Landtagssitzung 13. November 2012

 

Systematische Missstände im Vollzug und legistische Mängel in der Sozialgesetzgebung des Landes

Dringliche Anfrage der KPÖ an LH-Stv. Schrittwieser

 

Der Bericht der Volksanwaltschaft an den Steiermärkischen Landtag betreffend die Geschäftsvorfälle 2010-2011 der dem hohen Haus vor kurzem übermittelt wurde, enthält eine ebenso detaillierte wie alarmierende Darstellung von Mängeln in der Sozialgesetzgebung des Landes und deren Vollzug, welche teilweise seit Jahren durch die KPÖ vorgebrachte Kritikpunkte in diesem Bereich in vollem Umfang bestätigen. 

 

Die in dem Bericht dargestellten Fallbeispiele und Versäumnisse werfen eine Reihe von Fragen auf, vor allem auch die tatsächliche Größenordnung dieser Problemkreise, sowie die Gründe, warum sie über so lange Zeit sowohl von den politisch Verantwortlichen als auch den mit der Vollziehung betrauten Behörden in voller Kenntnis der Sachlage ignoriert worden sind.

 

Die im Sozialwesen durch die Volksanwaltschaft festgestellten und anhand detaillierter Fallbeispiele dargelegten Mängel, Versäumnisse und Gesetzwidrigkeiten sind ebenso zahlreich wie schockierend:

 

So darf sich gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Situation hilfebedürftiger Menschen nicht verschlechtern. Trotz dieser Verpflichtung ist es durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Stmk. zu massiven Verschlechterungen für hilfebedürftige Menschen gekommen.

 

Die Volksanwaltschaft hält auch fest, dass wie von der KPÖ seit langem kritisiert, entgegen der Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern betreffend eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung die Ersatzpflicht von Angehörigen der Leistungsbezieher wieder eingeführt wurde.

 

Abgesehen davon mussten die Angehörigen, wie die Volksanwaltschaft unzweideutig festhält, durch den Erlass vom 21. Jänner 2009, mit dem die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden anwies, Unterhaltsansprüche als Einkommen des Hilfeempfängers zu werten und Pflegepersonen in Heimen nur dann finanziell zu unterstützen, wenn sie zuvor ihre Angehörigen auf Unterhalt klagen, eine höhere Kostenbelastung befürchten, als dies vor Abschaffung des sozialhilferechtlichen Regresses der Fall war.

 

In einzelnen steirischen Bezirken wurde der Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen mangels budgetärer Mittel generell abgelehnt. Diese Praxis ist klar gesetzwidrig, da diese Vorgangsweise sowohl gegen das Stmk. Sozialhilfegesetz als auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Das Land kann in diesem Fall die Verantwortung nicht auf die Sozialhilfeverbände abschieben, sondern trägt gemäß § 18 Abs. 2 StSHG Mitverantwortung dafür, dass Hilfen in besonderen Lebenslagen im Bedarfsfall auch tatsächlich gewährt werden.

 

Immer wieder werden Menschen, die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung beantragen, mit negativen Bescheiden abgespeist, die keine gesetzmäßige Begründung enthalten. Damit wird es den Betroffenen äußerst schwer gemacht, in ihrem konkreten Fall Berufung gegen die Entscheidung der Behörde zu erheben. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Rechtsstaatprinzip und dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz. Noch krasser ist dieser Verstoß, wenn hilfesuchende Menschen von den zuständigen Behörden gleich mündlich die Ablehnung erhalten und gar kein Bescheid ausgefertigt wird. Dadurch wird diesen Menschen nämlich überhaupt das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren genommen. Auch diese Vorgehensweise ist in der Steiermark leider gar nicht selten.

 

Eine weitere Taktik der Sozialbehörden, hilfesuchende Menschen zu zermürben, ist es, nur einmalige Hilfen zu gewähren, obwohl klar ist, dass die betroffenen Personen laufend richtsatzmäßige Hilfe benötigen würden und auch Anspruch darauf haben. Diese Praxis, durch Gewährung einmaliger Geldleistungen hilfsbedürftige Menschen von bestimmten Leistungen auszuschließen, ist klar rechtswidrig.

 

Die von der Volksanwaltschaft in Einzelfällen geschilderten Versuche der Behörden, die Situation zu verbessern und offensichtliche Schieflagen zu beseitigen, lassen kein systematisches Bemühen um professionelles Qualitätsmanagement erkennen. Ob und in welchen Bereichen die Rechtsunterworfenen weiterhin unsachgemäße, ungerechte oder gesetzeswidrige Behandlung ertragen müssen bleibt im Dunkeln.

 

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird von den Sozialämtern systematisch mit der Begründung verweigert, die AntragstellerInnen hätten ihren Eltern, Kindern oder geschiedenen EhepartnerInnen gegenüber Anspruch auf Unterhalt und müssten diese auf Unterhalt klagen oder zumindest deren Einkommensverhältnisse darlegen. Diese Praxis ist rechtswidrig. Das Sozialamt hat von Amts wegen die Einkommensverhältnisse potentiell unterhaltspflichtiger Personen zu erheben. Eine Abwälzung dieser behördlichen Pflichten auf die hilfsbedürftigen Personen ist nicht zulässig. Zudem ist nur in Ausnahmefällen von einem Wiederaufleben einer Unterhaltspflicht von Eltern für ihre erwachsenen Kinder auszugehen und ist entgegen der Auffassung der Sozialämter keinesfalls der Regelfall. Auch das Wiederaufleben einer Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten – speziell bei einvernehmlichem Unterhaltsverzicht – ist keineswegs rechtlich gesichert. Selbst Frauen, die vor ihren gewalttätigen Männern ins Frauenhaus geflohen waren, wurden aufgefordert, zum Zweck des Regresses deren Einkommensverhältnisse offenzulegen oder sie auf Unterhalt zu klagen. Die meisten dieser Frauen haben aus Angst vor ihren Ex-Männern lieber auf die Antragstellung verzichtet, als sich von Neuem einer Gefahr auszusetzen.

