Landtagssitzung 15. Oktober 2019

Altersarmut bei Frauen wirksam bekämpfen

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT) (einstimmig angenommen)

Altersarmut bei Frauen ist ein gravierendes Problem. Konkrete Handlungen seitens der Politik sind von Nöten, wenn man diesem beikommen will. Der Bericht des Ausschusses "Soziales" (OZ: 644/10) verweist zwar auf einen neuen Qualifizierungs-Fonds des Landes sowie auf die Tätigkeiten von Stiftungen, die nachhaltige Bekämpfung von Altersarmut bei Frauen erfordert jedoch tiefergehende Maßnahmen.

Laut Bundesverfassung sind in Österreich „alle StaatsbürgerInnen vor dem Gesetz gleich, Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. ... Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.“ (Art. 7 B-VG)

In der Praxis ist diese Gleichstellung von Frauen und Männern nach wie vor nicht erreicht. Seit Beginn der Krise hat sich die wirtschaftliche und soziale Lage dramatisch verschärft. Frauen waren und sind davon besonders betroffen: Sie sind die ersten, die mit prekären Beschäftigungsverhältnissen, schlecht bezahlten Teilzeitjobs und einer generellen Senkung des Lohnniveaus auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert sind. Frauen verdienen weniger, haben geringere Aufstiegschancen im Beruf und leisten den Großteil der unbezahlten Arbeit (Haushalt, Kinderbetreuung, Pflege von alten und/oder kranken Angehörigen).

Teilzeitbeschäftigung, niedriges Einkommen und Zeiten von Arbeitslosigkeit führen zu geringeren Pensionen und erhöhen das Risiko der Altersarmut. Um dem entgegen zu wirken, braucht es Maßnahmen, die Frauen fördern und unterstützen. Bereits im Jahr 1992 wurde unter Federführung von Johanna Dohnal ein Gleichbehandlungspaket ausgearbeitet, das aber dann nur in einer abgespeckten Variante beschlossen wurde. 

Im Hinblick auf die zahlreichen offen gebliebenen Forderungen des ursprünglichen Gleichbehandlungspakets wurde ein sogenanntes Berichtslegungsgesetz verabschiedet. In diesem bekennt sich der Bund zum „schrittweisen Abbau von bestehenden gesellschaftlichen, familiären und wirtschaftlichen Benachteiligungen von Frauen“ bis zum Beginn der schrittweisen Angleichung des weiblichen Pensionsanfallsalters.

Gleichzeitig wird jedoch immer wieder die Forderung nach einer vorzeitigen Anhebung des gesetzlichen Frauenpensionsantrittsalters laut. Die Angleichung des unterschiedlichen Antrittsalters ist bereits vom Gesetzgeber beschlossen und der Prozess eingeleitet.

U.a. spricht sich der ÖGB gegen eine vorzeitige Angleichung aus und formuliert in seinem „Leitantrag“ vom 18. ÖGB-Bundesfrauenkongress:

„Vermehrt ist festzustellen, dass Frauen ab 45+ aus dem Arbeitsprozess gedrängt werden. Daher ist davon auszugehen, dass ein vorzeitiges Anheben des Frauenpensionsantrittsalters zu keiner ,wundersamen' Vermehrung von Arbeitsplätzen führt und diese Frauen dann noch länger erwerbs- und somit arbeitslos wären. Eine frühere Anhebung des Frauenpensionsantrittsalters würde daher in weiterer Folge zu vermehrter Altersarmut beitragen."

Die Folgen sind also absehbar: Frauen würden damit in die Armut gedrängt, ein selbstbestimmtes Leben dadurch beinahe unmöglich.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert an die Bundesregierung mit folgenden Anliegen heranzutreten:

Keine vorzeitige Angleichung des gesetzlichen Frauenpensionsantrittsalters, Einhaltung des Vertrauengrundsatzes

Keine Diskriminierung, sondern Sicherung der älteren Beschäftigten am Arbeitsmarkt durch eine Ausweitung des Kündigungsschutzes

jährliche Ermittlung des PensionistInnenpreisindex und Berücksichtigung der ermittelten Differenzen gegenüber dem Verbraucherpreisindex bei der jährlichen Pensionsanpassung

Pensionsanpassung jeweils ab 1.Jänner des Kalenderjahres auch für NeupensionistInnen.

