Landtagssitzung 21. April 2015

Wien zeigt es vor: Der Ausstieg aus dem "kleinen" Glücksspiel ist möglich

Dringliche Anfrage der KPÖ

Begründung:

Von der Spielsucht sind in der Steiermark laut offiziellem Suchtbericht des Landes 60.- 80.000 Menschen direkt oder indirekt (z.B. als Angehörige) betroffen. Trotzdem haben SPÖ, ÖVP und FPÖ im Sommer 2014 das liberalste Glücksspielgesetz Österreichs beschlossen. Ab 2016 können unter dem Titel „kleines Glücksspiel“ völlig legal über 36.000 Euro pro Stunde (!) an Automaten verspielt werden.

 

Bereits Ende November endete die Bewerbungsfrist für die neuen Glücksspiellizenzen. 2016 werden die über 1000 neuen Automaten in Betrieb gehen und, wenn nicht noch in letzter Minute die Notbremse gezogen wird, mindestens 12 Jahre lang in der Steiermark betrieben werden.

 

Wien hat das kleine Glücksspiel verboten; die bestehenden Lizenzen liefen Ende 2014 aus  und wurden nicht mehr verlängert. Das kleine Glücksspiel ist damit seit Beginn dieses Jahres in Wien untersagt. Automatenbetreiber - allen voran Novomatic - hatten gegen dieses Verbot geklagt, da sie es als rechtswidrig ansahen, und dem Land Wien eine Amtshaftungsklage in der Höhe von rund 100 Millionen Euro angedroht. Die Automatenbetreiber waren der Ansicht, dass rechtskräftige Konzessionen sie dazu berechtigten, auch über den 31.12.2014 hinaus Automaten zu betreiben.

In einer Anfragebeantwortung teilte LH Voves noch am 10.3.2015 mit:

Der sogenannte ,,Ausstieg" aus dem Automatenglucksspiel ist daher in Wien in Wirklichkeit noch nicht gelungen und daher auch kein Vorbild für die Steiermark.“

 

Das ist nun aber kein gültiges Argument mehr. Wie am 2. April 2015 bekannt wurde, bestätigte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im März 2015 das Wiener Automatenverbot. Im Kern führte der VfGH aus, dass die vom Gesetzgeber gewählte Vorgangsweise im öffentlichen Interesse - insbesondere des Spielerschutzes - durch Eindämmung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels gerechtfertigt ist und angesichts der mehr als vierjährigen Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vorliegt. Der VfGH hatte schon 2013 die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten als durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet angesehen, die insbesondere auch für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten bergen.

Zudem wurden, laut Anfragebeantwortung, in der Steiermark alle Bewilligungen für Spielsalons und Geldspielapparate nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 ohnehin nur bis längstens 31.12.2015 erteilt. ln der Steiermark bestand daher - im Gegensatz zu Wien - diesbezüglich nie eine Rechtsunsicherheit.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Dringliche Anfrage:

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Dinge bei der Ausschreibung und Vergabe der Lizenzen für das kleine Glücksspiel?
  2. Ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof betreffend das Verbot des kleinen Glücksspiels in Wien Anlass für Sie, die Vergabe der Lizenzen zu überdenken?
  3. Wäre es im Hinblick auf die Suchtgefahr und das damit verbundene Leid nicht im Interesse der Menschen in der Steiermark, aus dem kleinen Glücksspiel auszusteigen und ist jenes Interesse nicht höher zu werten als das der Glücksspielindustrie an gesicherten Einnahmen?

Ausstieg aus dem kleinen Glücksspiel nach Wiener Vorbild

Entschließungsantrag der KPÖ

Begründung:

Mit der Novellierung des Glücksspielgesetzes (GSpG) wurde das Kleine Glücksspiel kompetenzrechtlich neu geregelt.  Der Bundesgesetzgeber definiert erstmals den Begriff "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten" und nimmt diesen explizit vom Glücksspielmonopol aus. Nicht mehr den Ländern obliegt es, das kleine Glücksspiel zu regeln, vielmehr nimmt der Bund nun diese Kompetenz für sich in Anspruch.  Während die auf Grund der bisher geltenden Landesgesetze bewilligten Glücksspielautomaten nur mehr bis spätestens 31.12.2015 betrieben werden dürfen, ist in Zukunft die Vergabe von bis zu drei Bewilligungen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung durch die Länder vorgesehen.