 

Darüber hinaus ist es hoch an der Zeit, insbesondere auch im Lichte des jüngst vom Unabhängigen Verwaltungssenat beim dem Verfassungsgericht angestrengten Normkontrollverfahrens bezüglich der offensichtlich gleichheitswidrigen Bestimmungen zum Pflegeregress zu klären, welche legistischen Maßnahmen die Landesregierung zur Reparatur der gesetzeswidrigen Verordnungen bzw. verfassungswidrigen Landesgesetze im Sozialwesen plant.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Dringliche Anfrage:
1. Wie viele Betroffene wurden durch die Einführung der Mindestsicherung, obwohl sich an den für die Zuerkennung der Sozialhilfe und danach der Mindestsicherung maßgeblichen Lebensumstände und ökonomischen Bedingungen grundsätzlich nichts  geändert hat, finanziell schlechter gestellt?

 

2. Bei wie vielen Betroffenen, die vor Inkrafttreten Sozialhilfe bezogen, wurde wie in den beiden durch die Volksanwaltschaft geschilderten Fällen [(VA-ST-SOZ/0063-A/1/2011), (VA-ST-SOZ/0048-A/1/2011) der Bezug der Mindestsicherung verweigert, obwohl sich an deren Lebensumständen keine grundsätzliche oder wesentliche Änderung ergab?

 

3. Gehen die vollziehenden Behörden in der Steiermark generell vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft aus, wenn AntragstellerInnen, die um Mindestsicherung ansuchen, mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wie im Fall (VA-ST-SOZ/0048-A/1/2011) geschildert?

 

4. Unternehmen die vollziehenden Behörden generell keine Überprüfung, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt und erlassen Bescheide über Anträge auf Bezug von Mindestsicherung und gehen von der Fiktion des Bestehens einer solchen beim Erlassen von Bescheiden in erster Instanz aus?

 

5. Werden Sie der Aufforderung der Volksanwaltschaft nachkommen und die erforderlichen Veranlassungen treffen, um die aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung resultierende Verpflichtung des so genannten Verschlechterungsverbotes zu erfüllen, dessen Verletzung die Volksanwaltschaft in zahlreichen Fällen feststellte?

 

6. Welche spezifischen gesetzlichen Änderungen (z.B. Parallelrechung von Mindestsicherung und Sozialhilfe) planen Sie, um in Zukunft die andauernde Verletzung des Verschlechterungsverbotes durch das Land zu beseitigen?

 

7. Wann werden Sie dem Landtag eine Novelle des Mindestsicherungsgesetzes und allfällige weitere Novellierungen landesgesetzlicher Bestimmungen vorlegen, welche notwendig sind, um die Verletzung Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Mindestsicherung durch das Land Steiermark zu beseitigen?

 

8. Seit wann war Ihnen die systematische Verletzung des Verschlechterungsverbotes durch die von Ihnen verantwortete Reform der Sozialgesetzgebung bewusst?

 

9. Warum haben Sie trotz Kenntnis der Tatsache, dass eine große Anzahl Betroffener durch die Einführung der Mindestsicherung in der Steiermark finanziell schlechter gestellt werden oder vom Bezug der Mindestsicherung trotz fortdauernder Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen werden, keine Schritte unternommen, um die diesbezüglich eindeutige Verletzung der Vereinbarung mit dem Bund zu beseitigen?

 

10. Wie lässt sich die grobe Verletzung des Verschlechterungsverbotes, die durch Volksanwalt Kostelka eindeutig festgestellt wird, Ihrer Auffassung nach mit sozialdemokratischen Werten vereinbaren?

 

11. War, beziehungsweise ist Ihnen beziehungsweise den maßgeblichen Verantwortungsträgern der federführenden Fachabteilung 11a des Landes bekannt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Hilfsbedürftigkeit eines Hilfesuchenden im Sinne der sozialhilferechtlichen Regelungen nicht mit dem Hinweis verneint werden darf, dieser habe gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf die erforderliche Leistung?

 

12. Warum wiesen Sie trotz der durch die Volksanwaltschaft dargelegten Rechtswidrigkeit dieser Vollzugspraxis mit dem Erlass vom 21. Jänner 2009 die Bezirksverwaltungsbehörden an, Unterhaltsansprüche als Einkommen des Hilfeempfängers gemäß § 5 StSHG zu werten und Pflegepersonen in Heimen nur dann finanziell zu unterstützen, wenn sie zuvor ihre Angehörigen auf Unterhalt geklagt hatten?

 

13. Warum wiesen Sie die Bezirksverwaltungsbehörden an, bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen im stationären Bereich Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern nicht zu berücksichtigen, während andere Angehörige, wie etwa Eltern, deren Kinder stationär untergebracht sind, nach diesem Erlass jedoch weiter zur Kostentragung herangezogen werden konnten, obwohl dies offensichtlich gleichheitswidrig willkürlich und rechtswidrig war?

 

14. Warum haben Sie auf die massiven rechtlichen Bedenken gegen diese Form der Unterhaltsanrechnung in der Steiermark, die nachweislich von mehreren Seiten laut wurden, nicht reagiert?

 

15. Wann werden Sie diese, wie die Volksanwaltschaft eindeutig darlegte, rechtswidrige Vollzugspraxis im Pflegebereich in der Steiermark abstellen?

 

16. Wann werden Sie, wie von der Volksanwaltschaft gefordert, die beiden von ihr als rechtswidrig erkannten Erlässe vom 21. Jänner 2009 und 28. Juli 2009 aufheben?

 

17. Wie werden Sie sicherstellen, dass die von manchen Angehörigen von in stationären Pflegeheimen untergebrachten Betroffenen zu tragenden mindestens doppelt so hohen Kosten im Vergleich zur Rechtslage vor den Novellierungen 2008, wieder auf ein erträgliches Niveau gesenkt werden?

 

18. Warum blieben, wie von der Volksanwaltschaft dargelegt, die Ersuchen der Verwaltungsbehörden an die Fachabteilung 11A des Amts d. LReg, die Vorgangsweise bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen näher zu präzisieren, und das von der Volksanwaltschaft konstatierte „beispiellose Vollzugschaos“ einzudämmen, ungehört?

