Der Gemeindeausschuss hat in seiner Sitzung am 1.7.2013 Beratungen über die von SPÖ und ÖVP in der Sitzung des Unterausschusses „Gemeindeordnung“ am 26.6.2013 vorgeschlagene Neufassung des Gemeinde-Bezügegesetz abgehalten und mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP den vorliegenden selbständigen Ausschussantrag mehrheitlich beschlossen.
Diese dem Landtag nun vorliegende Gesetzesänderung geht aus Sicht der KPÖ in die falsche Richtung.
Die KPÖ lehnt die massive Erhöhung aller BürgermeisterInnenbezüge – und mit ihnen aller Vize-BürgermeisterInnenbezüge – kategorisch ab. Vielmehr sollen ausschließlich die Bezüge in kleineren Gemeinden angehoben werden; in den kleinsten Gemeinden bis 500 EinwohnerInnen sogar mehr als es der Entwurf der Reformpartner vorsieht. Für Gemeinden mit mehr als 5.000 EinwohnerInnen sind die Bezüge auf dem derzeitigen Niveau beizubehalten.
Eine automatische jährliche Erhöhung der Bezüge soll es nach Meinung der KPÖ nicht geben. Eine allfällige Anpassung kann der Landtag selbstverständlich, innerhalb der Grenzen des Bezügebegrenzungs-BVG, beschließen.
Wesentlich ist der KPÖ auch, dass BürgermeisterInnen in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen ihre Funktion hauptberuflich ausüben müssen. Der dafür von SPÖ und ÖVP vorgesehene Aufschlag von 25 Prozent ist ebenso abzulehnen, wie die Möglichkeit einen 25prozentigen Aufschlag für „erhöhten Arbeitsaufwand“ zu beschließen.
Dem Landtag wird diesbezüglich in Abänderung des vorliegenden selbständigen Ausschussantrags der beiliegende Gesetzesentwurf zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
Beschlusstext:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz - Stmk. GBezG, LGBI. Nr.72/1997 , zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2
Ausgangsbetrag
Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden beträgt 8.306,88 €.“
2. § 6 lautet:
„§ 6
Bezug des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
(1) Den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:
in Gemeinden bis 500 Einw. 26 %
in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einw. 30 %
in Gemeinden von 1.001 bis 2.000 Einw. 33 %
in Gemeinden von 2.001 bis 5.000 Einw. 35 %
in Gemeinden von 5.001 bis 7.000 Einw. 44 %
in Gemeinden von 7.001 bis 10.000 Einw. 52 %
in Gemeinden von 10.001 bis 20.000 Einw. 65 %
in Gemeinden über 20.000 Einw. 85 %
(2) Bürgermeister/Bürgermeisterinnen in Gemeinden über 10.000 Einwohnern üben ihre Funktion hauptberuflich aus.“
3. § 7 lautet:
„§ 7
Bezug des Vizebürgermeisters/der Vizebürgermeisterin
Dem Vizebürgermeister/der Vizebürgermeisterin gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (§ 6 Abs. 1).“
4. § 8 lautet:
„§ 8
Bezug des Gemeindekassiers/der Gemeindekassierin
Dem Gemeindekassier/Der Gemeindekassierin gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (§ 6 Abs. 1).“
5. § 9 lautet:
„§ 9
Bezug des Gemeindekassiers/der Gemeindekassierin, wenn ein Gemeindebediensteter/eine Gemeindebedienstete für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht
Wenn ein Gemeindebediensteter/eine Gemeindebedienstete für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier/der Gemeindekassierin ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (§ 6 Abs. 1).“
6. § 11 lautet:
„§ 11
Bestimmung der Einwohnerzahlen
(1) Die Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 6 Abs. 1) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen, dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis, Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates.
(2) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO, LGBI. Nr. 115/1967, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs.1 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6 Steiermärkische Gemeindeordnung - GemO, LGBI. Nr. 115/1967, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 1 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen."
7. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs.1a eingefügt:
,,(1a) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen. Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden."
8. § 18 Abs.2 lautet:
,,(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung des Gemeinderates 1,5 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 nicht überschreiten."
9. § 26 lautet:
,,§ 26
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBI I. Nr.64/1997, in der Fassung BGBI. I Nr. 8/2013.
2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBI. I Nr. 67/2013;
3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51, in der Fassung BGBI. I Nr. 33/2013."
10. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:
,,§ 28b
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBI. Nr. .............
Gemäß § 6 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBI. Nr. 72/1997, in der Fassung LGBI. Nr. 32/2005, gefasste Beschlüsse des Gemeinderates verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates."
11. § 29 lautet:
"§ 29
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Neufassung der §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 18 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1999 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 26 Z. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 40/2000 ist mit 1. September 1999 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 5 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Neufassung des § 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
(5) Die §§ 21 und 28a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
(6) Die Änderung der §§ 2, 6 Abs.1, 7, 8, 9, 18 Abs.2, 26 und die Einfügung der §§ 18 Abs. 1a und 28b durch die Novelle LGBI. Nr. ..... treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Die Änderung der §§ 6 Abs.2 und 11 durch die Novelle LGBI. Nr. ….. tritt mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2015 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft."
