Landtagssitzung am 19. September 2006

Initiativen der KP

 

Privatisierung der Wasserwirtschaft

Dringliche Anfrage an LH Voves

Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

Der Markt für Wasser wird weltweit auf eine Billion Euro geschätzt.
Entsprechend groß sind die Begehrlichkeiten von großen Konzernen darauf zuzugreifen. Seit den 80er Jahren wird in zunehmend mehr Städten und Regionen die Wasserver- und entsorgung durch private Konzerne übernommen. 1990 bezogen erst 51 Millionen Menschen ihr Trinkwasser von Privatanbietern, im Jahr 2002 schon 300 Millionen Menschen. Nach Einschätzung der Weltbank soll der Privatisierungsgrad im Wassersektor in den nächsten 20 Jahren regelrecht explodieren: in den Industriestaaten auf bis zu 85%, in den Entwicklungsländern wird allein in Lateinamerika ein Boom erwartet: von derzeit 10 Prozent auf 70 Prozent Privatisierungsgrad.

Dass der Druck der in Richtung Liberalisierung und Privatisierung der
Wasserver- und Wasserentsorgung aktuell immer größer wird, erkennt man an den Wahlplakaten, die allenthalben verkünden, dass eine Regierungspartei an die Privatisierung der Wasserversorgung denkt.

Es ist daher notwendig, das öffentliche Eigentum an der österreichischen Wasserwirtschaft festzuschreiben. Dafür gibt es Vorbilder. So ist z.B. das öffentliche Eigentum im Bereich der Elektrizitätswirtschaft in Form der 2. Verstaatlichtengesetzes im Verfassungsrang abgesichert.
Ähnliches hat – mit Verweis auf den Liberalisierungsdruck aus Brüssel – der Wiener Landtag für die Wasserwirtschaft beschlossen. Im Jahre 2001 wurde in Wien das öffentliche Eigentum an den Quellgebieten und den städtischen Wasserversorgungsanlagen in den Verfassungsrang erhoben.

Die Unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Dringliche Anfrage:

Wie stehen Sie zu Vorstößen, die Wasserversorgung in Österreich zu privatisieren?
Halten Sie die Erhaltung des öffentlichen Eigentums an der Wasserversorgung für wichtig und schützenswert?
Sind Sie der Meinung, dass verfassungsrechtlicher Schutz des öffentlichen Eigentums an der Wasserversorgung eine sinnvolle Maßnahme zur Sicherung der Wasserversorgung darstellt?

(einstimmig angenommen)

Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG) - Novellierung

Selbstständiger Antrag

Durch eine unklare Formulierung in § 8 (5) des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ("Richtsatzgemäße Geldleistungen sind in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren.") kommt es, je nach Auslegung des Gesetzestextes durch die jeweils zuständige regionale Behörde, zu einer Ungleichbehandlung der SozialhilfebezieherInnen ohne Einkommen gegenüber SozialhilfebezieherInnen mit Einkommen (Unterhalt, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss).

Das Gesetz sieht vor, dass den Anspruchsberechtigten in den Monaten Juni und November Sonderzahlungen zustehen. Eine richtsatzgemäße Geldleistung für den Lebensbedarf eines Alleinstehenden beträgt monatlich 499 Euro. Eine Sozialhilfebezieherin ohne eigenes Einkommen bekommt somit 14 mal jährlich 499 Euro. Da laut SHG das eigene Einkommen gegengerechnet wird, beträgt der monatliche Richtsatz aus Mitteln der Sozialhilfe zum Beispiel einer geschiedenen Frau, die vom Ex-Gatten einen Unterhalt in der Höhe von 299 Euro zugesprochen bekommt, 200 Euro.

Der Unterhalt wird nur zwölfmal jährlich bezahlt, während die Sozialhilfe aufgrund der im SHG festgelegten Sonderzahlungen 14 mal jährlich ausbezahlt wird. Einige Behörden gewähren aber als Sonderzahlung nicht 499 Euro für den Lebensbedarf, sondern nur den errechneten Richtsatz in der Höhe von 200 Euro. Die geschiedene Frau aus dem Rechenbeispiel erhält also um 598 Euro jährlich weniger als die vergleichbare Sozialhilfeempfängerin ohne eigenes Einkommen.

Je höher das eigene Einkommen der betroffenen Personen ist, desto geringer fällt bei einigen Behörden die Sonderzahlung aus. Dies betrifft nicht nur Personen mit Unterhaltsanspruch, sondern auch viele BezieherInnen von Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe und Pensionsvorschuss, die Sozialhilfe als Richtsatzergänzung beziehen.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, umgehend einen Entwurf für eine Novelle des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes zu erstellen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die in § 8 (5) definierten Sonderzahlungen in voller Höhe des Richtsatzes für den Lebensunterhalt gewährt werden.

Sozialpass für Menschen mit geringem Einkommen

Selbstständiger Antrag

Menschen mit niedrigem Einkommen sind sehr oft von kulturellen oder sportlichen Ereignissen ausgeschlossen, weil sie sich die hohen Eintrittspreise nicht leisten können. Gleichzeitig bleiben auch bei öffentlich subventionierten Veranstaltungen meist Plätze frei. Ein kostenloser oder zumindest stark ermäßigter Zugang zu Kultur-, Sport- und Bildungseinrichtungen würde auch sozial Schwächeren die Teilnahme am öffentlichen Leben erleichtern.

Einige österreichische Gemeinden haben bereits für Bürgerinnen und Bürger mit niedrigem Einkommen Sozialpässe - in Linz ist es beispielsweise ein Aktivpass - eingeführt. Unter anderem werden damit auch Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsbetrieben oder auch Einkaufsberechtigungen bei Sozialmärkten angeboten.

Da auch in der Steiermark die Zahl der in Armut lebenden Menschen steigt, wären Angebote wünschenswert, die den Betroffenen das Lebens wenigstens etwas erleichtern und Ausgrenzungen vermeiden. Ein steirischer Sozialpass - möglichst in Kooperation mit den Gemeinden - könnte einen wertvollen Beitrag leisten.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, ehestbaldig einen Sozialpass für Menschen mit geringem Einkommen einzuführen, welcher zu kostenlosem oder stark ermäßigten Eintritt zu öffentlichen bzw. öffentlich subventionierten Kultur-, Sport- und Bildungseinrichtungen berechtigt. Um dieses Angebot noch zu erweitern, wird eine Kooperation mit den steirischen Gemeinden angestrebt.

SchulpsychologInnen an allen Sekundarschulen in der Steiermark

Selbstständiger Antrag

Die Aufgaben von LehrerInnen sind äußerst komplex. Neben der Stoffvermittlung und sonstigen pädagogischen Arbeiten sollen sie auch als FamilientherapeutInnen, KonfliktmanagerInnen, DrogenberaterInnen und ähnliches agieren. In städtischen Regionen sind diese Anforderungen noch dringender.
Dies alles ist für PädagogInnen nicht wirklich leistbar, schon gar nicht in den bis zum heutigen Tag übervollen Klassen. Dafür braucht es zusätzlich SpezialistInnen vor Ort, SchulpsychologInnen, die sofort als AnsprechpartnerInnen und BeraterInnen eingreifen können und auf Wunsch der Beteiligten allen im Schulbereich Tätigen mit ihrem Wissen zur Verfügung stehen.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass in allen Sekundarschulen in der Steiermark zumindest an einem Tag in der Woche ein/e SchulpsychologIn mit Mediationsausbildung an der Schule selbst, ähnlich dem/der Schularzt/Schulärztin, zur Verfügung steht.

19. September 2006