Landtagssitzung 6. Juli 2010

Anträge und Initiativen der KPÖ

Auswirkungen der Glücksspielgesetznovelle 2010 auf die Steiermark

Dringliche Anfrage von LAbg. Ernest Kaltenegger an LH Voves

Laut Suchtbericht 2007 sind in der Steiermark etwa 4.700 Geldspielautomaten behördlich registriert. Die Anzahl an Geldspielautomaten pro 10.000 Einwohner über 18 Jahren (Angebotsdichte) beträgt in der Steiermark 47,7 und ist mit Abstand die höchste im Bundesländervergleich: In Wien beträgt diese 19, in Niederösterreich 18 und in Kärnten 13,7. In der Steiermark gibt es demnach im Vergleich zu Wien das 2,5-fache Angebot, im Vergleich zu Kärnten gar das 3,5-fache.

 

Fast 40 Prozent der in der Steiermark behandelten Spielsüchtigen gaben an, dass sie in einem Alter mit dem Glücksspiel begonnen haben, das unter dem gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren liegt. 18,2 Prozent aller KlientInnen unter 18 Jahren und 8,6 Prozent sogar unter 16 Jahren leiden bereits unter pathologischem Spielverhalten. Diverse Tests von steirischen Tageszeitungen und Wochenzeitschriften ergeben immer wieder, dass der Jugendschutz in Bezug auf das Glücksspiel nicht funktioniert. Obwohl schon derzeit das Glücksspiel für Jugendliche verboten ist, wird Jugendlichen das Spielen an Geldspielautomaten nur selten verwehrt.

 

Wie bei jeder Form der Sucht wird auch die Entstehung und Aufrechterhaltung der Glücksspielsucht durch das Zusammenwirken von bio-psycho-sozialen Faktoren erklärt:

Je schneller das jeweils nächste Spiel möglich ist und je höher die Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebotes, desto stärker ist das Nachfrageverhalten. Laut Suchtbericht werden durch ein dichtes Netzwerk an Glücksspielangeboten und eine extensive Vermarktung potenzielle Hemmschwellen gesenkt und die gesellschaftliche Akzeptanz von Glücksspielen verstärkt. So führt ein großes ansprechendes Angebot an Glücksspielautomaten schon bei schwacher Anfälligkeit in hohem Maße zur Spielsucht, während in Gesellschaften mit stark reguliertem Angebot und strenger Sanktionierung eine stark ausgeprägte Anfälligkeit vorhanden sein muss, damit es zu einem pathologischen Spielverhalten kommt.

 

In der Steiermark gibt es laut Suchtbericht 7.800 pathologische und 29.000 problematische GlücksspielerInnen, bei denen pathologisch-süchtiges Glücksspielverhalten bereits in Teilaspekten vorhanden ist. Betroffen sind aber auch die Menschen aus dem Umfeld der Spielsüchtigen. Sie werden häufig durch die Spielsucht mitgeschädigt, oft werden ganze Familien in den finanziellen Abgrund gerissen. Der Suchtbericht geht nach vorsichtigen Schätzungen von 80.000 Betroffenen allein in der Steiermark aus.

 

Durch das neue Glücksspielgesetz wird die Spielsucht weiter angeheizt. So wird der Höchsteinsatz von bisher 0,50 Euro auf 10 Euro erhöht, also verzwanzigfacht. Der maximal mögliche Gewinn wird von 20 Euro auf 10.000 Euro erhöht und ist damit 500 Mal so hoch wie bisher!

 

Diese massive Erhöhung von Einsatz und möglichem Gewinn wird von Experten äußerst kritisch gesehen, da dadurch der Anreiz zum Spielen weiter erhöht werde. Gleichzeitig wird es nun möglich sein, in nur einer Stunde problemlos ein durchschnittliches Jahreseinkommen zu verspielen!

 

Das neue Gesetz ermöglicht es, dass in Zukunft in der Steiermark etwa 1000 neue Automaten und zusätzliche Video-Lotto-Terminals aufgestellt werden. Gleichzeitig dürfen auch die schon bestehenden Automaten in der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2015 weiter betrieben werden.

