Landtagssitzung 14. Juni 2019

Gesicherte Fernwärmeversorgung zu sozialen Preisen

Dringliche Anfrage (§ 68 GeoLT) an LH-Stv. Michael Schickhofer

Mit Ende Mai 2020 endet der Vertrag zwischen Verbund und Energie Steiermark bezüglich der Fernwärmelieferung aus dem derzeitigen Kohlekraftwerk Mellach. Der Verbund verpflichtet sich darin, zumindest 230 MW Fernwärme zu liefern. Das ist mehr als ein Drittel des Gesamtverbrauches des Großraums Graz, der derzeit rund 530 MW beträgt.

Laut Plänen des Verbundkonzerns soll der Kraftwerksbetrieb mit Kohle gleichzeitig mit Ende Mai 2020 beendet werden.

Neben dem Kohlekraftwerk existieren in Mellach zwei Gaskraftwerksblöcke, welche der Verbund zur Stromnetzstützung benützt. Für diese Stützung des Stromnetzes kassiert der Verbund ein Entgelt. Weiters besteht zwischen Verbund und der Verbund-Tochter APG (Austria Power Grid AG) ein bis Ende 2021 laufender Vertrag, welcher dem Verbundkonzern untersagt, zusätzlich zu diesem Entgelt für die Auskoppelung der Fernwärme einen Kaufpreis einzuheben.

Somit wäre ohne Änderung der Rahmenbedingungen spätestens im Juni 2020 die Fernwärmeversorgung aus Mellach gefährdet.

Die Energie Steiermark spricht immer wieder von „Alternativlösungen“ für den Bezug von Fernwärme. Neben dem bereits bestehenden Liefervertrag mit Sappi (Gratkorn) und der Marienhütte sowie weiteren kleinen Anbietern wurde bis vor kurzem das Projekt „Big Solar“ ventiliert. Aufgrund enormer Kosten wurde der ursprünglich geplante Speicherteich auf ca. 750.000 m3 halbiert. Berechnungen zeigen jedoch – bei Einrechnung des Grundstückspreises in das Projekt „Big Solar“ –, dass die damit erzeugte Fernwärme um einiges teurer käme als jene, die von der Energie Steiermark derzeit in der Grazer Puchstraße hergestellt wird.

Diese Berechnungen haben außerdem ergeben, dass bei einer Beschränkung des Projektes „Big Solar“ ausschließlich auf Solarkollektoren ein deutlich geringerer Fernwärmepreis erzielt werden könnte und deshalb diese Projektvariante zu prüfen wäre.

Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist klar, dass eine gesicherte Fernwärmeversorgung zu sozialen Preisen ab Juni 2020 in Frage gestellt ist. Unverständlich bleibt, warum sich der zuständige Landeshauptmann-Stellvertreter Michael Schickhofer, wie aus der Beantwortung einer Anfrage der KPÖ vom 25. April 2019 hervorgeht, über die Vertragsdetails uninformiert zeigt: „Die Vertragsdetails und somit die Beurteilung, ob überhaupt auf Basis der Verträge der VERBUND AG mit der Austrian Power Grid AG Wärme in das Netz der Fernwärme der Energie Steiermark AG eingespeist werden darf liegen mir – und nach Rücksprache mit dem Vorstand der Energie Steiermark AG auch diesem – nicht vor.“

Jüngsten Medieninformationen zufolge ist die renommierte SOLID GmbH, die das Konzept für das Projekt „Big Solar“ erstellt hat, offenbar aufgrund dieses Projekts in die Insolvenz geschlittert. Zudem tobt ein juristischer Streit mit dem dänischen Kooperationspartner darum, wer eigentlich die Rechte am Projekt „Big Solar“ hält, dessen Ausgang völlig ungewiss ist.

    

Es wird daher folgende Dringliche Anfrage gestellt:

1. Mit welchen Auswirkungen auf die Fernwärmelieferung von Mellach in den Großraum Graz ist nach Mai 2020 (Auslaufen des Vertrags über die Lieferung von Fernwärme) bis Ende 2021 (Verbot des Verkaufs von ausgekoppelter Fernwärme bei gleichzeitiger finanzieller Abgeltung der Netzstützung) zu rechnen?

2. Wer zahlt den Grundstückspreis für das Projekt „Big Solar“?

3. Gibt es, wie von Landeshauptmannstellvertreter Michael Schickhofer mehrmals angedeutet, eine Garantie seitens der Bundesregierung über die 20-Prozent-Förderung für das Projekt „Big Solar“?

4. Zu welchem Megawattpreis kann die Fernwärme beim Projekt „Big Solar“ erzeugt werden?

5. Können Sie, wie im Landtag bereits mehrmals versprochen, garantieren, dass sich der Fernwärmepreis in absehbarer Zukunft nur im Rahmen der Preisentwicklung des VPI bewegt?

