Ausschusstag 7. November 2006

Initiativen der KP

 

Selbstständiger Antrag: Eindämmung des Wildwuchses von Wettcafés durch steuerliche Maßnahmen

Der Wildwuchs im Bereich der Wettcafés nimmt immer mehr zu! Kaum ein Ort in der Steiermark, in dem diese Spielstätten nicht aus dem Boden sprießen.
Nicht nur dass diese Häufung der Spielmöglichkeiten die Spielsüchtigkeit immer mehr fördert, durch die nicht nur die Betroffenen, sondern auch deren Familien in den Ruin getrieben werden, auch die Kriminalität im Dunstkreis der Wettcafés steigt stetig an.

Es ist höchst an der Zeit, dass der weiteren Zunahme an Wettcafés Einhalt geboten wird. Zielführend wäre es, zu diesem Zweck eine Standortabgabe auf bestehende und neu hinzukommende Wettcafés einzuführen.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert zu prüfen, in welcher Form eine Standortabgabe auf Wettcafés möglich ist, binnen drei Monaten einen entsprechenden Gesetzesvorschlag auszuarbeiten und das Ergebnis dem Landtag zur Abstimmung vorzulegen.

Ernest Kaltenegger
Dr. Werner Murgg
Ing. Renate Pacher

Selbstständiger Antrag: Extramurale CT- und MRT-Untersuchungen in Leoben

Ein Großteil der Patienten des Bezirkes Leoben, die eine ambulante CT- und MRT-Untersuchung benötigen, müssen wegen eines fehlenden GKK-Vertrages für das private CT- und MRT-Institut Leoben, in die Nachbarbezirke Bruck/Mur, Knittelfeld oder Liezen bzw. nach Graz auspendeln. Diese privaten Institute besitzen alle seit langem einen GKK-Vertrag. Im privaten CT/MRT-Institut Leoben kann die Verrechnung derzeit nur auf Wahlarztbasis erfolgen.
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Trofaiach oder Leoben in das nächstgelegene extramurale CT/MRT-Institut nach Kapfenberg zu gelangen erfordert eine längere Anreisezeit. Pensionistinnen und Pensionisten, die auf Grund verschiedener Leiden, Züge oder Busse nicht alleine besteigen können, sind gezwungen sich im privaten Institut in Leoben auf Wahlarztbasis untersuchen zu lassen. Das ist mit zusätzlichen finanziellen Kosten verbunden.
Im LKH-Leoben gibt es zwar die Möglichkeit einer ambulanten CT/MRT-Untersuchung, allerdings beträgt die Wartezeit oft mehrere Wochen. Vor allem für Schmerzpatienten ist das unzumutbar! Seit 1994 versucht das private CT/MRT-Institut in Leoben für derartige Untersuchungen einen Kassenvertrag mit der GKK zu erhalten.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Der Steiermärkische Landtag ersucht den zuständigen Landesrat mit der GKK in Verbindung zu treten, um für das private CT/MRT-Institut in Leoben einen Kassenvertrag zu ermöglichen.

Dr. Werner Murgg
Ernest Kaltenegger
Ing. Renate Pacher

Selbstständiger Antrag: Demokratische Wahl des Landtagsdirektors/der Landtagsdirektorin

Die Landtagsdirektion ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Position des Landtagsdirektors ist für die im Landtag vertretenen Abgeordneten für ihre parlamentarische Arbeit von wesentlicher Bedeutung.
Die Bestellung des Landtagsdirektors oder der Landtagsdirektorin ist daher möglichst transparent und unter größtmöglicher Mitwirkung des Landtages zu vollziehen.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Beiliegendes Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

Artikel I
Die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages 2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 Satz 1 lautet wie folgt:
Aus dem Kreis der von der Landesregierung ernannten rechtskundigen Bediensteten bestellt der Landtag mit mehrheitlichem Beschluss die Landtagsdirektorin/ den Landtagsdirektor.

Artikel II
Die Änderung durch die Novelle LGBl. Nr. …….. tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Ernest Kaltenegger
Ing. Renate Pacher

Selbstständiger Antrag: Heizkostenzuschuss 2006/2007

Die Energiepreise entwickeln sich seit Jahren nach oben. Damit einher kommt es zu einer Verteuerung der Heizkosten. Immer mehr steirische Familien wissen nicht, wie sie ihre Heizkostenrechnung im kommenden Winter bezahlen sollen. Heizkostenzuschüsse der öffentlichen Hand werden leider für immer mehr Steirerinnen und Steirer zur Existenzfrage.

Neben vielen Gemeinden gewährt auch das Land Steiermark seit einigen Jahren einen Heizkostenzuschuss. Nun ist offenbar geplant, diesen Landeszuschuss abzuschaffen. Begründet wird diese Maßnahme, mit der Einführung der neuen Wohnbeihilfe. Diese berücksichtigt neben der Miete auch die Betriebs- und Heizkosten als Berechnungsgrundlage. Allerdings gilt diese Wohnbeihilfe-Neu im kommenden Winter für bereits bewilligte Wohnbeihilfen noch nicht. Außerdem gibt es Bezieherinnen und Bezieher des Landesheizkostenzuschusses, die keine Wohnbeihilfe erhalten. Im Übrigen ist es in Zeiten explodierender Heizkosten den ärmsten unter den steirischen Haushalten kaum zumutbar, die Einführung einer neuen, verbesserten Beihilfe, mit der Streichung eines bisher gewährten Zuschusses gegenzurechnen.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,