 

Laut Experten übersteigen die Kosten der Spielsucht für die Allgemeinheit die Einnahmen durch Steuern. Diese direkten und indirekten Folgekosten (Behandlung der Spielsüchtigen, Kriminalität, Existenzsicherung…) werden in der Diskussion kaum beachtet.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Dringliche Anfrage:

1.    Wie viele Geldspielautomaten sind derzeit in der Steiermark registriert?

2.    Wie lange dürfen diese bestehenden Automaten, die nicht mehr dem neuen Glücksspielgesetz entsprechen, weiter betrieben werden?

3.    Worin unterscheiden sich Geldspielautomaten nach dem neuen Glücksspielgesetz und Video-Lotto-Terminals? Welche Unterschiede bestehen in Hinblick auf das Suchtpotenzial der beiden Kategorien von Spielautomaten?

4.    Wieviele Automaten und Lotto-Terminals dürfen nach dem neuen Gesetz in Summe in der Steiermark insgesamt aufgestellt werden?

5.    Ist die Teilnahme an elektronischen Lotterien auch noch in anderer Form als an Video-Lotto-Terminals möglich?

6.    Wer ist für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes 2010 zuständig?

7.    Wie viele Personen werden dafür abgestellt?

8.    Wie stehen Sie zur massiven Erhöhung des Einsatzes und des möglichen Gewinns an Geldspielautomaten in Automatensalons?

9.    Wie hoch werden die Folgekosten der Spielsucht in der Steiermark geschätzt?

10.                       Welche Budgetmittel sind für die Abdeckung dieser Kosten vorgesehen?

11.                       Im April 2010 soll laut Medienberichten die neue „Wettcafé-SoKo“ ihren Dienst aufgenommen haben. Wieviele Personen sind in der Steiermark für diese Aufgabe abgestellt und welche Ergebnisse hat deren Arbeit bis jetzt gebracht?

12.                       Am 31. Oktober 2007 überreichte der KPÖ-Landtagsklub dem damaligen Landtagspräsidenten Schrittwieser eine Petition mit der Unterschrift von 11.000 Steirerinnen und Steirern, die sich für eine deutliche Einschränkung des „Kleinen Glücksspiels“ in unserem Bundesland aussprachen. Sie, Herr Landeshauptmann, antworteten damals in einem Brief, dass „einerseits auf Vollziehungsebene durch verstärkte Schulung der Behörden und eine effizientere Überwachungstätigkeit und andererseits durch Überlegungen im Hinblick auf eine Novellierung des Stmk. Veranstaltungsgesetzes den unerwünschten Begleiterscheinungen [des Glücksspiels] entgegen getreten werden soll.“ Welche Schulungsmaßnahmen wurden seither durchgeführt und wie viele Personen wurden dadurch befähigt, die Einhaltung der bestehenden Gesetze zu überwachen?

Eindämmung des kleinen Glücksspiels in der Steiermark

Entschließungsantrag (Ernest Kaltenegger): Abgelehnt von SPÖ und ÖVP

Die Novellierung des Glücksspielgesetzes hat inakzeptable Auswirkungen:

Durch das neue Glücksspielgesetz wird die Spielsucht weiter angeheizt. Durch die Erhöhung des Höchsteinsatzes von bisher 0,50 Euro auf 10 Euro und des maximal möglichen Gewinns von 20 Euro auf 10.000 Euro wird der Anreiz zum Spielen weiter erhöht. Gleichzeitig wird es nun möglich sein, in nur einer Stunde problemlos ein durchschnittliches Jahreseinkommen zu verspielen!

Das neue Gesetz ermöglicht es, dass in Zukunft in der Steiermark etwa 1000 neue Automaten und zusätzliche Video-Lotto-Terminals aufgestellt werden. Gleichzeitig dürfen auch die schon bestehenden Automaten in der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2015 weiter betrieben werden.

Das führt laut Experten dazu, dass die Zahl der Spielsüchtigen in der Steiermark weiter steigen wird. Noch mehr dieser Menschen als bisher werden durch das Glücksspiel in finanzielle Not geraten.