 

Seit Jahren schon lässt sich ein beunruhigendes Wachstum der Zahl der Spielsüchtigen in der Steiermark beobachten. Viele der Betroffenen vernichten im Verlauf ihrer Erkrankung ihre Existenz und die ihrer Angehörigen. Die Folgekosten für die öffentliche Hand sind enorm. Betroffene müssen durch das bereits stark strapazierte und weitmaschige Sozialnetz aufgefangen werden, der Bedarf an Therapie- und Beratungsangeboten steigt, die Medienberichte über Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Spielsucht sind Legion.

 

Insgesamt führt die Novellierung des Glücksspielgesetzes zu keiner hinreichenden Verbesserung in der Glücksspielproblematik. Die Landesregierung hat es aber in der Hand, die Aufstellung und den Betrieb Glücksspielautomaten im Rahmen der

§§ 4 ff StGSG zu verhindern, indem sie keine Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten erteilt.

 

In Wien wurde dieser Weg erfolgreich beschritten: Die bestehenden Lizenzen liefen Ende 2014 aus und wurden nicht neu erteilt. Diese Entscheidung fiel vor dem Hintergrund der enormen Folgekosten für die öffentliche Hand. 

Laut Medienberichten begrüßte auch die Wiener ÖVP das Ende des kleinen Glücksspiels angesichts zunehmender Verwahrlosungstendenzen in vielen Grätzeln aufgrund der unzähligen Spielkabinen und im Sinne des Spieler- und Familienschutzes. Das Schicksal spielsüchtiger Menschen könne niemanden kaltlassen, sagte der Sprecher des ÖVP-Rathausklubs, Alexander Neuhuber.

Das kleine Glücksspiel ist damit seit Beginn dieses Jahres in Wien untersagt. 

 

Der Verfassungsgerichtshof  bestätigte im März 2015 das Wiener Automatenverbot und führte aus, dass die vom Gesetzgeber gewählte Vorgangsweise im öffentlichen Interesse - insbesondere des Spielerschutzes - zur Eindämmung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels gerechtfertigt ist.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, keine Ausspielbewilligungen nach
§§ 4 ff Stmk. Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG) zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons zu erteilen.

Gesicherter Übergang B 67a/Höhe Lindweg

Selbstständiger Antrag der KPÖ

Betreff:

Gesicherter Übergang B 67a/Höhe Lindweg

Begründung:

Aufgrund der neuen Bestimmungen zur Verkehrssicherheit müssen auf allen mehrspurig in eine Richtung befahrenen Straßen ungesicherte Übergänge entfernt bzw. durch Ampeln gesichert werden. In der Grazer Bergmanngasse (B 67a) wurden daher in Abständen von ca. 100 Metern drei Druckknopfampeln an den Kreuzungen Schröttergasse, Kreuzgasse und Richard Wagner Gasse installiert.

Auf der Höhe Lindweg wurde allerdings der Zebrastreifen entfernt und kein gesicherter Übergang errichtet.

Es gibt in diesem Bereich eine Bushaltestelle (Bus 41), aber nun keine Möglichkeit mehr, ungefährdet über die Bergmanngasse zu kommen. Der nächste gesicherte Übergang befindet sich bei der Kreuzung Hochsteingasse.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert auf der B 67a auf Höhe des Lindwegs, wo sich vorher ein Zebrastreifen befand, einen gesicherten Übergang für FußgängerInnen zu errichten.

Flächenfraß, Zersiedelung und Verschandelung stoppen

Selbstständiger Antrag der KPÖ

Begründung:

Seit Abhaltung der der Landtagsenquete „Baukultur in der Steiermark“ am 15. Mai 2014 ist beinahe ein Jahr vergangen. Der durch eine Entschließung des Landtages bekundete Wille, die bei dieser wichtigen Veranstaltung gewonnenen Erkenntnisse zu nutzen und erste Schritte zu einer Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Bau- und Raumordnung noch in dieser Periode zu setzen, ist durch die von SPÖ und ÖVP eingebrachten Anträge EZ 2818/1 bzw. 2817/1 deutlich bekundet.