1. dafür zu sorgen, dass denjenigen Steirerinnen und Steirern, die durch die derzeitigen hohen Heizkosten übermäßig belastet sind, weiterhin den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark zu gewähren,

2. wie in der vorigen Heizperiode einen Heizkostenzuschuss in Höhe von ? 120 (für ölbefeuerte Heizungsanlagen und in Höhe von ? 60 für gasbefeuerte Heizungsanlagen) zu gewähren,

3. an die Bundesregierung heranzutreten, diesen Zuschuss des Landes zu verdoppeln,

4. die Einkommensgrenzen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses gegenüber denen der letztjährigen Aktion zumindest im Ausmaß der Inflationsrate zu erhöhen und

5. die Anspruchsberechtigten so rechtzeitig und ausreichend zu informieren, dass diesen die Inanspruchnahme des Heizkostenzuschusses unbürokratisch ermöglicht wird.

Dr. Werner Murgg
Ernest Kaltenegger

Selbstständiger Antrag: Pensionsversicherung für Pflegeeltern

Pflegeeltern übernehmen die Erziehung von Kindern in Ausnahmesituationen. Pflegeeltern helfen Kindern durch schwierige Zeiten und ermöglichen ihnen eine gefühsmäßige Bindung in einer Familie, die für ihre Entwicklung wichtig ist. Entsprechend anspruchsvoll und herausfordernd ist die Tätigkeit der Pflegeeltern.
Daher verzichten die meisten Pflegeeltern bei Übernahme ihrer psychosozialen Elternschaft zum Wohle der Kinder auf eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit und verlieren dadurch Pensionszeiten. Da die Übernahme in die Pflege heute vorwiegend nach dem vollendeten vierten Lebensjahr stattfindet, können die Pflegeeltern auch keine Ersatzzeiten für die Kindererziehung für ihre Pension lukrieren.

Die Unterbringung von Kindern die in Heimen erzogen werden, kostet dem Staat weitaus mehr, als die Unterbringung bei Pflegeeltern. Diese übernehmen eine wichtige soziale Aufgabe, die aber im Gegensatz z.B. zur Tätigkeit von Tagesmüttern kaum honoriert wird.

In Oberösterreich startete im Mai 2000 das Modellprojekt "Angestellte Pflegeeltern". Pflegeeltern erhalten ein Gehalt und sind sozial abgesichert. Die Anstellung erfolgt nicht für die eigentliche Betreuungsarbeit, sondern für Weiterbildung und Supervision, wodurch eine Qualitätssicherung für die Betreuung der Pflegekinder gewährleistet ist.

In Wien wurde im Jahr 2003 ebenfalls ein Anstellungsprojekt zur Professionalisierung von Pflegeeltern gestartet. Mit der Anstellung verbunden sind Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie ein regelmäßiges monatliches Einkommen knapp über der Geringfügigkeitsgrenze.

Auch das Land Tirol hat die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für eine Sozialversicherung (Krankheit, Unfall, Pension) für Pflegeeltern geschaffen, die einen freien Dienstvertrag mit dem Verein Jugend und Gesellschaft abschließen und sich damit zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und Verlaufsbesprechungen verpflichten. Als Gegenleistung erhalten die Pflegeeltern monatlich ein Entgelt, mit dem sie den monatlichen Dienstnehmerbeitrag an die Tiroler Gebietskrankenkasse selbst einzahlen.

In Niederösterreich gibt es seit 1. Jänner 2005 das Projekt "Pensionsversicherung für Pflegeeltern". Das Land Niederösterreich bezahlt Pflegeeltern nicht nur eine finanzielle Abgeltung durch den Pflegebeitrag, sondern auch eine pensionsversicherungsrechtliche Absicherung, die mit 250 Euro der Höhe nach begrenzt ist. Im Gegenzug sind die Pflegeeltern zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen und Pflegeelternrunden verpflichtet.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, ein Modell zur Förderung der Qualität der Erziehungsarbeit der Pflegeeltern in Form verpflichtender Aus- und Weiterbildung sowie Supervision einerseits und zur Finanzierung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegemüttern und -vätern andererseits zu entwickeln und dieses dem Landtag binnen sechs Monaten zu berichten.

Claudia Klimt-Weithaler
Ernest Kaltenegger
Ing. Renate Pacher
Dr. Werner Murgg

Selbstständiger Antrag: Verlängerung der Berufungsfrist bei der Sozialhilfe

Rechtsmittel gegen Bescheide im Anwendungsbereich des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sind innerhalb der zweiwöchigen Frist des AVG zu erheben.

Da für viele Betroffene der Bescheid nicht ohne weiteres verständlich ist und für einen Großteil das eigenständige Formulieren einer Berufung gegen diesen Bescheid eine unüberwindliche Hürde darstellt, sind diese Menschen auf Hilfe bei der Erhebung eines Rechtsmittels angewiesen.

Um eine dahingehende notwendige Beratung in Anspruch nehmen zu können und eine eventuelle Berufung zu formulieren, ist eine Verlängerung der Berufungsfrist absolut erforderlich.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ............. mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35 ist der folgende Absatz 3 anzufügen:
„(3) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.“

2. Dem § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Neufassung des § 35 Abs. 3 durch die Novelle LGBl.Nr. …. tritt
mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ....., in Kraft.“

Claudia Klimt-Weithaler
Ernest Kaltenegger
Dr. Werner Murgg
Ing. Renate Pacher

11. Januar 2007