 

Die zu erwartenden Einnahmen durch das Glücksspiel stehen in keiner vertretbaren Relation zu den zu erwartenden Kosten, die die Spielsucht verursacht:

Laut Experten übersteigen die Kosten der Spielsucht für die Allgemeinheit (Behandlung der Spielsüchtigen, Kriminalität, Existenzsicherung…) die Einnahmen durch Steuern bei weitem.

 

Es wird daher der  Antrag gestellt:

Der Landtag wolle beschließen: Die Landesregierung wird aufgefordert

1.    keine Konzessionen oder Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in der Steiermark auszuschreiben oder zu vergeben und

2.    zur Umsetzung eines umfassenden Werbeverbots für Kleines Glücksspiel in der Steiermark eine Regierungsvorlage zu erarbeiten und dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Anfrage LAbg. Werner Murgg: Biogasanlage Leoben

In Leoben existiert die derzeit größte Biogasanlage in Österreich. Auf Grund ihrer Dimensionierung ist sie mit den anderen in der Steiermark betriebenen Anlagen nicht vergleichbar. 

 

Wie ihnen sicher bekannt ist, gibt es bei der Leobener Anlage seit Betriebsbeginn permanente Geruchs- und Lärmbelästigungen der Anrainerinnen und Anrainer. Bei einem vor einigen Wochen durchgeführten Lokalaugeschein vor Ort wurden von der zuständigen Landesbehörde schwere Mängel festgestellt: die Anlage wird mit nicht genehmigten Stoffen beschickt und wurde nicht bescheidmäßig errichtet. 

 

Das Abfallwirtschaftsgesetz schreibt vor, daß derartige Anlagen nur betrieben werden dürfen, wenn es zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Anrainer kommt. Allerdings sind im Gesetz keine Mindestabstände derartiger Anlagen vom Wohngebiet vorgesehen. Gerade in Leoben befinden sich besonders sensible Objekte – Kindergarten und Volksschule – im Umkreis von lediglich 100 m der Anlage. 

 

Die/Der unterfertigte Abgeordnete stellt folgende Anfrage:

Sind sie, geschätzter Herr Landesrat, daher bereit in Zukunft bei der Bewilligung derartiger Anlagen zumindest auf dem Verordnungswege Mindestabstände zum Wohngebiet, ähnlich wie in einigen deutschen Bundesländern vorzuschreiben?

 

Anfrage Klubobfrau Claudia Klimt-Weithaler: Gefährdung der ehrenamtlichen Arbeit in Kinderferienlagern

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, die - nicht zuletzt aufgrund nicht eingebrachter Beitragsrückstände von Unternehmen in dreistelliger Millionenhöhe - in finanzieller Bedrängnis ist, hat die meistenteils gemeinnützigen Träger von Ferienlagern und Freizeitbetreuungen als lukrative Einnahmequelle "entdeckt": Ab sofort müssen auch ehrenamtliche MitarbeiterInnen bei der Krankenkasse angemeldet und Beiträge entrichtet werden, selbst wenn ihre „Entlohnung“ oft nur aus der Verköstigung bzw. Unterbringung in einem Ferienlager besteht.

 

Durch diese Maßnahme werden in Zukunft viele Vereine ihre Tätigkeit einschränken oder gar aufgeben müssen, Ferienaktionen werden nicht mehr zu sozialverträglichen Preisen angeboten werden können.

 

Um zu verhindern, dass aufgrund dieser Entwicklung viele Vereine ihre Tätigkeit einschränken oder gar aufgeben müssen oder Ferienaktionen  nicht mehr zu sozialverträglichen Preisen angeboten werden können, hat die KPÖ im selbstständigen Antrag Einl. Zahl 3786/1 die Einberufung eines Runden Tisches vorgeschlagen, um diese Gefährdung der ehrenamtlichen Arbeit abzuwenden.

 

Aufgrund des knapp bevorstehenden Endes der Gesetzgebungsperiode ist die abschließende parlamentarische Behandlung dieses Antrages im Landtag nicht mehr möglich. Die Zeit drängt aber, wie jüngste Medienberichte zeigen. 