 

19. Warum haben Sie zugelassen, wie der Volksanwaltschaft aus Prüfverfahren erkennbar war, dass alle erstinstanzlichen Sozialhilfebehörde bei Vollzugsproblemen von der Oberbehörde, der Fachabteilung 11A im Stich gelassen wurde, obwohl, wie die Volksanwaltschaft ausführt, ein rechtskonformer Sozialhilfevollzug unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich war und ist?

 

20. War ihnen bewusst, dass die Wiedereinführung der Kostenersatzpflicht für Angehörige im Jahr 2011 eine Verletzung der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung darstellt?

 

21. Wie rechtfertigen Sie, dass sich das Land Steiermark in § 17 Abs. 1 StMSG und § 28 StSHG über die Bund-Länder-Vereinbarung zur Mindestsicherung hinwegsetzt, obwohl andere Länder trotz ebenso angespannter Budgetlage dies nicht tun?

 

22. Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Verfahren nach dem Sozialhilfegesetzes beziehungsweise des Mindestsicherungsgesetzes derzeit?

 

23. Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Berufungsverfahren nach dem Sozialhilfegesetzes beziehungsweise des Mindestsicherungsgesetzes derzeit?

 

24. Welche Hilfsmittel zur Qualitätssicherung und Überwachung der Verfahrensdauern setzen sie ein, um die Verfahrensdauern im Sozialbereich zu überwachen, zu verkürzen und auf eine für die AntragstellerInnen zumutbare Dauer zu begrenzen?

 

25. Wie lange dauert das am längsten derzeit in erster Instanz anhängige Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen aus dem Sozialhilfegesetz beziehungsweise Mindestsicherungsgesetz an?

 

26. Wie lange dauert das am längsten derzeit in zweiter Instanz anhängige Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen aus dem Sozialhilfegesetz beziehungsweise Mindestsicherungsgesetz an?

 

27. Wie ist es möglich, dass eine Bezirksverwaltungsbehörde wie im von der Volksanwaltschaft betreuten Fall VA-ST-SOZ/0019-A/1/2010 zwei Jahre nicht über einen Antrag über die Gewährung von Sozialhilfe entschied?

 

28. Wie viele Stellen sind notwendig, um den durch die Landesregierung gegenüber der Volksanwaltschaft geltend gemachten Personalmangel in den jeweilig zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden beziehungsweise der fachlich zuständigen Oberbehörde zu beseitigen?

 

29. Warum sieht die Landesregierung im Stellenplan nicht ausreichend Personal vor, um alle sozialrechtlichen Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehen Verfahrensdauern abzuwickeln?

 

30. Was hat die von der Volksanwaltschaft erwähnte – bis zum Redaktionsschluss ihres Berichtes allerdings nicht vorliegende – Erhebung zur Personalbedarfsermittlung für den Vollzug der Sozialgesetzgebung ergeben?

 

31. Wie werden im Rahmen des kommenden Doppelbudgets die von der Volksanwaltschaft kritisierten langen Verfahrensdauer durch Aufstockung der Personalressourcen beseitigen?

 

32. Wie stellen Sie sicher, dass alle Menschen in der Steiermark, die Bedarf an Hilfe in besonderen Lebenslagen haben, diese auch erhalten und nicht der budgetären Malaise der Sozialhilfeverbände zum Opfer fallen?

 

33. Was werden Sie unternehmen um sicherzustellen, dass in Hinkunft in jedem Fall der Beantragung von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung auch ein Bescheid erlassen wird, der eine Bescheidbegründung enthält, die der Verfassung und dem AVG entspricht?

 

34. Was werden Sie unternehmen um zu verhindern, dass Menschen, die Anspruch auf wiederkehrende Unterstützung haben, immer wieder rechtswidrig mit einmaligen Hilfeleistungen abgespeist werden?

 

35. Werden Sie sicherstellen, dass Anträge auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung nicht abgelehnt werden, weil AntragstellerInnen sich außerstande sehen, die Einkommensverhältnisse ihrer Angehörigen darzulegen bzw. Unterhaltsansprüche geltend zu machen?  

 

Reparatur der Mindestsicherung

Entschließungsantrag (Zustimmung nur durch Grüne und KPÖ)

Durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat sich die Situation hilfebedürftiger Menschen klar verschlechtert. Dies widerspricht eindeutig der entsprechenden und auch von der Steiermark unterzeichneten Art. 15a B-VG - Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die in Art. 2 Abs. 4 ein Verschlechterungsverbot vorsieht. Demnach darf die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht dazu führen, dass hilfebedürftige Menschen schlechter gestellt werden als dies vor der Einführung der Mindestsicherung der Fall war. Entgegen dieser Verpflichtung ist es durch das Inkrafttreten des StMSG zu massiven finanziellen Schlechterstellungen hilfebedürftiger Menschen gekommen.
Die Volksanwaltschaft hat deshalb das Land Steiermark aufgefordert, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, damit die aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen erfüllt und Verschlechterungen in Zukunft gesetzlich ausgeschlossen werden.

 

Entgegen der Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern betreffend eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde in der Steiermark die Ersatzpflicht von Angehörigen der LeistungsbezieherInnen wieder eingeführt. Das Land Steiermark hat sich im Rahmen dieser Bund-Länder-Vereinbarung verpflichtet, bestimmte Grundsätze dieser Vereinbarung zu übernehmen. Einer dieser Grundsätze besagt, dass von Eltern und Kindern des Leistungsbeziehers kein Ersatz verlangt werden darf. Darüber setzen sich § 17 Abs. 1 StMSG und § 28 StSHG hinweg. Gemäß diesen Bestimmungen ist von den Eltern und den Kindern des Leistungsbeziehers, soweit sie zum Unterhalt verpflichtet sind, dem Sozialhilfeträger ein Ersatz für die gewährte Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zu leisten.