Maßnahmen aufgrund von Empfehlungen der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung
Entschließungsantrag der KPÖ
Der Tätigkeitsbericht der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung für den Zeitraum 2011 und 2012 vermittelt eine ebenso umfassende wie eindringliche Darstellung der Folgen der durch die Landesregierung verfolgten Haushaltspolitik. Der Bericht geht dabei selbstverständlich über die Schilderung der erheblichen Einschränkungen bei Leistungen für Menschen mit Behinderung beziehungsweise deren Einstellung, welche die Betroffenen zu gewärtigen hatten, hinaus. Neben einer aggregierten Darstellung der behandelten Geschäftsfälle und der sachkundigen Aufbereitung des dabei anfallenden statistischen Materials, enthält der Tätigkeitsbericht zahlreiche Wahrnehmungen und Anregungen sowohl die Weiterentwicklung der landesgesetzlichen Grundlagen der Behindertenhilfe, als auch ihren Vollzug betreffend. Beachtenswert sind aber ebenso die ernüchternde Einschätzung der Bemühungen des Landes Steiermark, den Verpflichtungen der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachzukommen. Bei vielen der im Tätigkeitsbericht der Anwaltschaft enthaltenen Anregungen, die auch Gegenstand des vorliegenden Antrages sind, empfiehlt sich aufgrund der drängenden Problemlage eine rasche und konsequente Umsetzung.
Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderungen leistet nicht nur als sachkundige ExpertInnenorganisation wertvolle Arbeit für Landtag Steiermark, er ist für tausende Betroffene die ihre Beratungsleistungen oder Hilfestellung bei Behördenwegen in Anspruch nehmen eine unverzichtbare Stütze. Umso bedauerlicher ist es, dem Tätigkeitsbericht entnehmen zu müssen, dass auch sie gezwungen ist, dem gestiegenen Bedarf aus Personalnot mit reduziertem Leistungsangebot begegnen zu müssen, insbesondere was die Frequenz von Sprechtagen in den Bezirken außerhalb des Ballungsraumes Graz betrifft. Im Tätigkeitsbericht der Anwaltschaft wird dazu festgehalten: „Eine Ombudsstelle und Interessensvertretung, die ihre Aufgaben aufgrund vorenthaltener
Mittel nicht ausreichend erfüllen kann, wird dem gesetzlichen Auftrag und der berechtigten
Erwartungshaltung der Zielgruppe kaum gerecht.“
Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass
i) die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung über ausreichend personelle Ressourcen und adäquate Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden um ihren Aufgaben nachzukommen, und jedenfalls eine Ausweitung der Beratungstätigkeit in den Bezirken außerhalb des Ballungsraumes Graz ermöglicht wird,
ii) das Fachpersonals der Sozialabteilung zur Kontrolle und Qualitätssicherung in den Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe deutlich erhöht, die Intervalle zwischen aufsichtsbehördlichen Kontrollen dieser Einrichtungen verkürzt, und Nachschau bei Meldung Missständen zeitnaher erfolgt,
iii) die raschest mögliche Aufarbeitung sämtlicher unerledigter Rechtsmittelverfahren nach dem StBHG erfolgt, und bis zum Zuständigkeitsübergang an das Landesverwaltungsgericht eine deutliche Verkürzung der Rechtsmittelverfahren erzielt wird,
iv) dem Landtag einen einen detaillierten Bedarfs- und Entwicklungsplan sowohl im Bereich derklassischen Behindertenhilfe, als auch für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen zu erstellen, der mit verbindlichen und messbaren Zielen zur Erreichung der Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verbunden ist,
v) dem Landtag eine Novelle des StBHG bzw. der Kostenzuschussverordnung vorzulegen, welche die Kostenübernahme für im Ausland in Anspruch genommene anerkannte Therapieformen außer Streit stellt,
vi) die Möglichkeit geprüft wird, im Falle des vergeblichen Bemühens einer behinderten Person, ihre bescheidmäßig zuerkannte Leistung in Anspruch nehmen zu können, da sich kein Anbieter zu einer Aufnahme bereit erklärt, einen Vertragspartner der Behindertenhilfe dazu verpflichten zu können, und dem Landtag hierüber Bericht zu erstatten,
vii) dem Landtag eine Novelle des StBHG bzw. der mit ihm in Zusammenhang stehenden Verordnungen vorzulegen, mit welcher die bestehenden Selbstbehalte für Leistungen aus dem StBHG ersatzlos abgeschafft werden,
viii) dem Landtag ein Bericht über den Stand der Durchsetzung gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung im steiermärkischen Pflichtschulwesen vorzulegen.
Veröffentlicht: 2. Juli 2013