Landtagssitzung 25. November 2014

Wohnbeihilfe für alle, die sie brauchen?

Dringliche Anfrage der KPÖ

Wohnen ist ein unverzichtbares Grundbedürfnis. Im Gegensatz zu anderen Gütern zeichnet sich das Gut Wohnen dadurch aus, dass es nicht substituierbar und zudem standortgebunden ist, die Produktionszeiten lang, die Produktionskosten sehr hoch und die Nutzungsdauern sehr lang sind. Wohnen lässt sich mit anderen Gütern nicht vergleichen. Das Eingreifen des Staates ist daher für Fragen der Verteilung und der Sozialpolitik unabdingbar. Die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit ausreichendem und adäquatem Wohnraum zählt zu den wichtigsten wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Herausforderungen.

 

Regulierte Mietpreise und ein ausreichendes Angebot des gemeinnützigen bzw. öffentlichen Sektors wirken sich wesentlich auf die Leistbarkeit des Wohnens aus. So haben Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen jeweils die geringsten jährlichen Steigerungen (ca. 2,3 % pro Jahr) der Mietpreise zu verzeichnen.

Allerdings verkleinert sich derzeit der Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes durch die Alterung des Gebäudebestandes (und die Nichtanpassung des MRG an dieses Faktum). Die Zahl der jährlich fertiggestellten bzw. sanierten Wohnungen des gemeinnützigen Sektors hat sich seit den 90er Jahren massiv verringert. Dies, in Verbindung mit einer wachsenden Bevölkerung und vor allem zunehmender Haushaltsverkleinerung, verschärft die Wohnungsproblematik.

 

Von 1980 bis 2010 hatte Österreich ein durchschnittliches jährliches Wirtschaftswachstum (BIP) von über 2,1 % zu verzeichnen. Die verfügbaren Einkommen blieben demgegenüber mit durchschnittlich 1,8 % Zuwachs pro Jahr zurück. Der Verbraucherpreisindex stieg von 1980 bis 2010 jährlich im Schnitt um 2,6 %, die Mieten aber stiegen in diesem Zeitraum um jährlich durchschnittlich 4,4 Prozent (Quelle:  WIFO).

Die Mietpreise steigen also weitaus stärker als das Einkommen der Menschen, aber auch als die sonstigen Verbraucherpreise.

 

Neben der Objektförderung (Wohnbauförderung) ist die Subjektförderung (Wohnbeihilfe) ein unverzichtbares Element der Wohnungspolitik. Die Wohnbeihilfe hat sich aber nach den 90er Jahren umgekehrt proportional zum Mietpreis entwickelt.

 

Laut WBF-Gesetz 1989 hatten folgende Personengruppen Anspruch auf Wohnbeihilfe: MieterInnen einer geförderten Mietwohnung; MieterInnen einer Gemeindewohnung oder geförderten Genossenschaftwohnung; WohnungseigentümerInnen(anwärterInnen) einer geförderten Eigentumswohnung.

Die Wohnbeihilfe berechnete sich aus der Differenz zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche entfallenden Wohnungsaufwand  und dem zumutbaren Wohnungsaufwand. In den 90er Jahren war die Wohnbeihilfe nach oben nicht gedeckelt.

 

Ab 1998 waren auch UntermieterInnen einer von einer Gemeinde gemieteten geförderten Wohnung und ab 2000 auch HauptmieterInnen von nicht geförderten Mietwohnungen wohnbeihilfenberechtigt, wenn der Hauptmietzins nicht höher als der Richtwert war.

Für Mindestpensionspaare galt im Jahr 2000 bei einem damals durchschnittlichen Mietpreis (lt. Immobilienpreisspiegel der WK Österreich) von etwa 5.000 öS für eine 70 m²-Wohnung, ein zumutbarer Wohnungsaufwand von 2.000 öS. Für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen war bei einem durchschnittlichen Mietpreis von 3.700 öS für eine 50 m²-Wohnung 810 öS als zumutbar festgelegt.

 

2002 kam es unter LR Hirschmann zu einer radikalen Kürzung der Wohnbeihilfe. Sie wurde für 1-Personen-Haushalte mit 1.800 öS (131 €), für 2-Personen-Haushalte mit 2.300 öS (167 €) gedeckelt.  In aller Eile wurde ein „Härtefonds“ eingerichtet, der einen Zuschuss gewährte, wenn die Belastung 1/8 des verfügbaren Einkommens überstieg. Die Mittel aus diesem Härtefonds waren zuzüglich 0,5 % Zinsen pro Jahr rückersatzpflichtig.