 

Durch Sozialhilfe soll jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, weil sie aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln nicht in der Lage sind, ihre existentiellen Bedürfnisse zu decken. Damit diese Zielsetzung erreicht werden kann, ist es besonders wichtig, dass möglichst rasch über die Anträge auf Unterstützung entschieden wird. In der Steiermark kommt es aber immer wieder zu sehr langen Verfahrensdauern, obwohl keine in der Sphäre der AntragstellerInnen gelegene Gründe vorliegen, die die Behörde daran hindern würden, schon früher über den jeweiligen Antrag zu entscheiden. Offenbar liegt der Grund für diese unzumutbaren Zustände an einem akuten Personalengpass in der zuständigen Fachabteilung 11A Soziales.

 

Bescheiderlassung und Bescheidbegründung sind wesentliche Aspekte des Rechtsstaatsprinzips. Nur wenn die antragstellende Person einen Bescheid erhält, hat sie die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Und nur bei einer ausreichenden Bescheidbegründung kann die hilfebedürftige Person erkennen, von welchem Sachverhalt und Erwägungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und aufgrund dessen entscheiden, ob und mit welcher Argumentation sie ein Rechtsmittel einlegt. Deshalb sind auch Bescheide des Sozialamts, mit denen eine Geldleistung zuerkannt wird, in gesetzes- und verfassungskonformer Weise zu begründen.
 
Häufig werden von Sozialämtern in der Steiermark nur einmalige Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt, obwohl die Voraussetzungen für eine laufende richtsatzmäßige Geldleistung vorliegen. Die Gewährung von einmaligen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes, obwohl absehbar ist, dass die Hilfsbedürftigkeit über einen längeren Zeitraum bestehen wird, ist rechtswidrig.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,

 

A) dem Landtag umgehend eine Regierungsvorlage zu Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes vorzulegen, mit dem Inhalt
  1. die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, damit die aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Verschlechterungsverbot) erfüllt und Verschlechterungen in Zukunft gesetzlich ausgeschlossen werden,
  2. die Regresspflicht für die gewährte Mindestsicherung wieder abzuschaffen,

 

und
 
B)  dafür Sorge zu tragen, dass
  1. die notwendige Personalaufstockung in der Fachabteilung 11A Soziales durchgeführt wird und
  2. in allen Verfahren nach dem StMSG Bescheide ausgestellt und in gesetzes- und verfassungskonformer Weise begründet werden.

Systematische Missstände im Vollzug des Landes Steiermark und legistische Mängel der Landesgetzgebung im Pflegebereich

Dringliche Anfrage der KPÖ an LR Edlinger-Ploder

Der Bericht der Volksanwaltschaft an den Steiermärkischen Landtag betreffend die Geschäftsvorfälle 2010-2011 der dem hohen Haus vor kurzem übermittelt wurde, enthält eine ebenso detaillierte wie alarmierende Darstellung von Mängeln in der Gesetzgebung des Landes im Bereich der Pflege und deren Vollzug, welche teilweise seit Jahren durch die KPÖ vorgebrachte Kritikpunkte in diesem Bereich in vollem Umfang bestätigen. 

 

Die in dem Bericht dargestellten Fallbeispiele und Versäumnisse werfen eine Reihe von Fragen auf, vor allem auch die tatsächliche Größenordnung dieser Problemkreise, sowie die Gründe warum sie über so lange Zeit sowohl von den politisch Verantwortlichen als auch den mit der Vollziehung betrauten Behörden in voller Kenntnis der Sachlage ignoriert worden sind.

 

Der Unabhängig Verwaltungssenat für Steiermark hat unlängst seine massiven Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regresspflicht geäußert und diesbezüglich einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Der UVS hält insbesondere die Tatsache, dass bei der Festsetzung der Rückersatzpflicht auf weitere Unterhaltspflichten des Regresspflichtigen keine Rücksicht genommen wird, für gleichheits-  und damit verfassungswidrig. Jenen Aufwandersatzpflichtigen, die noch weitere Sorgepflichten haben, verbleibt nämlich weniger Geld, als Personen, die keine weiteren Unterhaltspflichten haben. Diese faktische Benachteiligung hätte sich nach Meinung des UVS vermeiden lassen, zumal es für diese auch keinen vernünftigen bzw. gerechtfertigten Grund gebe.
Die KPÖ hat in der Vergangenheit schon mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen. Es ist hoch an der Zeit, dass die zuständige Landesrätin darlegt, ob sie von sich aus bereit ist, die Verfassungskonformität herzustellen, oder ob sie gedenkt weiterhin die Angehörigen der Pflegebedürftigen zu schröpfen und auf die Aufhebung der beanstandeten Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof wartet.

 

Die im Pflegebereich durch die Volksanwaltschaft festgestellten, und anhand detaillierter Fallbeispiele dargelegten Mängel, Versäumnisse und Gesetzwidrigkeiten sind ebenso zahlreich wie schockierend.

 

So wird die Entscheidung über die Übernahme von Pflegeheimkosten steiermarkweit äußerst uneinheitlich getroffen und benötigt zudem sehr viel Zeit. Die betroffenen pflegebedürftigen Personen sind oft viele Monate oder Jahre im Ungewissen, ob die Kosten übernommen werden oder nicht, was für diese meist eine enorme psychische Belastung darstellt. Einige Bezirksverwaltungsbehörden lehnen noch bei Pflegestufe 3 und 4 die Kostenübernahme für ein Pflegeheim ab.

 

Die Volksanwaltschaft hat ebenso wie die PatientInnen- und Pflegeombudschaft die Landesregierung aufgefordert, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, damit über Anträge auf Kostenübernahme für eine Pflegeheimunterbringung in Hinkunft rasch entschieden wird.
Seit geraumer Zeit schon wird immer wieder die mangelnde Kontrolle der Pflegeheime und Pflegeplätze in der Steiermark kritisiert. Besonders notwendig  wäre es, dass unangekündigte Kontrollen, speziell auch am Wochenende und in der Nacht, durchgeführt werden, da gerade zu diesen Zeiten personelle Engpässe gemeldet werden. Derzeit finden nicht einmal in allen Bezirken zweimal jährlich Kontrollen der Pflegeheime statt.  

