügen, liegt auf der Hand. Entgegen diesem Gedanken wird in den Förderrichtlinien des Landes festgehalten:
"Förderungsberechtigt sind nur jene wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, die ein Anstellungsverhältnis zu einer steirischen Universität oder gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen in den zurück liegenden 12 Monaten vorweisen können; das Anstellungsverhältnis muss nach wie vor aufrecht sein. Voraus zu setzen ist ein Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von mindestens 50% (sowohl in den vergangenen 12 Monaten als auch zum Zeitpunkt der Antragstellung)."

Alle externen Lehrenden fallen nun aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten, aber auch andere Angehörige des wissenschaftlichen Personals, deren Beschäftigungsverhältnis weniger als 50 Prozent einer vollen Anstellung beträgt, was an manchen Instituten längst der Regelfall ist. Auch StipendiatInnen und DoktorandInnen fallen aus dem Kreis der Förderberechtigten. Die geltenden Förderrichtlinien schließen also ausgerechnet jenen Teil der im wissenschaftlichen Bereich tätigen Personen aus, der über die geringsten Einkommen verfügt.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, die Förderrichtlinie dergestalt abzuändern, dass auch externe Lehrende und andere Angehörige des wissenschaftlichen Personals, deren Beschäftigungsverhältnis weniger als 50 Prozent einer vollen Anstellung beträgt, und auch StipendiatInnen und DoktorandInnen Reisekostenzuschüsse beantragen können.

Zurückdrängen von Plastiksäcken aus dem Handel

Antrag der KPÖ, einstimmig angenommen

Die gigantische Menge von mehr als 6.000 Tonnen Müll fallen wegen im Einzelhandel in Verkehr gebrachten Plastiksackerl jährlich an. Der Großteil dieses Mülls wird durch thermische Verwertung entsorgt, womit nicht nur die wertvollen petrochemischen Rohstoffe, die zu seiner Herstellung dienten, vernichtet werden, sondern auch die Umwelt belastet wird.

Die Problematik der ausufernden Flut an Verpackungsmaterialien aus Plastik ist kein neues Phänomen. Der Landtag Steiermark hat sich bereits in der vergangenen Gesetzgebungsperiode im Rahmen von Anträgen der KPÖ und der Grünen Fraktion damit befasst.
Einheitliche Zielrichtung dieser Anträge war die Eindämmung der Plastikflut durch gesetzliche Maßnahmen und die Durchsetzung von umfangreichen Kennzeichnungsrichtlinien für die Inhaltsstoffe der Kunststoffe mit denen KonsumentInnen in Berührung kommen. Diese Anträge richteten sich nicht nur an die Landesregierung bzw. befassten sich mit Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich des Landes, sondern forderten auch die Bundesregierung auf entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Im Jänner diesen Jahres präsentierte der für Landwirtschaft und Umweltfragen zuständige Bundesminister Berlakovich der Öffentlichkeit ein 5 Punkte Programm zur Vermeidung von Plastiksäcken. Dieses Programm enthält keinerlei gesetzliche Maßnahmen, sondern setzt ausschließlich auf freiwillige Selbstkontrolle des Handels, Appelle an die KonsumentInnen, und ein Pilotprojekt zum Einsatz alternativer Verpackungsmaterialien. Jeder, der in diesem Programm vorgestellten Punkte, wurde bereits - in der einen oder anderen Form - in der Vergangenheit erprobt, allerdings hatte keiner von ihnen irgendeine messbare Auswirkung auf die anfallende Abfallmenge.
Im Gegensatz zu Italien und Frankreich, wo jüngst ein komplettes Verbot von Plastiksäcken im Einzelhandel durchgesetzt wurde, nimmt der zuständige Bundesminister von derartigen Maßnahmen mit dem Hinweis Abstand, dass sie seiner Ansicht nach der EU-Verpackungsrichtlinie widersprechen würden. Hier blendet Bundesminister Berlakovich aus, dass sich Österreich beispielsweise mit seinem beharrlichen Sonderweg im Bereich der Ausbringung von gentechnisch verändertem Saatgut erfolgreich gegen die Position der industriefreundlichen EU-Kommission durchgesetzt hat. Bei der Ablöse von Plastiksäcken im Einzelhandel durch nachhaltige und umweltfreundliche Alternativen, könnte sich Österreich zweier einflussreicher EU-Mitgliedsstaaten als Verbündete erfreuen, und mit Sicherheit ebenso einen Schwenk der EU-Politik in diesem Bereich herbeiführen.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
Die Landeregierung wird aufgefordert,

a) in ihrem eigenen Wirkungsbereich

1. Konzepte gegen die Plastikflut zu entwickeln, und dem Landtag hierüber zu berichten,

2. die Forschung über die Auswirkung von Kunststoffprodukten und deren Inhaltsstoffen auf die menschliche Gesundheit zu intensivieren,

3. die Forschung, Entwicklung und Anwendung von alternativen Verpackungsmaterialen zu forcieren,

sowie
b) an die Bundesregierung mit dem Anliegen heranzutreten,

in Österreich nach dem Vorbild anderer EU-Mitgliedsstaaten ein vollständiges Verbot von Plastiksäcken im Einzelhandel vorzubereiten, und sich auf europäischer Ebene für eine entsprechende Modifikation der betroffenen EU-Richtlinien einzusetzen,
sowie auf Bundes- und EU-Ebene Schritte zu einer vollständigen Produktdeklaration der Inhaltsstoffe von Plastikerzeugnissen zu setzen.

"Blümelhof": Antrag auf Vertagung und Zurückstellung an den Ausschuss für Finanzen

Entschließungsantrag (keine Mehrheit, Zustimmung durch KPÖ und Grüne)

Einl.Zahl 568/3, Verkauf der landeseigenen Liegenschaft Wenisbuch „Blümelhof“, Grundstück Nr. 522/1, EZ 1111, GB 63127 Wenisbuch im unverbürgten Flächenausmaß von 47.785 m² an Herrn Wolfgang Gersin, Mariagrünerstraße 27, 8043 Graz, um einen Kaufpreis von € 88.000,--
Vertagung (Frist bis) 18.10.2011
Fraktionen: KPÖ

Ausschuss: Finanzen

Antrag auf Vertagung und Zurückstellung an den Ausschuss für Finanzen

7. Juli 2011