 

Die Zeit zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde allerdings nicht genutzt. Das Ende der Gesetzgebungsperiode steht unmittelbar bevor, ohne dass relevante Schritte gesetzt wurden, wenigstens die wesentlichsten zu lösenden Probleme, der Flächenfraß durch Gewerbegebiete in der Peripherie und die Verhüttelung im Freiland, aufgegriffen und Lösungsvorschläge vorgelegt wurden.

 

Das vom Landtag am 23. März 2010 beschlossene neue Raumordnungsgesetz ist mit 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Eines der bei der Umsetzung im Unterausschuss am ausführlichsten diskutierten Themen war das Auffüllung im Freiland, die in § 33 Abs. 3 Z. 2 leg.cit. geregelt wird. Die Regelung in bestehender Form leistet der Zersiedelung Vorschub, untergräbt die mit den regulären Raumordnungsinstrumenten geplante und gewollte Siedlungsentwicklung, und verursacht für die öffentliche Hand erhebliche Folgekosten im Bereich der kommunalen Dienstleistungen, der öffentlichen Infrastruktur und andere Kosten im Bereich der Daseinsvorsorge, und das für Jahrzehnte. Darüber hinaus ist die bestehende Regelung undurchsichtig und schwierig administrierbar, wie der Konflikt über die Interpretation und den Vollzug des Gesetzeswortlautes zwischen dem Gesetzgeber und dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung zeigt, der sich am Beginn der Gesetzgebungsperiode über den von der Fachabteilung 13B herausgegebenen „Leitfaden Auffüllungsgebiete“ entspann. Die Lösung liegt klar auf der Hand: diese Hintertür zum schrankenlosen Bauen im Freiland sollte raschest geschlossen werden, im Zweifel durch Rückkehr zur vorher bestehenden Regelung.

 

Das zweite im Rahmen der Enquete mit ebenso großer Deutlichkeit beleuchtete Thema war das Wuchern hässlicher und unter enormem Flächenverbrauch errichteter Gewerbegebiete an der Peripherie der Städte und Dörfer bzw. an den Auffahrten überregionaler Straßen. In den im Vorfeld durch die Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten unter Beteiligung des Baukulturbeirates sowie der Landesverwaltung und MandatarInnen des Landtages erarbeiteten Unterlage steht hierüber folgendes zu lesen:

Arten der Zersiedlung:

 

· Isolierte Bautätigkeit außerhalb von Siedlungsschwerpunkten

 

· Ungeregeltes Wachstum von Orten (Speck Gürtel) meist mit zu geringer Dichte.

            o Gewerbliche Zersiedelung

            o Konzentration des Handels an Verkehrsknotenpunkten (Kreisverkehr,             Autobahnabfahrt, Umfahrungsstraßen)

Daraus resultierende Probleme:

 

· Verschwendung knapper Ressourcen (Land, Energie)

· Zerstörung des Naturraumes und Landschaftsbildes (siehe unten).

· Umweltbelastung vor allem durch hohes MIV Aufkommen

· Hohe Kosten für Erstellung und Erhaltung der Infrastruktur.

 

Die Pressemeldung, die am Tag der Enquete im Namen des Landtagspräsidenten ausgesandt wurde, enthält hierzu folgenden Auszug aus der Diskussion zum Thema:

 

Harsche Kritik von allen Seiten gab es vor allem für den Wildwuchs an Einkaufszentren an der Peripherie. Leitner: „Da werden dieselben Dörfer und Kleinstädte noch einmal auf der grünen Wiese gebaut – nur hässlicher und mit so vielen Parkplätzen, dass die gesamte Gemeindebevölkerung auf einmal mit dem Auto von einem Geschäft ins nächste fahren kann. Hier zeichnete auch Majcen ein düsteres Zukunftsszenario: „Der Handel verlagert sich immer mehr ins Internet. Noch nehmen die Einkaufszentren den Ortskernen die Kunden weg. Aber bald werden auch diese Einkaufstempel nur noch menschenleere Betonwüsten sein.“ Hier, so betonten die Experten, sei die Politik am Zug – die Bürgermeister, aber vor allem auch die Landesgesetzgebung. Die Kommunalsteuer dürfe nicht das einzige Argument sein, war man sich einig. „Diese Kommunalsteuer begründet einen Wettlauf der Bürgermeister um die `Schirchheit´“, brachte es Leitner wiederum auf den Punkt.“