Dem Vorschlag der Volksanwaltschaft, Pflegeplatzbetreibern nachträglich bescheidmäßige Auflagen zum Schutz höhergradig pflegebedürftiger Personen vorschreiben zu können, wurde von der Landesregierung bislang nicht umgesetzt.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die mangelhafte Ausbildung der Amtspflegesachverständigen. Damit die Bewilligungsbehörden und Amtspflegefachkräfte ihre Aufgabe der Überprüfung der Umsetzung des Stmk. Pflegeheimgesetzes in allen Pflegeheimen und Pflegeplätzen auch tatsächlich ausüben können, benötigen sie gute rechtspraktische Kenntnisse in allen einschlägigen Rechtsgebieten, die auf Pflegestandards Bezug nehmen. In der Steiermark fand zuletzt im Jahr 2000/2001 die Ausbildung zur Amtspflegefachkraft statt. Nur zwei Personen, die den Kurs damals besucht haben, sind heute noch als Amtssachverständige in der Fachabteilung 11A - Soziales tätig. Den seit 2010/11 bestehenden zweisemestrigen Universitätslehrgang „Sachverständige der Gesundheits- und Krankenpflege“ an der Karl-Franzens-Universität Graz hat bisher nur eine einzige Amtspflegefachkraft der Fachabteilung 11A absolviert. Zum nächsten Kurs beginnend im Februar 2012 hat die Fachabteilung 11A keinen einzigen Amtssachverständigen mehr angemeldet.

Die Volksanwaltschaft stellt fest, dass, obwohl das geltende Heimvertragsgesetz bereits seit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist, vielfach Heimträger ihre Verträge immer noch nicht den neuen rechtlichen Vorgaben anpassen und Erhöhungen des Heimentgeltes nicht regelkonform gestalten.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Dringliche Anfrage:
1.   Wie stehen Sie zu der vom UVS geäußerten Ansicht, dass die Regresspflicht für Sozialhilfeleistungen jedenfalls in Bezug auf die Nichtberücksichtigung von weiteren Unterhaltspflichten des Regresspflichtigen klar gleichheitswidrig ist und damit gegen die österreichische Bundesverfassung verstößt?

2.   Werden Sie dem Landtag unverzüglich eine Regierungsvorlage zur Änderung des Stmk. Sozialhilfegesetzes vorlegen bzw. die offenbar verfassungswidrige Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung verfassungskonform abändern, sodass bei der Festsetzung des Regresses weitere Unterhaltspflichten berücksichtigt werden oder haben Sie die Absicht bis zur zu erwartenden Aufhebung der betreffenden Gesetzesstelle durch den Verfassungsgerichtshof untätig zu bleiben und weiter von den Angehörigen ungeachtet ihrer sonstigen Sorgepflichten Regress zu verlangen?

3.   Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Sie den Empfehlungen der Volksanwaltschaft und der Pflegeombudsschaft nachkommen und sicherstellen, dass in Zukunft über die Anträge auf Kostenübernahme für eine Pflegeheimunterbringung rasch entschieden wird und die Notwendigkeit einer Pflegeheimunterbringung von allen Bezirksverwaltungsbehörden einheitlich ab der Pflegestufe 3 grundsätzlich bejaht wird?

4.   Werden Sie den Vorschlägen der Volksanwaltschaft Rechnung tragen und dafür sorgen, dass in allen Bezirken der Steiermark die Kontrollen der Pflegeheime erlasskonform zweimal jährlich stattfinden und  in Hinkunft auch unangekündigte Kontrollen der Pflegeheime und Pflegeplätze, besonders auch in der Nacht und am Wochenende, stattfinden?

5.   Warum haben Sie bislang den Vorschlag der Volksanwaltschaft, PflegeplatzbetreiberInnen nachträglich bescheidmäßige Auflagen zum Schutz höhergradig pflegebedürftiger Personen vorschreiben zu können, nicht umgesetzt?

6.   Werden Sie sicherstellen, dass allen Amtspflegefachkräften die Teilnahme am Universitätslehrgang „Sachverständige der Gesundheits- und Krankenpflege“ ermöglicht wird, damit sie die nötigen besonderen fachbezogenen und rechtlichen Kenntnisse für die behördlichen Aufsichtskontrollen erlangen?

7.   Wie viele Heimträger haben derzeit Verträge, die nicht dem geltenden Heimvertragsgesetz entsprechen, und wie viele in deren Einrichtungen untergebrachte Pflegebedürftige sind davon betroffen?

8.   Welche Heimträger haben derzeit keine dem Steiermärkischen Heimvertragsgesetz entsprechenden Verträge beziehungsweise nahmen in den vergangenen vier Jahren nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Erhöhungen des Heimentgeltes vor? 

9.   Seit wann war der in der obigen Frage dargelegte Umstand der Aufsichtsbehörde bekannt, und welche Veranlassungen traf sie, nachdem die Volksanwaltschaft sie von derartigen Fällen in Kenntnis setzte?

10. Welche Schritte haben Sie bisher unternommen, um die Heimträger zu einer gesetzeskonformen Gestaltung der Heimverträge zu verhalten, und welche sind sie im Begriff diesbezüglich zu unternehmen? 

11. Mit welchen Sozialhilfeverbänden abgesehen vom Sozialhilfeverband Mürzzuschlag hat das Land Steiermark eine Vereinbarung über die Höhe von Einzelzimmerzuschlägen abgeschlossen und wie sind die jeweils hierfür vereinbarten Konditionen? 

12. Welche Schritte haben Sie gesetzt, um die Höhe der Einzelzimmerzuschläge auf ein für die BewohnerInnen sozial verträgliches Niveau zu senken?
  
13. Halten Sie einen Zuschlag für die Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers für HeimbewohnerInnen die eine Mindestpension beziehen von EUR 150 für angemessen?

14. Gab es wie von der Volksanwaltschaft dargelegt, tatsächlich entgegen des Konsumentenschutzgesetzes keinerlei für die HeimbewohnerInnen nachvollziehbaren Kriterien für Veränderungen der Höhe des Einzelzimmerzuschlages?

15. Auf welchen Grundlagen beruhten die vom Land Steiermark in den vergangenen vier Jahren vorgenommenen Anpassungen der in den Heimverträgen vorgenommenen Entgeltanpassungen?