 

Die/Der unterfertigte Abgeordnete stellt folgende Anfrage: Sind sie, geschätzter Herr Landeshauptmann, bereit, noch in den Sommermonaten einen Runden Tisch mit VertreterInnen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie VertreterInnen aller betroffenen Vereine und Non-Profit-Organisationen unter ihrer Leitung einzuberufen, um die in der Begründung beschriebene Problematik zu diskutieren, und die Gefährdung der ehrenamtlichen Arbeit abzuwenden?

Für eine Absage der Airpower zu Gunsten von Klimaschutzprojekten

Entschließungsantrag LAbg. Pacher: von SPÖ und ÖVP abgelehnt

Der Klimaschutzplan ist in der Regierung und im Umweltausschuss einstimmig beschlossen worden. Ein Kapitel des Klimaschutzplanes schlägt unter dem Titel „Klimastil – Ein Lebensstil für unsere Zukunft“ fünf Maßnahmenbündel vor. Darunter die "Forcierung von klimafreundlichen Freizeit-, Sport-, und Kulturangeboten", die Attraktivierung von sanftem Reisen und klimaschonendem Urlaub" und „Vorrang für einen ressourcensparenden Lebensstil verankern".

 

Im Bericht ist zu lesen:“ Nur wenn wir alle bereit sind, ein klimafreundliches Verhalten auch zu leben, werden neue klimafreundliche Technologien am Markt eine Chance haben und die notwendige Umsetzung der berechneten Potenziale auch erfolgen.“

 

Weiters: Durch die Forcierung von klimaschonenden Angeboten betreffend Freizeit, Sport und Kultur ist es auch in diesen Bereichen möglich, Treibhausgase einzusparen und damit unser Klima zu schützen.“

„Damit wird die Forcierung einer klimaschonenden und klimabewussten Freizeitgestaltung in der Steiermark zu einem wichtigen Eckpfeiler einer positiven menschenorientierten Politik. „

 

Um diese Ziel zu erreichen „wurden drei konkrete Maßnahmen zur klimabewussten Freizeitgestaltung in der Steiermark als wichtiger Teil des Klimaschutzplanes herausgearbeitet.“

 

Eine dieser Maßnahmen ist die „Forcierung klimaschonender Veranstaltungen.“

 

„Dazu kann das LandSteiermark selbst wichtige Maßnahmen setzen“ heißt es im Klimaschutzbericht, nämlich: „Vorbildwirkung im Öffentlichen Bereich sichtbar machen“.

 

Aus  diesen Ausführen geht klar hervor, wenn das Land Steiermark den vom Landtag und der Landesregierung  beschlossenen Klimaschutzplan ernst nimmt, kann es keine Airpower 2011 geben.

 

Bei dieser Veranstaltung werden durch die Flugvorführungen, die An- und Abreise der BesucherInnen und die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten hundertausende Liter Treibstoff verbrannt.

Klimaschädliche Gase in großen Mengen werden für ein kurzfristiges Event in Kauf genommen.

Neben den schädlichen Umweltauswirkungen wird allen BesucherInnen und der Öffentlichkeit signalisiert, dass Klimaschutz kein Thema ist, das wirklich ernst genommen wird.

Das hat natürlich verheerende Auswirkungen auf das Bewusstsein der Menschen in Sachen Klimaschutz.  Diese Veranstaltung soll durch Steuermittel von Bund und Land unterstützt werden.

 

Das hat weder mit der Forcierung klimafreundlichen Verhaltens, noch mit der Forcierung klimaschonender Veranstaltungen und mit der Vorbildwirkung des öffentlichen Bereiches etwas zu tun.

 

Die dafür vorgesehen Steuermittel wären viel besser in der Finanzierung von Klimaschutzprojekten angelegt. Wer Klimaschutz ernst nimmt kann nicht Ja zur Airpower sagen.

 

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Der Steirische Landtag spricht sich gegen die Abhaltung der Airpower 2011 aus. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

1.    an den Bund mit der Forderung  heranzutreten, die Airpower 2011 abzusagen und

2.    alle Mittel, die das Land Steiermark zur Unterstützung der Airpower vorgesehen hat, den Gemeinden der Region Aichfeld/Murboden zweckgebunden zur Finanzierung von Klimaschutzprojekten zur Verfügung zu stellen. 