 

Noch ein Zitat aus dem stenographischen Protokoll des Impulsreferates von Dr. Reinhard Seiß zum selben Thema: „Zum Thema der Irreversibilität möchte ich sagen, dass das Angenehme an den Wellblechhallen und den Billigparkplätzen usw. ist, dass sie eigentlich nichts kosten und es weder REWE noch Spar kratzen würde, wenn sie eine solche Immobilie abschreiben. Ich denke mir, es ist das schizophrene Verhalten der Bevölkerung angesprochen worden. Das ist so. Es ist etwas zu viel verlangt von den Politikerinnen und Politikern zu sagen: „Bitte führt uns auf den rechten Weg, wir wollen selber nicht, aber zwingt uns und dann, wollen wir euch auch noch wählen.“ Das geht irgendwie nicht. Eine Stellschraube, die mir ganz wichtig erscheint, das ist heute angesprochen worden, die Ökonomisierung aller Lebensbereiche – in der Bildung usw.: Das Perverse ist, dass wir gerade im Bereich Siedlung und Verkehr die totale Kostenlüge haben und überhaupt kein Verursacherprinzip, keine Kostengerechtigkeit haben – Beispiel: Infrastruktur. Es werden die Kanal- und sonstigen Aufschließungsgebühren wie Straße etc. im Grunde über alle Bewohner und Bewohnerinnen einer Gemeinde gleich verteilt.

 

Auf der Enquete und auf den vorbereitenden Treffen hierzu wurde unter anderem ein Lösungsvorschlag diskutiert, die den im Zitat von Dr. Seiß beklagten Mangel an Kostenwahrheit und Verantwortung der Verursacher für die Folgen ihrer flächenintensiven Bautätigkeit in der Peripherie zum Gegenstand macht: Die Verpflichtung, die billigst unter gewaltigem Flächenverbrauch errichteten häßlichen Gewerbeobjekte am Ende ihrer Lebensdauer wieder zu entfernen. Dies würde zu einer Lebenskostenbetrachtung der Gebäude bei den Investoren führen, und helfen, die wuchernde Errichtung dieser Anlagen einzuschränken.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

  1. dem Landtag ehestmöglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, mit der die im Juli 2010 in Kraft getretenen Regelungen der Auffüllung im Freiland in § 33 Abs. 3 Z. 2 ROG auf die vorher bestehende Rechtslage zurückgeführt werden,
  2. zu prüfen, ob eine landesgesetzliche Verpflichtung zum Rückbau von Gewerbeobjekten bzw. Einkaufszentren am Ende ihrer Nutzung durch die ErrichterInnen bzw. BetreiberInnen möglich ist, und eine entsprechende Regierungsvorlage, die eine solche Rückbauverpflichtung vorsieht, dem Landtag zuzuleiten.

Landesgesetzliche Zweckbindung der Wohnbauförderung

Selbstständiger Antrag der KPÖ

Begründung:

Die Stadt Graz wendete sich jüngst im Petionsweg an den Landtag und den Bundesgesetzgeber, um erneut auf die zunehmend beunruhigende Entwicklung hinzuweisen, welche durch die jahrelange Zweckentfremdung von Mitteln der Wohnbauförderung zur Finanzierung des Landesbudgets ausgelöst wurde. Die Zahl der jährlich mit Förderungsmitteln errichteten Wohnungen ist stark rückläufig, in absoluten Zahlen kam es hierbei in den letzten Jahren zu einer Reduktion von 2.500 geförderten Wohneinheiten auf 1.400 Wohneinheiten pro Jahr. In absehbarer Zeit wird es vor allem auch deshalb es zu wenige leistbare Wohnungen geben.

