Landtagssitzung 5. Juli 2016

Streichung der Wohbeihilfe: Antrag auf Durchführung eines Begutachtungsverfahrens

Geschäftsbehandlungsantrag (§ 52 GeoLT) (mehrheitlich abgelehnt)

Regierungsvorlagen sind gemäß Art. 68 Abs. 1 L-VG einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen sind ebenfalls einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn dies vom zuständigen Ausschuss beschlossen wird (Art. 68 Abs. 2 L-VG iVm § 24 GeoLT).

Die vorliegende Gesetzesinitiative ist als Regierungsvorlage in den Ausschuss eingebracht worden, ohne dass ein Begutachtungsverfahren dazu stattgefunden hätte.  Durch Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Landtag als Antrag von Abgeordneten oder als selbständiger Ausschussantrag wird die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Begutachtungsverfahren umgangen.

Die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen ist ein Volksrecht, mit dem sicher gestellt werden soll, dass die Bürgerinnen und Bürger und natürlich auch mit der Problematik befasste Organisationen in den Gesetzwerdungsprozess eingebunden sind. Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Daher soll das Begutachtungsverfahren auch nicht kürzer als vier Wochen sein.

Für die vorliegende Gesetzesinitiative besteht in keiner Weise ein zeitlicher Druck oder eine Verpflichtung, diese unmittelbar zu beschließen.  

Es liegt nun in der Kompetenz des Ausschusses, dieses Volksrecht ausreichend zu berücksichtigen und diese Initiative, die viele Steirerinnen und Steirer betreffen wird, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Ausschuss möge die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens für die vorliegende Gesetzesnovelle beschließen.

Streichung der Wohbeihilfe: Antrag auf Zurückverweisung an den Ausschuss Soziales

Geschäftsbehandlungsantrag (§ 52 GeoLT)

Regierungsvorlagen sind gemäß Art. 68 Abs. 1 L-VG einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen sind ebenfalls einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn dies vom zuständigen Ausschuss beschlossen wird (Art. 68 Abs. 2 L-VG iVm § 24 GeoLT).

Die vorliegende Gesetzesinitiative ist als Regierungsvorlage in den Ausschuss eingebracht worden, ohne dass ein Begutachtungsverfahren dazu stattgefunden hätte.  Durch Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Landtag als Antrag von Abgeordneten oder als selbständiger Ausschussantrag wird die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Begutachtungsverfahren umgangen.

Die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen ist ein Volksrecht, mit dem sicher gestellt werden soll, dass die Bürgerinnen und Bürger und natürlich auch mit der Problematik befasste Organisationen in den Gesetzwerdungsprozess eingebunden sind. Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Daher soll das Begutachtungsverfahren auch nicht kürzer als vier Wochen sein.

Zudem gibt es gegen den vorliegenden Entwurf eines Stmk. Wohnunterstützungsgesetzes weitreichende Bedenken. Sowohl die sozialen Auswirkungen als auch die Verfassungskonformität des vorliegenden Gesetzesentwurfes bedürfen einer eingehenden Begutachtung und einer weitergehenden Diskussion.

Für die vorliegende Gesetzesinitiative besteht zudem in keiner Weise ein zeitlicher Druck oder eine Verpflichtung, diese unmittelbar zu beschließen.

Es wird daher der Antrag gestellt, das vorliegende Stück an den Ausschuss Soziales zur weiteren Beratung zurück zu verweisen.

Korruptionsverdacht bei Glücksspiel-Lizenzvergabe in der Steiermark

Dringliche Anfrage an Landeshauptmann Schützenhöfer

Nach einer Neufassung des Glücksspielgesetzes wurden in der Steiermark drei Lizenzen für den Betrieb von rund 1000 Glücksspielautomaten ausgeschrieben. Die Lizenznehmer dürfen ihre Geräte 12 Jahre lang betreiben, wobei der bundesgesetzliche Rahmen für den Höchsteinsatz und die Zahl der zugelassenen Automaten voll ausgeschöpft wird.