 

Anfrage LAbg. Renate Pacher: Erhaltung der Küche des Landespflegezentrums Knittelfeld

Der Landtag hat sich auf Antrag der KPÖ in zwei Beschlüssen, dem Landtagsbeschluss Nr. 1429 vom 17. März 2009, und dem  Landtagsbeschluss Nr. 1570 vom 07. Juli 2009, für die Sanierung der Küche des Landespflegezentrums Knittelfeld nach den HACCP-Richtlinien, und damit gegen ihre Schließung ausgesprochen, und die Landeregierung aufgefordert diesen Beschluss umzusetzen.

 

Es ist alten Menschen nicht zumutbar, über Monate oder sogar über Jahre mittels vorgekochtem,  gekühltem, und dann bei Bedarf fertiggegartem Essen ernährt zu werden.  Täglich frisch gekochtes Essen aus regionalen Produkten ist ein Vorteil für die BewohnerInnen, für die regionale Wirtschaft und für die Umwelt. Außerdem würden durch die Auflassung der Küche auch Arbeitsplätze in der Region verloren gehen. 

 

Deshalb hat sich der Landtag zur Sanierung der Küche bekannt, und den Plänen die BewohnerInnen des Landespflegezentrums durch die Küche der KAGES des LKH Knittelfeld mittels „Cook & Chill“ zu versorgen, eine Absage erteilt.

 

Die/Der unterfertigte Abgeordnete stellt folgende Anfrage: Wird die Küche des Pflegezentrums Knittelfeld gemäß den Beschlüssen des Landtages erhalten bleiben?

Einhaltung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung

Gemeinsamer Antrag mit Grünen (einstimmig angenommen)

Am 3. Februar 2010 hat der Landtag eine Enquete zum Thema "Rechte der Menschen mit Behinderung" abgehalten. Diese Enquete befasste sich v.a. mit der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung, die im Jahr 2008 von der Republik ratifiziert wurde. Durch die Ratifizierung besteht eine völkerrechtliche Verbindlichkeit, die in der Konvention enthaltenen Rechte umzusetzen.

Ziel des Übereinkommens ist, die Chancengleichheit behinderter Menschen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Die Konvention geht über die Integration hinaus und verlangt die soziale Inklusion - d.h., im vollen Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und dabei Autonomie und Unabhängigkeit zu wahren. Der Konvention liegt ein Verständnis von Behinderung zugrunde, das jede Form körperlicher, seelischer, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigung als normalen Bestandteil menschlichen Lebens und menschlicher Gesellschaft ausdrücklich bejaht und darüber hinaus als Quelle möglicher kultureller Bereicherung wertschätzt (diversity-Ansatz). Sie ersetzt den defizitären Blick auf Behinderung durch einen lebensbejahenden Ansatz. Behinderte sollen selbstverständlich mit allen anderen leben und sich zugehörig fühlen können.

 

Gemäß Art. 24 der Konvention darf niemand vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Die auch von der Steiermark mitgetragene 15a-Vereinbarung zum verpflichtenden Kindergartenjahr verletzt die UN-Konvention eindeutig, da sie Ausnahmen von der Besuchspflicht nicht generell für alle Kinder, sondern speziell für Kinder mit Behinderung vorsieht:

 

Gemäß Art. 4 der 15a-Vereinbarung bestehen für Kinder mit Behinderung folgende Ausnahmebestimmungen von der Besuchspflicht:

"Davon ausgenommen sind Kinder, denen aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes ... der Besuch nicht zugemutet werden kann."

 

Der Monitoringausschuss zur Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welche von Österreich im Vorjahr ratifiziert wurde, stellte daher auch eine Verletzung der UN-Konvention durch die Republik Österreich fest: Die Formulierung beruhe auf einem falsch verstandenen Fürsorgegedanken, verfestigt die Aussonderung von Kindern mit Behinderungen und stellt eine klare Verletzung der Menschenrechte dar. Die Ausnahmeregelung stehe in Widerspruch zu den verpflichtenden Grundsätzen der UN-Konvention, insbesondere den Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit.