Die EinwohnInnenzahl im Ballungsraum Graz steigt kontinuierlich und rasch, ebenso wie der Mietzins auf dem freien Wohnungsmarkt.

Dies ist für ein großes Segment der Bevölkerung in ökonomisch schwierigen Zeiten eine hochproblematische Situation, insbesondere da im Gefolge des zuletzt beschlossenen Doppelbudgets auch eine Kürzung der Wohnbeihilfe erfolgte.

Die Stadt Graz argumentiert in ihrer Petition daher folgerichtig, dass eine Forcierung des geförderten Wohnbaus ein daher ein dringendes Gebot der Stunde ist.

Die Regierungsparteien teilten diese Einschätzung bis vor Kurzem, oder waren jedenfalls nicht in der Lage die oben skizzierte Argumentation zu entkräften. Dies erschließt sich zumindest daraus, dass sie nicht verlegen waren diesbezügliche Lippenbekenntnisse sogar in Landtagsbeschlüsse zu gießen, wie jener, den der Landtag Steiermark noch am 9.2.2010 einstimmig fasste und den folgenden Wortlaut aufwies:

„Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit der dringenden Forderung heranzutreten, die Zweckbindung der Wohnbauförderungsmittel wieder verbindlich zu normieren.“

Ein diesbezügliches Schreiben an Bundeskanzler Werner Fayman wurde unter Hinweis darauf, dass die Wiedereinführung der Zweckwidmung ein anachronistischer Eingriff des Bundes in die Budgethoheit untergeordneter Gebietskörperschaften wäre, abschlägig beantwortet.

Nichts allerdings hindert das Land im Rahmen eben jener Budgethoheit und seiner legislativen Kompetenzen eine Landesgesetzliche Verpflichtung zur widmungsgemäßen Verwendung der Wohnbauförderungsmittel zu schaffen. Nichts läge allerdings der Landesregierung ferner, als dieser von vielen Seiten vorgebrachten Forderung näherzutreten. Ganz im Gegenteil: Mit der zum letzten Jahreswechsel erfolgten Neuregelung des Steiermärkischen Landes-Forderungsverkaufs-Gesetzes 2002 wurde die Grundlage für die Verwendung der Erlöse aus dem Verkauf von Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen zur Teilfinanzierung der Landeshaushalte 2011 und 2012 geschaffen. Die Plünderung des Wohnbaufördertopfes wird also ungebremst fortgesetzt. 

Ein diesbezüglicher Entschließungsantrag der SPÖ Fraktion aus der letzten Session der XV Gesetzgebungsperiode begründet konzise was stattdessen das Gebot der Stunde wäre:

„Generell und auch für den wahrscheinlichen Fall, dass die Aufforderung an die Bundesregierung, die Zweckbindung der Wohnbauförderungsmittel wieder einzuführen, wieder einmal nicht fruchten sollte, muss diese Zweckbindung landesgesetzlich verankert werden, um das sozial- und wirtschafts- und umweltpolitische Instrument der Wohnbauförderung in Krisenzeiten und in Zeiten knapper öffentlicher Budgets nicht zu gefährden.“

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag unverzüglich eine Novellierung des Wohnbauförderungsgesetzes vorzulegen, mit der die Zweckbindung der vom Bund zur Verfügung gestellten Wohnbaumittel für den sozialen Wohnbau landesgesetzlich verankert wird, um das sozial- und wirtschafts- und umweltpolitische Instrument der Wohnbauförderung in Krisenzeiten und in Zeiten knapper öffentlicher Budgets nicht zu gefährden.

Wohnen ist zu teuer: Kein Verkauf von Landesforderungen

Selbstständiger Antrag der KPÖ

Begründung:

Die steirische Wohnbauförderungsfinanzierung hat unter dem Verkauf von Forderungsdarlehen stark gelitten. Die Erlöse aus den Verkäufen, bei denen noch dazu großteils nur ein sehr geringer Barwert zwischen 54 und 85 % erzielt wurde, wurden der allgemeinen Budgetsanierung zugeführt und flossen so aus der Wohnbauförderung ab.