6. Mit welchen jährlichen finanziellen Einbußen bezüglich der Dividende der Energie Steiermark ist zu rechnen, wenn über die Fernwärmeleitung Mellach-Graz keine Fernwärme mehr geliefert wird?

7. Mit welchen Auswirkungen auf das Projekt „Big Solar" ist aufgrund der Insolvenz der SOLID GmbH und deren Rechtsstreit mit dem dänischen Projektpartner zu rechnen?

Fernwärmeversorgung zu sozialen Preisen sichern

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT) (Ablehnung durch SP, VP)

Kürzlich hat der Verbundkonzern angekündigt, den Fernwärmeliefervertrag mit der Energie Steiermark zu den bestehenden Lieferbedingungen der Fernwärme aus Mellach nicht mehr zu verlängern, Damit würde ab Juni 2020 ohne neuen Vertrag ein gutes Drittel der Fernwärmeversorgung des Großraumes Graz wegfallen. Deshalb ist es dringend geboten, mit dem Verbundkonzern zu einem neuen Liefervertrag zu kommen.

Das Projket "Big Solar" stellt bei realistischer Betrachtung keine wirkliche Alternative dar. Es ist weder vollkommen CO2-frei, noch kann tatsächlich zu günstigen Bedingungen Fernwärme erzeugt werden. Würde man bei diesem Projket auf den Speicherteich verzichten und lediglich mit Hochtemperatur-Kollektoren Fernwärme erzeugen, wäre das zu einem konkurrenzlos günstigen Fernwärmepreis möglich.

Das vor allem im Sommer anfallende 130 Grad heiße Wasser könnte von der Industrie abgenommen werden. In der Heizperioden könnten die Kollektoren immerhin einen Anteil der benötigten Fernwärme bereitstellen.

     
Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag spricht sich dafür aus,

  1. dass die Energie Steiermark mit dem Verbundkonzern in realistische Verhandlungen eintritt, mit dem Ziel über den Mai 2020 hinaus eine Fernwärmeversorgung aus Mellach sicher zu stellen und
  2. unter Beteiligung der Industriellenvereinigung, der Technischen Universität Graz, des Grazer Umweltamtes, der Energie Steiermark und der ARGE Erneuerbare Energie eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die ein auf Hochtemperaturkollektoren reduziertes Projekt zur Fernwärmeerzeugung ernsthaft prüft.

BMS-Sachbearbeiterinnen in den Bezirksverwaltungsbehörden unterstützen!

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Der vorliegende Prüfbericht des Landesrechnungshofes „Vollzug und Kontrolle im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ rügt sowohl im Vollzug als auch bei der Kontrolle sehr deutlich diverse Fehler und Mängel.

Klar ist, dass der Vollzug der Mindestsicherung die dafür zuständigen Beamtinnen und Beamten durchaus intensiv belastet. Die ständige Konfrontation mit Menschen, die sich in massiven Notlagen befinden, ist eine große Herausforderung und mit psychischen Belastungen verbunden. Es ist klar, dass mit diesen Tätigkeiten befasste MitarbeiterInnen besonders geschult sein müssen und auch besondere Unterstützung vom Dienstgeber erwarten dürfen.

Leider zeigt der LRH-Bericht auf, dass das Gegenteil der Fall ist. Was besonders auffällt ist, dass für den Vollzug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) zuständige MitarbeiterInnen im Landesdienst im Vergleich zum Magistrat Graz weitaus schlechter gestellt sind. Im Magistrat ist eine Ausbildung auf Maturaniveau (B-wertig) ein Erfordernis, im Landesdienst ist dies hingegen nicht der Fall (C-wertig bzw. BEST ST08). Im Magistrat Graz wird das damit begründet, dass die Tätigkeiten im Vollzug der BMS entsprechend anspruchsvoll seien und daher ein Maturaniveau erfordern würden.

Hinzu kommt, dass infolge der schlechten Einstufung die SachbearbeiterInnen des BMS-Vollzuges in den Bezirksverwaltungsbehörden auch keine vertiefende Ausbildung in Bezug auf den Sozialbereich und die BMS bekommen! Die Vermittlung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sozialgesetzgebung, welche auch die BMS umfasst, wird nämlich im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung, Kurs III, Vertiefung Soziales, angeboten, welcher jedoch erst ab der Gehaltsklasse 10 vorgesehen ist.

Beim Gesetzesvollzug ist den BeamtInnen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Diesen Spielraum angemessen umzusetzen, ist ohne ein umfassendes Verständnis der komplexen Rechtslage kaum möglich. Wie der LRH feststellt, haben die SachbearbeiterInnen dafür aber weder die nötigen Grundvoraussetzungen noch die nötige landesrechtliche Schulung. Zudem wird ihnen auch keinerlei Unterstützung in Form von Entscheidungsleitlinien (Entscheidungsbaum) von der Oberbehörde zur Verfügung gestellt.