 

2006 wurde die Wohnbeihilfe unter LR Flecker reformiert. Zur Mietbeihilfe wurden zusätzlich 1,56 €/m² als pauschaliertem Betriebskostensatz gewährt, wodurch die maximale Wohnbeihilfe für Einzelpersonen von 131 € auf 182 € pro Monat anstieg. Gleichzeitig wurde der Härtefonds wieder abgeschafft.
Der BezieherInnenkreis wurde von 28.000 wieder auf 32.000 Personen erweitert. Mindestpensionspaare konnten 103 € an Wohnbeihilfe erhalten, alleinstehende MindestpensionistInnen sogar die volle Wohnbeihilfe von 182 €.

 

2011 wurde die Betriebskostenpauschale unter LR Schrittwieser halbiert. Die maximale Wohnbeihilfe beträgt seitdem nur mehr 143 € für eine Einzelperson und 174,40 € für zwei Personen. Mindestpensionspaare erhielten gar keine Wohnbeihilfe mehr, alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen nur mehr etwa 92 €.
5.000 Menschen verloren den Anspruch auf Wohnbeihilfe.

 

2013 hob LR Schrittwieser die Einkommensgrenzen um 3,5 % an. Mindestpensionspaare hatten weiterhin keinen Anspruch, alleinstehende MindestpensionistInnen bekamen weiterhin nur etwa 92 €. Der BezieherInnenkreis verringerte sich weiter auf 26.000.

 

Ab 1.1.2015 werden nun die Einkommensgrenzen um 10 % angehoben. Alleinstehende MindestpensionistInnen erhalten ab 2015 nun um monatlich 12 € mehr an Wohnbeihilfe. Ehepaare mit Mindestpension sind auch weiterhin offenbar zu wohlhabend, um Wohnbeihilfe zu beziehen.

Aber auch z.B. eine Familie, 2 Erwachsene mit 2 Kindern, die ein monatliches Einkommen von gerade 1.485 € und durchschnittliche Mietkosten von etwa 550 € (6,30 €/m² lt. Statistik Austria) hat, ist nicht berechtigt Wohnbeihilfe zu beziehen.

Diese als Erhöhung gepriesene Wohnbeihilfe grenzt weite Bevölkerungsgruppen, die sich am Rande zur Armut befinden und eine Unterstützung wirklich benötigen würden, aus.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Dringliche Anfrage:

  1. Wieviele Menschen bezogen zwischen 2006 und 2011 jährlich Wohnbeihilfe?
  2. Wieviele Menschen hatten zwischen 2012 und 2014 jährlich Anspruch auf Wohnbeihilfe?
  3. Wie haben sich die Mietpreise seit 2006 in der Steiermark entwickelt?
  4. Wie hat sich die maximal mögliche Wohnbeihilfe für Einzelpersonen, 2-Personen-Haushalte, 3-Personen-Haushalte, 4-Personen-Haushalte und 5-Personenhaushalte seit 2006 entwickelt?
  5. Wieviele PensionistInnen-Paare gibt es in der Steiermark, die einen so geringen Pensionsanspruch haben, dass sie eine Ausgleichszulage erhalten?
  6. Wieviele dieser Paare hatten zwischen 2012 und 2014 jährlich Anspruch auf Wohnbeihilfe?
  7. Wieviele dieser Paare werden ab 1.1.2015 Anspruch auf Wohnbeihilfe haben?
  8. Verdienen MindestpensionistInnenpaare Ihrer Einschätzung nach so viel, dass sie keine Wohnbeihilfe benötigen?
  9. Ist es richtig, dass eine vierköpfige Familie mit einem monatlichen Einkommen von 1.485 € auch ab 1.1.2015 keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe hat?
  10. Halten Sie eine wirkliche Erhöhung der Wohnbehilfe, d.h. der jeweils maximal möglichen Ansprüche, zumindest auf das Niveau der Wohnbeihilfenverordnung 2006, für nicht gerechtfertigt?
  11. Halten Sie es für nicht gerechtfertigt, auch die Wohnbeihilfenhöhe zu indexieren, um den jährlichen Mietenanstieg abzufedern?

