Landtagssitzung 16. Mai 2017

Anrechnung von Ersatzzeiten bei "Ausgleichszulage Plus"

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Die groß verkündete "Ausgleichszulage Plus" im Pensionsrecht stellt sich als Rohrkrepierer heraus. Angekündigt wurde: "Wer 30 Jahre zu wenig verdient hat, bekommt ab 2017 1.000 Euro Pension". Tatsächlich kommen gerade 949 Euro netto heraus.

Zudem ist es so, dass diese Regelung nicht besonders viele Menschen in der Steiermark trifft.

  1. Nur Alleinstehende haben Anspruch, doch Witwen oder Witwer sind ausgenommen.
  2. Es müssen 30 volle Arbeitsjahre (mindestens 360 echte Beitragsmonate) vorliegen. Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Studienzeiten und Zeiten in denen Kranken- oder Wochengeld bezogen wurden, werden nicht angerechnet.

Das Problem gerade für Frauen ist aber, dass sie eben in großer Zahl NICHT 30 Jahre in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis erreichen. Durch die Kindererziehung und Ersatzzeiten fehlen ihnen nämlich die notwendigen Jahre; die Pensionserhöhung wird daher für die meisten von ihnen nicht wirksam, wenn die Ersatzzeiten nicht eingerechnet werden.

Soll das Ziel, Frauen vor Altersarmut zu schützen, tatsächlich mit diesem Mittel erreicht werden, so müssen zumindest die Ersatzzeiten als Anspruchsgrundlage eingerechnet werden.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert an die Bundesregierung heranzutreten und zu fordern, dass als Berechnungsgrundlage für den Bezug der erhöhten Ausgleichszulage auch Ersatzzeiten herangezogen werden.

Pflege darf nicht gewinnorientiert sein

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

In keinem anderen österreichischen Bundesland gibt es so viele stationäre Pflegeeinrichtungen wie in der Steiermark. Und in keinem anderen österreichischen Bundesland gibt es so viele gewinnorientierte private Pflegeheime wie in der Steiermark: 127! Insgesamt sind 81 Prozent der stationären Pflegeheime in der Steiermark in der Hand privater BetreiberInnen!

Die gewinnorientierten Einrichtungen sind auch für die enormen Kostensteigerungen in der Pflege verantwortlich: 2005 lagen die Ausgaben der öffentlichen Hand für die gewinnorientierten Heime noch bei 96 Mio. Euro; 2013 sind sie auf 267 Mio. Euro angestiegen und haben sich damit in nur acht Jahren beinahe verdreifacht! Im selben Zeitraum sind die Kosten für die landeseigenen Heime nur um 58 % gestiegen.

Natürlich haben PflegeheimbetreiberInnen die für sie günstigen Effekte des aktuellen Finanzierungsmodells längst als lukrative Einnahmequelle erkannt. Zahlreiche HeimbetreiberInnen haben zur Erzielung zusätzlicher Gewinne, ihre Immobilien nach der Baukosten-Refinanzierung durch das Land Steiermark an ausländische Fonds oder Finanzgesellschaften weiterverkauft. Nach den lukrativen Verkäufen werden die Objekte dann von den neuen BesitzerInnen zurückgemietet, während die Tagsätze aber völlig unverändert weiter fließen und weiterhin den Bau, die Ausstattung, die Instandhaltung und den laufenden Betrieb refinanzieren! Die BetreiberInnen können ihr Geschäftsmodell als besonders sicher und risikolos bewerben, sind doch die laufenden Einnahmen staatlich gesichert.

Profitstreben aber hat in einem sensiblen Bereich, wie es die Pflege betagter Menschen ist, nichts zu suchen!

Hinkünftig sollen nur mehr öffentliche und gemeinnützige Anbieter stationäre Pflegeleistungen erbringen dürfen, so wie es auch in der mobilen Pflege der Fall ist. Daher müssen bestehende Verträge mit privaten gewinnorientierten Pflegeheimen nach dem derzeitigen Normkostenmodell umgehend gekündigt werden und die Umstellung weg von der Gewinnorientierung in der Pflege in die Wege geleitet werden.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

  1. die Verträge nach dem derzeitigen Normkostenmodell mit den privaten Pflegeheimen in der Steiermark, die nicht ausschließlich gemeinnützig orientiert sind, umgehend zu kündigen und
  2. dem Landtag ehestmöglich ein Konzept vorzulegen mit dem die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung mittelfristig auf öffentliche und gemeinnützige Heimträger beschränkt wird, um in Zukunft auszuschließen, dass öffentliche Gelder zur Subventionierung privater Gewinne verwendet werden.

16. Mai 2017