16. Nach welchen Kriterien und auf Grundlage welcher allfälligen Berechnungen erfolgten in den vergangenen vier Jahren von Seiten des Landes vorgenommene Änderungen bei den zulässigen Einzelzimmerzuschlägen?

17. Welche Kriterien und Gründe können der geltenden Vollzugspraxis zufolge „sachlich gerechtfertigte“ Gründe für eine Erhöhung des Einzelzimmerzuschlages sein, und in welcher Form wird von der Landesverwaltung deren Vorliegen überprüft?

18. Welche Schritte werden Sie unternehmen, um den von der Volksanwaltschaft kritisierten Verstoß gegen das Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes bei den Heimverträgen und den Erhöhungen der dort festgeschriebenen Entgelte zu beseitigen? 

19. Werden Sie für eine Rücknahme der Erhöhung des Einzelzimmerzuschlages im durch Volksanwaltschaft dargestellten Fall VA-ST-SOZ/0028-A/1/2011 sowie allen ähnlich gelagerten Fällen Sorge tragen oder den bestehenden gesetzwidrigen Zustand tolerieren?     

Notwendige Maßnahmen im Bereich der Pflege

Entschließungsantrag (Zustimmung nur durch Grüne und KPÖ)

Die Entscheidung über eine Übernahme der Pflegeheimkosten hat nach einheitlichen Kriterien innerhalb kurzer Zeit zu erfolgen, um den zumeist älteren, schwer kranken Menschen eine lange Ungewissheit zu ersparen. In der Steiermark ist die Vollzugspraxis der Bezirksverwaltungsbehörden hinsichtlich der Übernahme
der Kosten für eine Pflegeheimunterbringung nicht einheitlich und die pflegebedürftigen Personen warten oft viele Monate auf eine Entscheidung.

 

Die öffentliche Hand hat die Kontrollaufgaben speziell dort dichter und effizienter wahrzunehmen, wo es um die Wahrung von menschenrechtlichen Garantien Pflegebedürftiger geht.

 

Amtssachverständige nehmen eine Schlüsselposition in der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Pflege ein und deren Kenntnisse und Qualifikationen bestimmen maßgeblich die Qualität der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen.
Die Fachabteilung 8A, Referat für Schulen und Gesundheitsmanagement hat in Zusammenarbeit mit der Karl-Franzens-Universität Graz einen zweisemestrigen modular strukturierten Universitätslehrgang „Sachverständige der Gesundheits- und Krankenpflege“, der inhaltlich alle Anforderungen an eine/einen zertifizierten Amtssachverständigen abdeckt, entwickelt. Bisher hat allerdings nur eine einzige Amtspflegefachkraft der Fachabteilung 11A Soziales den Universitätslehrgang besucht.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Landesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass

 

  1. in Bezug auf Entscheidungen über die Übernahme der Pflegeheimkosten steiermarkweit einheitliche Kriterien gelten,
  2. Verfahren betreffend die Entscheidungen über die Übernahme von Pflegeheimkosten in angemessen kurzer Frist abgewickelt werden,
  3. alle Pflegeeinrichtungen in der Steiermark zumindest zweimal jährlich überprüft werden, wobei unvermutete Kontrollen speziell auch am Wochenende und in der Nacht stattzufinden haben, bei denen nicht nur die Pflegedokumentation, sondern auch Aufzeichnungen betreffend Tagesstrukturierung und Animation, Einhaltung des Pflegeschlüssels, Dienstpläne und die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften geprüft werden und
  4. alle Amtssachverständige bzw. Amtspflegefachkräfte, denen die Überprüfung von Pflegeeinrichtungen in der Steiermark obliegt, den Universitätslehrgang „Sachverständige der Gesundheits- und Krankenpflege“ absolvieren.

Begrenzung des Einzelzimmerzuschlags

Entschließungsantrag (Zustimmung nur durch Grüne und KPÖ)

Die Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers in einem Pflegeheim ist für die meisten Menschen zu teuer. Dabei ist Wohnen im eigenen Zimmer kein Luxus, sondern eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Niemand sollte aus finanziellen Gründen gezwungen sein, seinen Lebensabend plötzlich Bett an Bett mit fremden Menschen zu verbringen.  

 

Es wird daher der  Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass in steirischen Pflegeeinrichtungen der Einzelzimmerzuschlag in der Form beschränkt wird, dass Personen, die über ein Einkommen von maximal EUR 1.000,- verfügen, vom Einzelzimmerzuschlag befreit sind und der Zuschlag für BezieherInnen höherer Einkommen in sozial verträglicher Weise gestaffelt nach Höhe des Einkommens festgelegt wird.

 

Kollaps des Gemeindesanitätsdienstes

Besprechung der Antwort eines Regierungsmitgliedes (Anfrage der KPÖ)

Von den insgesamt 17 präzisen und detaillierten Fragen zur Thematik wird beinahe keine befriedigend beantwortet, insbesondere war die ressortverantwortliche Landesrätin nicht in der Lage belastbare und aussagekräftige Statistiken bzw. nachvollziehbare quantitative Angaben zur Größenordnung der Problematik und den Kostenfolgen der in Aussicht genommenen Lösungsvorschläge zu liefern.

 

Die Abgeordneten der KPÖ, der FPÖ und der Grünen verlangen daher die Besprechung der Anfragebeantwortung von LR  Mag. Edlinger Ploder zur schriftlichen Anfrage Einl. Zahl 1417/1, Kollaps des Gemeindesanitätsdienstes.

 

Ressourcenmangel bei der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft

Entschließungsantrag (keine Mehrheit, Zustimmung durch KPÖ, Grüne)

Der vorliegende Tätigkeitsbericht der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft unterstreicht einmal mehr die wachsende Bedeutung und hohe Qualität der Arbeit, die von dieser Einrichtung geleistet wird.

 

Die Informationen welche die Ombudsschaft durch die laufende Geschäftstätigkeit akkumuliert gibt wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Gesundheitspolitik des Landes, und erlaubt eine zeitnahe Bewertung wie sich die vom Landtag beschlossenen gesetzlichen Grundlagen im Gesundheitsbereich beim Vollzug bewähren.