Von Anfang an erschien das Vergabeverfahren zweifelhaft: Eines der drei zum Zug gekommenen Unternehmen war erst drei Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist neu gegründet worden und verfügte daher zwar über keinerlei Erfahrung im Glücksspiel, dafür aber über reichlich persönliche Beziehungen in die steirische Politik. Der Zuschlag erfolgte, obwohl ein wesentliches Kriterium für die Lizenzerteilung „Erfahrung in der Branche“ lautete. Die KPÖ richtete deshalb bereits in der Landtagssitzung am 7. Juli 2015 eine Dringliche Anfrage an den für das Glücksspiel zuständigen Landeshauptmann Schützenhöfer. Folge dieses Vorstoßes war ein einstimmiger Beschluss des Landtags, die Vorgänge rund um die Lizenzvergabe vom Landesrechnungshof prüfen zu lassen. Der Prüfbericht liegt bis dato nicht vor.

Insgesamt 15 Interessenten haben sich im November 2014 um die Lizenzen beworben. Zugesprochen wurden sie der Firma PG Enterprise AG („Panther Gaming“), der PA Entertainment & Automaten AG sowie der Novomatic AG selbst. Alle drei Firmen haben laut Medienberichten Novomatic-Verbindungen.

In einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz sowie an die Korruptionsstaatsanwaltschaft, die auch der KPÖ zugespielt wurde, werden nun schwere Vorwürfe gegen die Landesverwaltung erhoben. Der schwerwiegendste:

Ein von der Fachabteilung beigezogener externer Gutachter war demnach gleichzeitig für eines jener drei Unternehmen tätig, die eine Lizenz erhielten. Dieser Gutachter habe die Bewertungsschemata und Analysen erstellt, die für die Auswahl der Lizenznehmer ausschlaggebend sein sollten.

Die Beurteilung sei teils Amtssachverständigen, teils dem externen Gutachter zugeordnet worden. Die so erstellten Gutachten seien im April 2015 zu einem Gutachten zusammengeführt worden.

Nach diesem Gutachten wäre die Firma PG Enterprise AG an vierter Stelle gereiht gewesen und somit nicht zum Zug gekommen. Nun hätte sich plötzlich neben der eigentlich zuständigen Abteilung eine weitere Abteilung am Verfahren beteiligt und nach Eröffnung der Bewerbungsunterlagen einen eigenen Fragen- und Bewertungskatalog aufgestellt, der wesentliche Fragestellungen im Sinne des Glücksspielgesetzes nicht berücksichtigte und in keinster Weise dem akkordierten Bewertungsschema entsprach.

Aufgrund dieser neuen Bewertungskriterien seien Teile des Gutachtens nicht zugelassen bzw. neu bewertet und die Reihung im Nachhinein so verändert worden, dass die neugegründete Firma PG Enterprise AG plötzlich an zweiter Stelle gereiht wurde. Die so begünstigte Firma verfüge über ein unübersehbares Naheverhältnis zur steirischen Landespolitik.

Sollten sich diese nun aufgebrachten Vorwürfe bestätigen, stünde die Steiermark im Glücksspielbereich vor einem Debakel, das außerordentliche rechtliche und finanzielle Folgen hätte.   

Es wird daher folgende Dringliche Anfrage gestellt:

  1. Wie beurteilen Sie die genannten Vorwürfe, die der Staatsanwaltschaft Graz sowie der Korruptionsstaatsanwaltschaft übermittelt wurden?
  2. Müssen, sollten sich die Vorwürfe bestätigen, die Glücksspiellizenzen neu ausgeschrieben werden?
  3. Sollte es zu einer Neuausschreibung der Lizenzen kommen, mit welchen Kosten und Risiken muss das Land Steiermark rechnen?
  4. Können Sie ausschließen, dass bei der Vergabe der Glücksspiellizenzen Korruption im Spiel war?
  5. Können Sie bestätigen, dass im Aufsichtsrat des Unternehmens PG Enterprise AG, dem im Zuge des Verfahrens eine Lizenz zugesprochen worden war, zum Zeitpunkt der Bewerbung Ex-ÖVP-Wirtschaftslandesrat Herbert Paierl, Franz Krainer, Sohn von Ex- Landeshauptmann Josef Krainer, sowie der frühere SPÖ-Bezirkshauptmann von Bruck/Mur, Jörg Hofreiter, im Aufsichtsrat tätig waren?
  6. Würden Sie die Strategie, das illegale Glücksspiel durch die Schaffung eines legalen Angebots – auch wenn dieses nun im Verdacht steht, unter dubiosen und strafrechtlich relevanten Umständen zustande gekommen zu sein – zurückzudrängen, angesichts von über 500 illegalen Glücksspielautomaten in der Steiermark als gelungen bezeichnen?