Klimaschutzmaßnahmen in der Bau- und Raumordnung

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT) (abgelehnt von SPÖ, ÖVP, FPÖ)

Als wichtige Klimaschutzmaßnahme empfehlen KlimaschutzexpertInnen, unter anderem auch Univ.-Prof. Dr. Kirchengast in seinem Statement im Unterausschuss Klimaschutz am 27.8.2019, eine klar klimaschutzorientierte Energie- und Mobilitäts-Raumplanung mit Schwerpunkt auf urbane und regionale Kernräume nach den Grundsätzen von Funktionsmischung, maßvoller Dichte und Innenentwicklung, die kurze Wege schafft und den Energie- und Mobilitätsbedarf strukturell verringert. Bau- und Raumordnung sind hier wichtige Stellschrauben des Klimaschutzes und zur Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen und Schaffung verkehrsarmer Siedlungsstrukturen.
Leider berücksichtigen die nun vorliegenden Novellenentwürfe für das Baugesetz und die Raumordnung klimarelevanten Ansatzpunkte viel zu wenig.
Flächenverbrauch und Bodenversiegelung liegen in Österreich nach wie vor auf viel zu hohem Niveau. Was sich für die Bauwirtschaft kurzfristig positiv auswirkt, ist für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung von Nachteil, vor allem dann, wenn die Siedlungsentwicklung „auf der grünen Wiese“ erfolgt: Die Anzahl brachliegender Gebäude nimmt kontinuierlich zu und Ortskerne veröden. Eine zerstreute Siedlungsstruktur erhöht nicht nur die Aufwendungen der Gemeinden für Infrastruktur, sondern führt zu starker Abhängigkeit vom motorisierten Individualverkehr.  Das Bauen von Einkaufs- und Fachmarktzentren sowie Gewerbebetrieben außerhalb von Ortskernen auf der grünen Wiese verstärkt die Problematik.
Die tägliche Flächeninanspruchnahme in Österreich beträgt 11,8 ha/Tag im Durchschnitt der Drei-Jahres-Periode 2016-2018 und liegt damit noch immer ganz deutlich über dem Reduktionsziel der Strategie für nachhaltige Entwicklung von 2,5 ha/Tag.

Laut Umweltbundesamt gibt es in Österreich ca. 50.000 leerstehende Wohn- und Geschäftsimmobilien. Ein wirksames Leerstandsmonitoring und -management gibt es bis dato nicht. Ein wesentlicher „Flächenfresser“ sind Einkaufszentren. Österreich weist mittlerweile eine rekordverdächtig hohe Dichte an Einkaufszentren und Fachmarktzentren auf. Für Auto-Stellplätze wird Boden großflächig versiegelt. Hallen und Gebäude von Gewerbe- und Industrieanlagen, sowie asphaltierte Autoabstellflächen, bleiben auch nach ihrer Nutzungszeit bestehen, weil es keinerlei Verpflichtung zum Rückbau gibt. Die seit 2010 mögliche Auffüllung im Freiland ermöglicht die weitere Zersiedelung mit all ihren Auswirkungen auf Infrastruktur, Mobilitätsverhalten, Energie- und Flächenverbrauch. Für bestehende Heizungen mit fossilen Brennstoffen gibt es kein Ausstiegsszenario.  
In all diesen Punkten fehlen konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz in den Novellenentwürfen zum Baugesetz und zur Raumordnung.
     

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag spricht sich dafür aus, die Beschlussfassung der Baugesetznovelle sowie der Raumordnungsnovelle auf die nächste Gesetzgebungsperiode zu verschieben, um diese Gesetzesentwürfe unter Einbeziehung von KlimaschutzexpertInnen zu überarbeiten und klimaschutzrelevanten Maßnahmen zu implementieren, wie

  • die Abschaffung der 2010 in Kraft getretenen Möglichkeit der Auffüllung im Freiland in § 33 Abs. 3 Z. 2 ROG,
  • die Vorgabe, dass Kfz-Stellplätze nur mehr ohne Bodenversiegelung, d.h. versickerungsfähig, errichtet werden dürfen,
  • die Vorschrift, dass Baugenehmigungen für Gewerbehallen, Einkaufszentren und Industrieanlagen nur unter der Auflage erteilt werden dürfen, dass sie am Ende ihrer Nutzungsdauer vom Eigentümer zurückzubauen sind bzw. auf  dessen Kosten entfernt werden müssen,
  • ein Förderungsprogramm zur Umstellung bestehender Heizungen mit fossilen Brennstoffen, wobei die Förderung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen soll
  • die Festlegung von quantitiativen Zielwerten für die Bodenerhaltung nach Raumtypen bzw. für die Inanspruchnahme von Flächen und
  • die Implementierung eines Leerstands- und Brachflächenmonitoring und

die Untersagung von Neuwidmungen bei Vorhandensein von Leer- und Brachflächen.