 

Die von der Ombudsschaft im Vorwort geäußerte Bitte, die Erstellung des Tätigkeitsberichtes auf ein Zweijahresintervall auszudehnen, da es ihr für die Erstellung des Berichtes an Ressourcen mangelt, sollte Anlass sein, diese aufzustocken.

 

Der Landtag ist durch die Ausgliederung er Spitäler an die KAGes und die Steuerung wesentlicher Teile der Finanzierung durch die Gesundheitsplattform auf jährliche und ausführliche Berichte wie die der Ombudsschaft angewiesen, um eine Entkoppelung der Legislative von der operativen Umsetzung vor Ort zu verhindern.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Landesregierung wird aufgefordert der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft  ab 2013 jene budgetären und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufrechterhaltung ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Landtag und der Bevölkerung und dem Ausbau ihrer Serviceleistungen notwendig ist.

 

Kostenbeiträge für Anstaltspflege bei Mehrlingsgeburten

Selbstständiger Antrag der KPÖ (einstimmig angenommen)

Durch die jüngst erfolgten Beschluss des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG) wurde auch eine Veränderung beim Kostenbeitrag vorgenommen, der bis dahin in § 35a Abs. 1 KALG geregelt war, sowie den Beiträgen gem. § 35a Abs. 5 und 6 KALG. Bis zum Inkrafttreten des StKAG war für die im Zusammenhang mit der Geburt stehenden Anstaltspflege bei Mehrlingsgeburten Kostenbeiträge je Kind einzuheben.

 

Glücklicherweise konnte in den Verhandlungen zur Novelle Einvernehmen über die Beseitigung dieser Benachteiligung für die Mütter von Mehrlingen erzielt werden – soweit diese im Einflussbereich des Landes liegt.

 

Mit der Einfügung des Abs. 7 in § 74 wurde demgemäß die damit verbundene finanzielle Belastung für Eltern von Zwillingen bzw. Mehrlingen verringert, indem der Kostenbeitrag nach Abs. 1 sowie die Beträge nach Abs. 5 und 6 ab nun nur für ein Kind einzuheben ist.

 

Von dieser Korrektur unberührt bleiben allerdings die in §447f ASVG vorgeschrieben Kostenbeiträge für die Angehörigen von PatientInnen bei Anstaltspflege eines Angehörigen, die letzlich aber an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds fließen. Die Bestimmungen, welche Einhebung und Höhe dieser Beiträge regeln, nehmen keinerlei Rücksicht auf besondere Umstände, wie sie etwa bei einer Mehrlingsgeburt vorliegen, und sind weiterhin je Kind zu entrichten.

 

Der Bund sollte zur Entlastung von Familien mit Mehrlingen, wie es der Landesgesetzgeber tat, auf die mehrfache Einhebung der Kostenbeiträge für mehr als ein Kind verzichten. Solange der Bund sich nicht zur Beseitigung dieser Belastung entschließen kann, ist das Land aufgefordert, den Müttern von Zwillingen oder Mehrlingen nach Möglichkeit durch eine Refundierung dieser bundesgesetzlich geregelten, aber letztlich dem Gesundheitsbudget des Landes zufließenden Mittel entgegenzukommen. 

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Landesregierung wird aufgefordert,
i) an den Bundesgesetzgeber mit der Forderung heranzutreten, die finanzielle Belastung für Eltern von Zwillingen bzw. Mehrlingen dadurch zu verringern, dass der in Folge einer Geburt fällige Kostenbeitrag für die Anstaltspflege für Angehörige von ASVG-Versicherten durch entsprechende Novellierung der entscheidenden Bestimmungen in der Sozialversicherungsgesetzgebung nur für ein Kind einzuheben ist, und weiters
ii) zu prüfen ob, und allenfalls welche formalrechtlichen Einwände gegen eine Refundierung der im ASVG bestimmten Kostenbeiträge sprechen die im Zuge der Niederkunft von Mehrlingen anfallen, soweit diese eine finanzielle Mehrbelastung im Vergleich zu Müttern die ein Kind gebären darstellen, und hierüber sowie einer ersten eine Einschätzung in welcher Größenordnung sich der für die Einführung einer solche Maßnahme entstehende Verwaltungsaufwand bewegen würde dem Landtag Bericht zu erstatten 

 

Landesverwaltungsabgaben für Einbürgerung

Selbstständiger Antrag der KPÖ (angenommen mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grünen, KPÖ)

Wenn jemand die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen haben möchte, so muss er/sie dafür verschiedene Gebühren bezahlen. Es ist unbestritten, dass die Ausstellung einer Einbürgerungsurkunde mit Kosten verbunden ist.

 Die Kosten aber, die Einbürgerungswilligen in der Steiermark aufgebürdet werden, sind immens!

 

Zu den ohnehin schon hohen Bundesgebühren (869,70 bzw. 1.086,80 Euro pro Erwachsenen und 277,10 Euro pro Kind) kommen noch Landes-Verwaltungsabgaben in Höhe von 118,50 bis 1.357 Euro pro Erwachsenen (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2011, LGBl Nr. 51/2011).

 

Der Höchstbetrag von 1.357 Euro fällt dabei aber nicht nur für Gut- und Bestverdienende an. Dieser Höchstbetrag ist schon fällig ab einem Jahresbruttoeinkommen von 14.535 Euro - das entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 881,75 Euro!
Verfügt die einbürgerungswillige Person über ein Einkommen das dem Ausgleichszulagenrichtsatz (814,82 Euro/Monat netto) entspricht, so werden immer noch 1.184,60 Euro pro Person allein an Landesverwaltungsabgaben eingehoben.

 

Eine Familie mit zwei Kindern hat somit selbst bei unterdurchschnittlichem Einkommen für die Einbürgerung nach 10-jährigem Aufenthalt insgesamt 5.164,70 Euro allein an Gebühren zu bezahlen hat!
 
Zum Vergleich:

 

In Wien wird zusätzlich zur Bundesgebühr eine Landesverwaltungsabgabe von 76 Euro pro Erwachsenen und 76 Euro pro Kind eingehoben.