Zudem kam es zu einer Schwächung der zukünftigen Finanzierungskraft des Landes.

 

Die im Jahr 2003 zu 454 Mio. Euro Barwert verkauften Darlehen hatten einen Wert von 833 Mio. Euro. Aus den Forderungsverkäufen im Jahr 2011/12 lukrierte das Land 300 Mio. Euro für Darlehen im Wert von 358 Mio. Euro. Neben diesen teils immensen Abschlägen hat das Land auch in Zukunft das Ausfallsrisiko bei diesen Verkäufen zu tragen. 

 

Der Verkauf der Landesforderungen hat zur Folge, dass das Land auf immense Einnahmen aus den Rückflüssen verzichten muss. Zusätzlich wurden auch, durch die Aufhebung der Zweckbindung, die, eigentlich für die WBF gewidmeten, Ertragsanteile statt für die Wohnbauförderung für die allgemeine Budgetkonsolidierung verwendet. 

Als kurzfristige Maßnahme verbrauchte die Landesregierung die Rücklagen für die Wohnbauförderung im Jahr 2010 gänzlich. 2006 hatten sie noch 308 Mio. Euro betragen. Auch der RH wies auf diese fehlende Finanzierungsmöglichkeit und dem damit verbundenen fehlenden finanziellen Spielraum sowie den sich daraus ergebenden höheren Anteil an Fremdmittelfinanzierung hin.

 

Klar ist, dass die Plünderung des Wohnbauförderungstopfs durch den Verkauf von Landesdarlehen zu einem massiven Engpass in der Wohnbauförderung geführt hat. 

 

Es muss sichergestellt werden, dass noch im Eigentum des Landes befindliche und zukünftig erteilte Landesdarlehen keinesfalls mehr veräußert werden dürfen.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Vorlage eines Landesverfassungsgesetzes auszuarbeiten, mit dem sichergestellt wird, dass in Zukunft Wohnbauförderungsdarlehen nicht veräußert werden dürfen, und diese dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.

Wohnen ist zu teuer: Sonderwohnbeihilfe für Härtefälle bei exzessiven Mietsprüngen durch Landesdarlehenstilgungen

Selbstständiger Antrag der KPÖ

Begründung:

Für viele MieterInnen, die ein Landesdarlehen auf Grundlage des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 zurückzuzahlen haben, gab es gerade in den vergangenen Monaten und Jahren oftmals Mietzinszuschläge im Zusammenhang mit deren Tilgung, welche mit den monatlichen Einkünften, über die die Betroffenen verfügen, mittelfristig schwer oder gar nicht bestreitbar sind.

 

Zur Erinnerung: Wohnbauförderungsdarlehen wurden ursprünglich mit 1 % verzinst. Die Annuitäten betrugen in den ersten 20 Jahren des Tilgungszeitraumes 2 % und in den folgenden Jahren 3 % (WBF-G 1968). Nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1989 wurde eine Wohnbauförderung vor allem durch Landesdarlehen erteilt. Ab 1993 wurde nur mehr zu einem geringen Teil  mit Landesdarlehen, hauptsächlich aber mit rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen gefördert, die bis dahin aufgenommenen Landesdarlehen sind zu nicht geringem Anteil auch heute noch in der Rückzahlungsphase.

 

Die bestehenden Einkommensgrenzen bei der Wohnbeihilfe versperrt vielen der betroffenen Haushalte den Weg zu dieser Transferleistung. Daher sollte zur Dämpfung der Auswirkungen dieser Wohnkostensprünge für die Betroffenen eine Sonderwohnbeihilfe ausgeschüttet werden, die ihnen zumindest den Erhalt ihrer derzeitigen Wohnsituation ermöglichen soll.

 

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, jenen Betroffenen, die sich unzumutbaren Wohnkostensteigerungen durch die stark gestiegenen Darlehensrückzahlungen gegenübersehen und die aufgrund ihres Einkommens nicht wohnbeihilfenfähig sind, durch eine Sonderwohnbeihilfe zu unterstützen.

19. Mai 2015