Spürbare Wohnbeihilfenerhöhung

Entschließungsantrag der KPÖ (abgelehnt von SPÖ, ÖVP, FPÖ)

Mit Verordnung vom 28.10.2014 wurde die Wohnbeihilfenverordnung in Bezug auf die Einkommensgrenzen geändert.
Die Anhebung der Einkommensgrenzen ist ein erster Schritt aber nicht ausreichend. So hat ein Ehepaar, das nur Mindestpension bezieht, auch nach dieser Anpassung immer noch keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe.

 

2011 betrug der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand für eine Einzelperson € 182 (€ 104 Wohnbeihilfe plus € 1,56 pro m² Betriebskostenpauschale). MindestpensionistInnen als Einzelpersonen erhielten die volle Wohnbeihilfe. Ehepaare mit Mindestpension knapp über € 100.

Unter LR Schrittwieser wurde die Betriebskostenpauschale 2012 halbiert. Die maximale Wohnbeihilfe beträgt seitdem nur mehr € 143.
MindestpensionistInnen als Einzelpersonen bekommen derzeit € 92 Wohnbeihilfe; 2015 werden es € 116 sein. Das ist immer noch weit weniger als 2011.
Ehepaare mit Mindestpension erhalten derzeit überhaupt keine Wohnbeihilfe und werden auch ab 2015 keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben.

 

Eine große Anzahl von Menschen mit sehr geringen Einkommen bekommt daher auch 2015 keine Wohnbeihilfe. Gleichzeitig stiegen in den letzten Jahren die Mietpreise fast doppelt so schnell wie die Einkommen der Menschen. Um dem Rechnung zu tragen muss der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand unbedingt zumindest wieder auf das Niveau von 2011 erhöht werden. Hierzu soll die Betriebskostenpauschale zumindest wieder auf € 1,56 angehoben und der gesamte anrechenbare Wohnungsaufwand auch in Zukunft, ebenso wie die Einkommensgrenzen, indexiert werden.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Wohnbeihilfenverordnung dergestalt zu ändern, dass der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand zumindest auf das Niveau von 2011 angehoben und wertgesichert wird.

Änderung der Landesverfassung und der Geschäftsordnung des Landtages im Hinblick auf Korruption und Lobbyismus

Selbstständiger Antrag der KPÖ

Im Hinblick auf die jüngsten Skandale um Mitglieder des Hauses scheint eine Verschärfung der Anzeigepflichten für Mitglieder des Landtages dringend angebracht.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Landes-Verfassungsgesetz und die Geschäftsordnung des Landtages geändert werden

 

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

 

I. Das Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010 : i. d. F LGBl. Nr.  3/2011wird wie folgt geändert:

 

1. In Art. 32 sind folgende Absätze 5 und 6 anzufügen:

 

„(5) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt wird.

 

(6)Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages anzuzeigen und zu veröffentlichen.“

 

2. in Art. 81a ist folgender Absatz 2 anzufügen:

 

"(2) Die Einfügung der Absätze 5 und 6 in Art. 32 durch die Novelle LGBl. Nr. ..... tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ..... in Kraft."

 

II. Die Geschäftsordnung des Landtages LGBl. Nr.  82/2005  i. d. F LGBl. Nr.  77/2010 wird geändert wie folgt:

 

1.     In § 8 sind nach Absatz 2 die folgenden Absätze:

 

„(3) Ein Mitglied des Landtages ist unbeschadet der Meldepflichten gemäß §4 Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:

1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;

2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:

1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 500 Euro im Monat oder von 7000 Euro im Jahr nicht übersteigt;

2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;

5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium fest.

(4) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht im Einvernehmen mit dem Präsidium.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass diese Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.

(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag Steiermark sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen. Die Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bis Z 6 werden in der Grazer Zeitung und auf den Internetseiten des Landtages Steiermark veröffentlicht.“


 2. § 8 ist folgender §8a anzufügen:

 

§8a Interessenverknüpfung im Ausschuss und Unterausschuss

Ein Mitglied des Landtages, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuß oder Unterausschusses des Landtages zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß §8 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.“

 

§82a ist folgender Absatz 7 anzufügen: 

 

"(7) Die Einfügung von § 8 Abs. 3 bis 6 und die Einfügung von $8a ist durch die Novelle LGBl. Nr. ..... treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ..... in Kraft."

Veröffentlicht: 25. November 2014

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