 

In Deutschland kostet die Einbürgerung pro Person 255 Euro. Für Kinder, die kein eigenes Einkommen haben und die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, sind 51 Euro zu bezahlen. Diese Gebühr kann sogar noch gemindert oder ganz erlassen werden, wenn die Gebühr nicht aufgebracht werden kann.

 

In der Steiermark zahlt ein Ehepaar allein an Landesgebühren 2.714 Euro für die Einbürgerung.

 

Selbst wenn angenommen wird, dass eine gewisse Motivation für den Erwerb der Staatsbürgerschaft gefordert werden kann, so liegen doch die konkret verlangten Summen jenseits jeder sachlichen Berechtigung und auch jenseits aller sonst üblichen Verwaltungsabgaben:

 

So sind etwa laut Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2011 für die Errichtung von Wasserkraftanlagen 355,40 Euro zu bezahlen und selbst für die Verleihung einer Konzession für den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungs-unternehmens fallen, in Relation bescheidene, 1.184,60 Euro an Landesgebühren an.
Eine gleich hohe Gebühr wie für Einbürgerungen wird in der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung nur in einem einzigen Fall verlangt: für den Gesamtbescheid mit Genehmigungskonzentration nach dem UVP-Gesetz.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung in der Form zu ändern, dass die Landesabgaben für die Verleihung der Staatsbürgerschaft deutlich gesenkt und die, der Abgabe zugrundeliegenden, Einkommensgrenzwerte deutlich angehoben werden.

Zurückdrängen der Leiharbeit in Österreich

Selbstständiger Antrag der KPÖ (nicht angenommen)

Rund 80.000 ArbeitnehmerInnen auf Zeit gibt es in Österreich. Die meisten werden über den Arbeitsmarktservice an Personaldienstleister verwiesen, die diese wiederum an Unternehmen weitervermitteln, die kurzfristig Extra-Arbeitskräfte benötigen. LeiharbeitnehmerInnen genießen in Österreich weniger Sicherheit und werden im Schnitt schlechter bezahlt als Stammbeschäftigte, obwohl diese Unterschiede geringer ausgeprägt sind als zum Beispiel in Deutschland.

 

Das seit 1988 geltenden Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) gibt LeiharbeitnehmerInnen einen gesetzlichen „Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt“, das auf die Löhne der Stammbeschäftigten im Entleihbetrieb „Bedacht“ nehmen soll. Den Interpretationspielraum, den diese reichlich schwammige Formulierung lässt, sollte der Leiharbeits-Tarifvertrag durch die Festlegung schließen, dass für LeiharbeitnehmerInnen während der Verleihzeiten dieselben Tarifverträge wie die Stammbeschäftigten des Einsatzbetriebes gelten. Die einschlägigen Statistiken zeigen, dass dies in der Praxis häufig nicht der Fall ist.
Problematisch bleibt die Entlohnung in einsatzfreien Zeiten. Welcher Lohn ist ortsüblich und angemessen, wenn ein Leiharbeitnehmer/In gerade nicht vermittelt werden kann? Vor allem in diesen Zeiten greifen die im Tarifvertrag festgelegten Lohnuntergrenzen. Diese liegen zwischen 7,63 Euro pro Stunde für Ungelernte und 14,51 Euro für Techniker. In der Praxis hat sich die Eingruppierung der Beschäftigten in die insgesamt sechs Berufsgruppen als problematisch erwiesen.

 

Trotz wiederholter Nachbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Versuche die Bedingungen der Leiharbeit Vereinbarungen der Tarifparteien zu verbessern, bleibt Leiharbeit jedoch was sie ist, eine prekäre Form der Beschäftigung. Für mehr als die Hälfte der LeiharbeitnehmerInnen im produzierenden Gewerbe Österreichs endet ein Einsatz nach weniger als drei Monaten. Die Wenigsten bleiben länger als ein Jahr in einem Betrieb. Zwischenmenschliche Beziehungen zu KollegenInnen lassen sich unter diesen Umständen kaum aufbauen, und werden durch die Unternehmen teilweise sogar gezielt unterbunden. Wesentliches Element der Existenz als LeiharbeiterIn ist die permanente Ungewissheit, denn nach jedem Einsatzende droht erneut die Arbeitslosigkeit. Viele LeiharbeitnehmerInnen sind armutsgefährdet.

 

Die Gewerkschaft ProGe wird nicht müde auf die Praxis der „einvernehmlichen Kündigungen“ im Leiharbeitsbereich hinzuweisen, die  85 etwa Prozent ausmacht. Oft würde LeiharbeiterInnen gedroht, sie nicht mehr anzustellen, wenn sie die einvernehmliche Kündigung nicht unterschreiben.

 

Der Gesetzesentwurf zur Novellierung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), der LeiharbeiterInnen neben einer zweiwöchigen Kündigungsfrist auch Zugang zu Leistungen, wie zum Beispiel ein Betriebskindergarten oder eine Kantine geben soll hat auf Seite der Personalvermittler prompt die Drohung ausgelöst, den Kollektivvertrag einseitig zu kündigen. Alexander Praschek, der Präsident des Branchenverbandes VZA, begründete seine ablehnende Haltung wie folgt: „Der Kündigungsschutz führt das Prinzip der Zeitarbeit ad absurdum.“
Die KPÖ ist demgegenüber der Überzeugung, dass Leiharbeit über Jahrzehnte hinweg erstrittene ArbeitnehmerInnenrechte ad absurdum führt, zu einer Erodierung des Kündigungsschutzes führt und durch das massenhafte „Zwischenparken“ tausender LeiharbeiterInnen als Arbeitslose zwischen den Arbeitssätzen zu einer übermäßigen Belastung des Sozialversicherungssystems führt.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit der Forderung heranzutreten, zugunsten einer Förderung regulärer Arbeitsverhältnise, zur Bekämpfung der Armutsgefährdung und im Sinne einer langfristigen Stabilisierung des Sozialversicherungssystems der Leiharbeit in Österreich die gesetzliche Grundlage wieder zu entziehen.

15. November 2012