Konsequenzen aus dem steirischen Glücksspieldebakel

Entschließungsantrag der KPÖ

Seit Jahren schon lässt sich ein beunruhigendes Wachstum der Zahl der Spielsüchtigen in der Steiermark beobachten. Dass die Glücksspielsucht unzählige Existenzen in den Abgrund zieht, ist mittlerweile hinreichend belegt. Das Glücksspiel bewirkt nicht nur häufig den finanziellen Ruin des Spielsüchtigen und seiner Familie, sondern fördert auch kriminelle Handlungsweisen und Verbrechen.

Nun besteht der Verdacht, dass auch auf Seiten der Glücksspiel-Betreiber und Verantwortlichen kriminelle Vorgänge zu vermuten seien. Dieser Verdacht sollte umgehend aufgeklärt werden und landesintern alle Maßnahmen getroffen werden, damit in Zukunft Unregelmäßigkeiten und Beteiligung von befangenen Personen am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Auch eine klare Trennung zwischen der Funktion von Sachverständigen und der Funktion der Behördenleitung muss in Zukunft gegeben sein.

Um die negativen Auswirkungen des Glücksspiels hintan zu halten, müssen zudem dringend Maßnahmen ergriffen werden.

Im Gegensatz zu vielen anderen EU-Staaten gelten Sportwetten in Österreich nicht als Glücksspiel, sondern werden als Geschicklichkeitsspiel eingestuft. Sportwetten sind aus diesem Grund nicht dem Glücksspielgesetz unterworfen, weshalb es im Zusammenhang mit diesen keine besonderen Maßnahmen und Regelungen zur Prävention von Spielsucht gibt. Nach Glückspielautomaten besitzen Sportwetten das größte Gefährdungspotential der in Österreich angebotenen Glücksspiele.
Sport- und Live-Wetten sollten daher viel restriktiver geregelt werden, wobei folgende Punkte zentrale Bedeutung haben:

Das Verbot von Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten).

  • Die Kombination von mehr als zehn Einzelwetten.
  • Das Verbot von Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sportähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden.
  • Die strenge Reglementierung der Wetten an Wettterminals.
  • Eine strengere Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in den Wettbüros und Wettcafés.
  • Ein Verbot der Bewerbung von Sport- und Livewetten.

In der Steiermark häufen sich die Anzeigen gegen illegale Glücksspielautomaten. Die Konsequenz ist meist die Beschlagnahme der illegal aufgestellten Automaten, die umgehend durch neue ersetzt wird. Die Gewinne durch das illegale Spiel sind so hoch, dass die Investition und etwaige Strafen für den Betreiber kaum ins Gewicht fallen. Auch hier wären konsequente und einschneidende Maßnahmen, wie die Schließung des Lokals ab dem zweiten Verstoß, sinnvoll.

Um den Folgen der Spielsucht zu begegnen, muss unbedingt die Förderung der Spielsuchtberatung, der Therapie und der Prävention forciert werden.

Langfristig muss es im Sinne der Steirerinnen und Steirer jedenfalls Ziel sein, das Glücksspiel so weit wie möglich zu unterbinden und nach dem Vorbild Wiens zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem kleinen Glücksspiel auszusteigen.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

  1. durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass in Zukunft Unregelmäßigkeiten, Manipulationen und Fehler in Vergabeverfahren unterbunden werden und eine klare Trennung zwischen der Funktion der Sachverständigen und der Funktion der Behördenleitung gewahrt bleibt;
  2. eine Gesetzesvorlage zur restriktiveren Handhabung von Live- und Sportwetten, die der Spielsuchtprävention dienen und der damit einhergehenden Existenzgefährdung vorbeugen,  auszuarbeiten und dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen,
  3. sich dafür einzusetzen, dass bei Betrieb von illegal aufgestellten Glücksspielautomaten konsequente und einschneidende Maßnahmen, wie die Schließung des Lokals ab dem zweiten Verstoß, gesetzt werden, 
  4. die Mittel für die Förderung der Spielsuchtberatung, -prävention und -therapie in der Steiermark deutlich anzuheben,
  5. schon jetzt die nötigen Vorkehrungen für den Ausstieg der Steiermark aus dem kleinen Glücksspiel nach Wiener Vorbild zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu treffen.