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Die Grünen haben daher am 1.10.2009 einen Antrag eingebracht, dass die 15a-Vereinbarung nachzuverhandeln ist, um die 15a-Vereinbarung konform zur UN-Konvention auszugestalten:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

an die Bundesregierung heranzutreten, um Verhandlungen über eine Novellierung der Vereinbarung gemäß Art. 15a-B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einzufordern, damit Kinder mit Behinderungen von der Verpflichtung nicht ausgenommen werden und vorgesehen wird, dass entsprechende räumliche, personelle und kommunikative Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

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Dieses Anliegen wurde von der Landesregierung mit folgender Begründung abgelehnt:

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die (Schwere einer) Behinderung im Sinne der gegenständlichen Art. 15a-Vereinbarung keinen Ausschließungsgrund darstellt sondern lediglich einen Ausnahmegrund darstellen kann. Da sich die Fachabteilung 6E natürlich der Bedeutung des Besuches einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, gerade auch für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, bewusst ist, wurde im Zusammenhang mit der Vorbereitung der notwendigen Gesetzesnovelle bereits Anfang Oktober des Jahres bei einem persönlichen Gesprächstermin im zuständigen Bundesministerium, der durch die gegenständliche Vereinbarung gesetzte Rahmen für die Regelungen abgesprochen. Dabei wurde seitens des Bundesministeriums der Argumentation der Fachabteilung 6E, dass die Regelungen der gegenständlichen Art. 15a-Vereinbarung Mindeststandards definieren, strengere Regelungen im Bezug auf die Besuchspflicht in den Ländergesetzen jedoch möglich sind, vollinhaltlich Folge geleistet. Verhandlungen über eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung mit dem Bund erscheinen daher aus Sicht der Fachabteilung 6E nicht erforderlich, da der gewünschte Gestaltungsspielraum seitens des Landesgesetzgebers in der Vereinbarung enthalten ist. Dies jedoch unter Berücksichtigung obiger Ausführungen.

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Es darf - gerade vor dem Hintergrund der Enquete des Landtages zur UN-Konvention - nicht sein, dass letztlich mit der Begründung, dass diese Bestimmung nicht so angewendet würde, wie sie verankert ist, die Umsetzung und Einhaltung der UN-Konvention abgelehnt wird.

Rechtspolitisch ist es nicht vertretbar, dass nicht völkerrechtskonforme Bestimmungen im Rechtsbestand des Landes und des Bundes mit der Begründung einer beabsichtigten Nichtanwendung verbleiben.

 

Die UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung und die Enquete des Landtages dürfen nicht Schall und Rauch sein. Daher wird von den Grünen neuerlich eine Initiative gesetzt, die Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit vor dem Gesetz zu gewährleisten.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung heranzutreten, um Verhandlungen über eine Novellierung der Vereinbarung gemäß Art. 15a-B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einzufordern, damit die UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung, insbesondere die Nichtdiskriminierung und die Chancengleichheit, eingehalten wird.

Förderung von Frauen und Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Rahmen der Wirtschaftsförderung

Gemeinsamer Antrag mit SPÖ (einstimmig angenommen)

Das Land Steiermark trägt als einflussreicher Fördergeber nicht nur wirtschaftspolitische, sondern auch gesellschaftspolitische Verantwortung für die Steirerinnen und Steirer.

Da es das Land Steiermark unbestritten als eine seiner Hauptmaximen betrachtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern sicherzustellen und dies insbesondere auch bei den Bediensteten des Landes selbst praktiziert, sollten die selben Grundsätze auch für Unternehmen gelten, welche öffentliche Mittel erhalten. Das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz und die auf ihm beruhenden Förderungsrichtlinien sollten daher im Sinne des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit“ novelliert werden.

 

Darüber hinaus hat der Bericht des Sozialausschusses zum Stück mit der Einl.Zahl 2564/1 beruhend auf einer Stellungnahme der Landesregierung festgehalten, dass im Bereich der Wirtschaftsförderung Handlungsbedarf in Bezug auf Gleichstellung zwischen Frauen und Männern besteht.

