Landtagssitzung 20. Oktober 2015

Zweckwidmung des Landesanteils von Einnahmen aus dem Glücksspiel

Abänderungsantrag (§ 46 GeoLT) - keine Mehrheit

Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ)
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer, Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer

 

Betreff:
Zweckwidmung des Landesanteils

Durch das Außerkrafttreten des Landes-Lustbarkeitsabgabengesetzes entfällt auch die in § 4 enthaltene Zweckwidmung der Abgabe für Drogen- und Suchtprävention, für die Unterstützung von Kriegsopfern, Kriegsflüchtlingen und für die Betreuung von Behinderten.

Eine entsprechende Regelung sollte daher im neuen Stmk. BA-VLT-Zuschlagsgesetz vorgesehen werden, damit auch weiterhin die Mittel für diese Zwecke sichergestellt werden.

 

Artikel I der Regierungsvorlage wird wie folgt abgeändert:

 

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

Zweckwidmung

(1) Der Anteil des Landes gemäß § 2 Abs. 1 am Zuschlagsertrag ist zur teilweisen Bedeckung der Kosten des Landes für die Betreuung von Behinderten, die Unterstützung von steirischen Kriegsopfern, von Kriegsflüchtlingen sowie für Gesundheitsmaßnahmen zu verwenden, wobei vom Abgabenertrag jedenfalls haushaltsmäßig jährlich gesondert

a) ein Drittel für Maßnahmen der Drogen- und Suchtprävention und der Drogen- und Suchttherapie sowie

b) ein Betrag von 150.000 Euro für die Betreuung von Behinderten an den Österreichischen Zivil-Invalidenverband Steiermark bereitzustellen ist.

(2) Der in Abs. 1 lit. b genannte Betrag vermindert oder erhöht sich in dem Maß, welches sich aus der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung des neuen Betrages sind Werte, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Werte, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.“

 

20. Oktober 2015