                   
 

Resolution für die Einführung einer Wertschöpfungsabgabe

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Um die Finanzierung der Sozialleistungen langfristig zu sichern und dabei gleichzeitig gerechter zu gestalten, sollte die derzeitige Finanzierung, die auf der Lohn- und Gehaltssumme basiert, auf eine neue Grundlage gestellt werden. Ein immer größerer Teil der Steuereinnahmen entfällt auf die Lohnsteuer, während der Anteil der Unternehmenssteuern immer mehr zurückfällt. Die Unternehmungen tragen also verhältnismäßig immer weniger zur Staatsfinanzierung und damit auch zur Finanzierung der Sozialausgaben bei, während die Arbeitseinkommen zunehmend stärker belastet werden. Dieser Tendenz der Verschiebung der Finanzierung des Sozialstaats zu Ungunsten der ArbeitnehmerInnen kann durch die Wertschöpfungsabgabe entgegengewirkt werden.

Innerhalb der Unternehmen sind gerade arbeits- und forschungsintensiven Betriebe (Dienstleistungen, Bauwesen, Tourismus, Handel) benachteiligt, während kapital- und energieintensive Betriebe (Energie, Banken, Versicherungen, Realitätenwesen, etc.) und Konzerne im Gegenzug durch das geltende System überproportional bevorzugt werden.

Nicht nur Gewerkschaften und Arbeiterkammer, auch einflussreiche ExpertInnen im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens treten seit Jahren für einen Paradigmenwechsel in der Finanzierung des Sozialsystems und damit für die Einführung der Wertschöpfungsabgabe ein.

Auch Bundeskanzler Kern hat zuletzt mehrfach die Einführung der Wertschöpfungsabgabe gefordert. In der ORF-Sendung „Im Zentrum“ vom 3.7.2016 wies er darauf hin, dass damit eine Entlastung für kleine und mittlere Einkommen verbunden sei. Selbst Vizekanzler Mitterlehner musste diese Tatsache einräumen und konnte nur darauf verweisen, dass durch die Wertschöpfungsabgabe gerade große und Industrie-Betriebe stärker belastet würden.

Um diese positive Entwicklung auf Bundesebene zu unterstützen, sollte der Landtag Steiermark ein deutliches Signal setzen und sich klar für die Einführung einer Wertschöpfungsabgabe aussprechen.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag Steiermark spricht sich für die Einführung einer Wertschöpfungsabgabe zur langfristigen stabilen Finanzierung des Sozialstaates aus.

Landesweiter Kautionsfonds

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Viele Wohnungssuchende finden am freien Markt keine Wohnung, weil sie sich die hohen Einstiegskosten, nämlich Kaution und Provision, nicht leisten können. Ein wichtiger Mosaikstein im Zusammenhang mit dem Ziel „Leistbares Wohnen“ ist die Schaffung eines Kautionsfonds.

Meist haben MieterInnen vor Bezug ihrer Wohnung eine Kaution zu bezahlen. Diese beträgt im Regelfall drei Bruttomonatsmieten. Da es keine gesetzliche Höchstgrenze gibt, kommt es in Einzelfällen auch zu Kautionsforderungen in der Höhe von fünf Bruttomonatsmieten oder mehr. Neben der Aufbringung der Kaution sind in den meisten Fällen auch noch in der alten Wohnung ein paar Mieten während der Kündigungsfrist zu bezahlen und auch die Mietvertragsvergebührung muss aufgebracht werden.

Durch die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen der Mindestsicherung und des neuen Stmk. Wohnunterstützungsgesetzes verschärft sich die Lage weiter.

Angesichts der vielen Menschen mit niedrigem Einkommen ist es notwendig, dass  die öffentliche Hand eingreift und nach dem Vorbild Graz auch auf Landesebene ein Kautionsfonds eingeführt wird. Die Unterstützung soll nach sozialen Kriterien gewährt werden, bei der Wohnung muss es sich um den Hauptwohnsitz in der Steiermark handeln und die Miete darf den steirischen Richtwert nicht überschreiten. Die Höhe der Kautionsfond-Auszahlung soll drei Monatsmieten nicht überschreiten.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, einen Kautionsfonds zur Unterstützung von MieterInnen mit geringem Einkommen einzurichten.

5. Juli 2016