 

Allerdings weist das Wirtschaftsförderungsgesetz mit seinem vagen Bekenntnis zur „Verminderung regionaler und geschlechtsspezifischer Ungleichgewichte“ und der nicht im Geringsten darauf abgestellten Förderrichtlinie keinerlei Handhabe auf, um solche FörderwerberInnen auszuschließen. In der bestehenden Gesetzeslage sind FörderwerberInnen auch nicht angehalten darzulegen, ob sie Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit gleich entlohnen.

 

Ein Blick über den Tellerrand zeigt, dass andere Regionen Europas in dieser Thematik bereits wesentlich weiter gekommen sind als die Steiermark. So hat beispielsweise Berlin bereits vor mehr als einem Jahrzehnt als zentrales Element seiner Gleichstellungspolitik eine „Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ erlassen, die Unternehmen beim Bezug öffentlicher Förderung zur Einleitung von Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie verpflichtet.

 

Die Steiermark als Fördergeber ist herausgefordert, gleichartige Regelungen in die Richtlinie für die Steirische Wirtschaftsförderung aufnehmen.

 

Förderungsempfänger sollten verpflichtet werden, Maßnahmen folgenden Katalog zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu setzen:  

 

1. Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans,

2. verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen,

3. Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen,

4. Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen,

5. Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,

6. Einsetzung einer Frauenbeauftragten,

7. Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sowie Angebot von Praktikumsplätzen für junge Männer in Berufen in denen sie unterrepräsentiert sind

8. spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen,

9. Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,

10. Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,

11. bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme,

12. Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit,

13. Angebot alternierender Telearbeit,

14. Möglichkeit von Teilzeitarbeit, insbesondere in Führungspositionen,

15. Gewährung eines betrieblichen, zeitlich aufteilbaren Erziehungsurlaubs bei ruhendem Arbeitsverhältnis,

16. Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, insbesondere von Kinderkrippen 

17. Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze sowie

18. Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen.

 

Die Einführung bzw. Umsetzung dieser  Maßnahmen sollte gestaffelt nach der Unternehmensgröße erfolgen, wobei:

 

1. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben drei der vorgenannten

Maßnahmen auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern

1 bis 6.

2. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten

haben drei der vorgenannten Maßnahmen auszuwählen.

3. Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten haben eine der

in Nr. 1 bis 17 genannten Maßnahmen auszuwählen.

 

Kommt der Förderungsempfänger seiner Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht nach, sollte er zur teilweisen oder gänzlichen Rückzahlung der Förderung, verpflichtet werden und gegebenenfalls für bis zu zwei Jahre von der Bewerbung um von Förderungen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei Falschangaben.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass in der Begründung dargelegten Regelungen Aufnahme in die Wirtschaftsförderrichtlinien finden. 

Gesetz mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Pflegeheimgesetz geändert wird

Selbstständiger Antrag (von SPÖ und ÖVP abgelehnt)

In seiner 55. Sitzung der XV Gesetzgebungsperioda am 19.11.2009 hat der Steiermärkische Landtag zwei Entschließungsanträge der KPÖ Fraktion zum Thema Pflege angenommen. Im Entschließungsantrag Einl.Zahl 2895/6 mit dem Titel „Stärkung der gemeinnützigen und öffentlichen Träger stationärer Pflegeeinrichtungen“ wurde die Landesregierung aufgefordert, dem Landtag ehestmöglich ein Konzept vorzulegen mit dem Ziel die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung mittelfristig auf öffentliche und gemeinnützige Heimträger zu beschränken, und die Kosten der stationären Pflege auf einen kostendeckenden Tagsatz zu beschränken.

 

Die Landesregierung kam dieser Aufforderung ebensowenig nach, wie jener, die im Entschließungsantrag Einl.Zahl 2892/6 mit dem Titel „Verstärkte Kontrollen in Pflegeheime“an sie gerichtet wurde, nämlich ehestmöglich eine Novelle des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegen, durch die

Kontrollen in jeder stationären Pflegeeinrichtung mindestens einmal im Quartal erfolgen muss, wobei in einem Kalenderjahr mindestens eine Prüfung in der Nacht, eine am Wochenende und zwei untertags stattfinden soll.