Die Folgen sind wenig überraschend und allen PraktikerInnen in diesem Bereich seit vielen Jahren bekannt. Der Vollzug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestaltet sich in den einzelnen steirischen Bezirken durchaus unterschiedlich. Je nach dem, in welchem Bezirk die Antragstellenden leben, erhalten sie mehr oder weniger an Unterstützung.

Der Landesrechnungshof empfiehlt daher sehr deutlich folgende Maßnahmen:

  • Aufgrund der Komplexität der Ermittlungsverfahren ist die Einstufung der BMS-Sachbearbeiter in der BEST-Gehaltsstufe ST08 aus Sicht des LRH zu evaluieren.
  • Infolge der bestehenden Einstufung in BEST ST08 nehmen die Sachbearbeiter des BMS-Vollzuges nicht am Kurs III zur allgemeinen Grundausbildung teil. Dieser Kurs sieht eine vertiefende Ausbildung im Sozialbereich unter Einbeziehung der BMS vor und bildet die wesentlichen Inhalte der von den Sachbearbeitern zu vollziehenden Gesetzesmaterie des StMSG ab. Die Ausbildung sollte daher allen SachbearbeiterInnen im Vollzug der BMS zur Verfügung gestellt werden.
  • SachbearbeiterInnen der Bezirksverwaltungsbehörden sollte jedenfalls eine laufende Möglichkeit zur Weiterbildung mit verpflichtender Teilnahme angeboten werden. Diese sollte auch IT-technische Schulungen beinhalten.
  • Der LRH empfiehlt, Anleitungen, die eine (landes-)einheitliche Vorgangsweise und damit eine gleichförmige Rechtsanwendung für nachgeordnete Dienststellen schaffen sollen, mit ausreichender Verbindlichkeit zu formulieren. Zur Vereinheitlichung des Vollzuges sollen konkrete Regelungen hinsichtlich der Gewährung von Leistungen aus dem SHG sowie der Höhe dieser zusätzlichen Leistungen aus der Sozialhilfe erarbeitet und den Bezirksverwaltungsbehörden und Sozialhilfeverbänden zur Verfügung gestellt werden.
  • Zum besseren Verständnis der komplexen Rechtslage soll die Oberbehörde einen Entscheidungsbaum als Hilfestellung für die BMS-SachbearbeiterInnen erarbeiten und diese, beispielsweise im Rahmen von Workshops, entsprechend schulen. Der Entscheidungsbaum sollte dabei alle für die Zuerkennung entscheidungsrelevanten Sachverhalte abbilden und so den BMS-SachbearbeiterInnen eine widerspruchsfreie Entscheidungsführung ermöglichen. Anleitungen sollen insbesondere für jene gesetzlichen Bestimmungen formuliert werden, welche Ermessensspielräume für die Bezirksverwaltungsbehörden zulassen.

    

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, folgende Maßnahmen und Empfehlungen des Landesrechnungshofes umzusetzen:

  1. Die Einstufung der BMS-SachbearbeiterInnen in den Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Vorbild des Magistrat Graz zu verbessern.
  2. Eine vertiefende Ausbildung im Sozialbereich allen SachbearbeiterInnen im Vollzug der Sozialhilfe/ Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen.
  3. SachbearbeiterInnen der Bezirksverwaltungsbehörden laufend Möglichkeit zur Weiterbildung mit verpflichtender Teilnahme anzubieten.
  4. Zur Vereinheitlichung des Vollzuges konkrete Regelungen hinsichtlich der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe/ Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sowie der Höhe dieser zusätzlichen Leistungen aus der Sozialhilfe zu erarbeiten und den Bezirksverwaltungsbehörden und Sozialhilfeverbänden zur Verfügung zu stellen.
  5. Zum besseren Verständnis der komplexen Rechtslage einen Entscheidungsbaum, der alle für die Zuerkennung entscheidungsrelevanten Sachverhalte abbildet, als Hilfestellung für die BMS-SachbearbeiterInnen zu erarbeiten und diese, beispielsweise im Rahmen von Workshops, entsprechend zu schulen.
  6. Verbindliche Anleitungen insbesondere für jene gesetzlichen Bestimmungen zu formulieren, welche Ermessensspielräume für die Bezirksverwaltungsbehörden zulassen, um eine (landes-)einheitliche Vorgangsweise und damit eine gleichförmige Rechtsanwendung für nachgeordnete Dienststellen zu schaffen.
  7. Allen SachbearbeiterInnen im Vollzug der Sozialhilfe/ Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Wunsch regelmäßig Supervision anzubieten.

14. Juni 2019