 

Da die Landesregierung in der Umsetzung dieser Beschlüsse säumig ist, ist der Landesgesetzgeber gefordert selbst tätig zu werden. 

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

 

Gesetz vom ....., mit dem das Gesetz über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen

und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz) und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird

 

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz)

 

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes

 

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. § 13a Abs. 3 lautet:

„(3) Geeignet sind Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen, die in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, und deren Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist.“

 

2. § 13a Abs. 5 Z. 2 lautet:

„2. das vom Sozialhilfeträger zu erbringende Entgelt für die Leistungen gemäß Z. 1 in Form von ausschließlich kostendeckenden Tagsätzen,“

 

3. Nach § 44d wird folgender § 44e eingefügt:

„§ 44e Übergangsbestimmung zur Novelle LGBL Nr. /2010, Landtagsbeschluss Nr. … vom …

 

Stationäre Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. /2010 mit dem Land einen Vertrag gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009 abgeschlossen haben, gelten für die Dauer dieses Vertragverhältnisses als gemäß § 13a in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009 anerkannte Einrichtung. Der § 13a in der Fassung LGBl. Nr. /2010 gilt für diese Einrichtungen nicht. Rechtsgrundlage für ihr Tätigwerden ist der zwischen dem Land und der jeweiligen Einrichtung abgeschlossene Vertrag.“ 

 

3. Dem § 46 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die Änderung des § 13a Abs. 3, des § 13a Abs. 5 und die Einfügung des § 44e durch die Novelle LGBl. Nr. /2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der … in Kraft.“

 

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz)

 

 

Das Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen

und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz), LGBl. Nr. 77/203, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 14 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die Kontrollbehörde hat in jedem Heim mindestens einmal alle vier Monate Kontrollen durchzuführen, wobei in einem Kalenderjahr mindestens eine Prüfung in der Nacht, eine am Wochenende und zwei untertags stattzufinden haben.“

 

2. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(2) Die Einfügung des § 17 Abs. 7 durch die Novelle LBGl. Nr. /2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der …, in Kraft.“

 

Anerkennung gemeinsamer Elternrechte im EPG

Gemeinsamer Antrag mit Grünen und SPÖ (einstimmig angenommen)

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) ignoriert den Umstand, dass trotz des Ausschlusses der Adoption nach österreichischem Recht eingetragene PartnerInnen ein Adoptivkind haben können. In mehreren EU-Staaten wie Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Großbritannien, Niederlande und Spanien können gleichgeschlechtliche Paare in Eingetragener Partnerschaft oder gleichgeschlechtlicher Ehe gemeinsam ein Kind haben und gemeinsam Elternrechte ausüben. Bei Niederlassung in Österreich haben solche Paare den Personenstand „in Eingetragener Partnerschaft lebend“ und deren im Ausland vorgenommene Adoption gilt gemäß AußerStreitG auch in Österreich. Haben Eingetragene PartnerInnen ein adoptiertes Kind, ist der Ausschluss im EPG im Lichte des Gleichheitssatzes bedenklich. Dies wird auch ausdrücklich im EPG-Kommentar von Gröger/Haller/Traar festgehalten (EPG, Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – Textausgabe mit Erläuterungen und Anmerkungen, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2010).

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung heranzutreten und von dieser die Einbringung einer Novelle des EPG in den Nationalrat einzufordern, wonach die gemeinsamen Elternrechte von in anderen Staaten rechtmäßig vorgenommenen Adoptionen von gleichgeschlechtlichen Eingetragenen PartnerInnen oder gleichgeschlechtlichen Ehen im EPG anerkannt werden.

 

Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes (Antrag Klimt-Weithaler)

Mehrheitlich angenommen mit den Stimmen von KPÖ, SPÖ

Das Land möge mit folgender Forderung an den Bundesgesetzgeber herantreten: Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes von 10 Euro / Stunde brutto, das entspricht ca. 1600 Euro bei Vollzeitarbeit, netto 1200 Euro.

7. Juli 2010