Zweckentfremdung der Wohnbauförderung beenden

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

In der Novelle zum Wohnbauförderungsgesetz 2011 wurde eine neue Fördervariante der Sanierung implementiert: die Assanierung. Die steirische Förderung der Assanierung (das bedeutet in den meisten Fällen Abriss und Neubau) ist ein Instrument, das es so in keinem anderen Bundesland in Österreich gibt. Technisch gesehen handelt es sich zwar um einen Neubau, förderungstechnisch und steuerlich aber um eine Sanierung. Ursprünglich war die Assanierung eine städtebauliche Maßnahme der Nachkriegszeit. Die Landesregierung konnte durch Verordnung ein Gemeindegebiet, in dem der Großteil der Wohnungen so mangelhaft war, dass dies nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden konnte, gemäß Stadterneuerungsgesetz zum Assanierungsgebiet erklären. Damit sollte rasch adäquater leistbarer Wohnraum geschaffen werden.

Die heutige steirische Förderung der Assanierung beschert dem Investor zahlreiche finanzielle Vorteile.

Anstatt der üblichen 67-jährigen Abschreibungsfrist gilt für die Assanierung die beschleunigte Abschreibung von 15 Jahren für Bau- und Nebenkosten. Damit wird die Einkommenssteuer des Investors massiv gesenkt. Dem Staat entgehen so wertvolle Einnahmen. Für den Investor bedeutet die beschleunigte Abschreibung 100 Prozent mehr Nettoertrag, wird doch seine Einkommenssteuervorschreibung über 15 Jahre radikal gesenkt. Voraussetzung für die beschleunigte Abschreibung ist die Gewährung einer Landesförderung.

Zudem wird der Investor durch die Assanierung zum Unternehmer und damit berechtigt zum Vorsteuerabzug und zur Sofortabschreibung der Werbungskosten. 

Bei Sanierungen, für die nicht rückzahlbare Förderungen gewährt wurden, ist der Hauptmietzins mit 2/3 des Richtwertes beschränkt. Bei Assanierungen, für die ebenfalls eine nicht rückzahlbare Förderung gewährt wurde, darf der Mietzins 1/1 des Richtwertes betragen. Bei "erhöhtem Schwierigkeitsgrad" der Assanierung kann der Richtwert sogar noch um 10 Prozent überschritten werden. Extra Zuschläge zum Mietzins dürfen zudem noch jeweils für Küchenblock, SAT-Anlage, Internetanschluss und Kellerabteil verrechnet werden.

Seit Einführung der "Assanierung" ist die Anzahl dieser Förderungsfälle stetig angestiegen. Waren es 2012 nur 31 Förderfälle, so wurden laut Wohnbaustatistik im Jahr 2018 schon 435 Wohnungsneubauten als Assanierung gefördert.

Die zahlreichen aktuellen Beispiele geförderter Assanierungen zeigen, wie attraktiv derzeit Assanierungsprojekte für private Investoren speziell in Graz sind:

  • 8054 Graz, Straßganger Straße 380 a, 380 c und 380 d - "Green Paradise" (139 Wohnungen),
  • 8010 Graz, Moserhofgasse 19 – „Studenten Wohnen“ (mit 120 bis 300 Wohneinheiten in 60 Modulen)
  • 8054 Graz, Ankerstraße 2 und 2a (63 Wohnungen)
  • 8053 Graz, Grazerfeldstraße 7 (58 Wohneinheiten)
  • 8010 Graz, Steggasse 3 (40 Wohnungen)
  • 8044 Graz, Mariatroster Straße 212 (24 Wohnungen)
  • 8020 Graz, Leuzenhofgasse, (22 Wohnungen)
  • 8020 Graz, Vinzenzgasse 75 (19 Wohnungen),
  • 8020 Graz, Zeillergasse (18 Wohneinheiten)

Dem Wohnbedarf werden die so errichteten Wohnungen nur bedingt gerecht. Die Gestaltung richtet sich nämlich hauptsächlich nach dem Bedürfnis und der Finanzkraft der Kleinanleger, daher handelt sich über weite Strecken um Kleinstwohnungen zwischen 35 und 45 Quadratmetern. 

Offenbar ist den Investoren die jetzige Förderungsvariante immer noch nicht attraktiv genug. Nun ist per Verordnung (Änderung der Durchführungsverordnung zum Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 vom 7.10.2019) zusätzlich zur Förderung mit nicht rückzahlbarem Annuitätenzuschuss in Höhe von 50.000 Euro pro Wohnung eine weitere Förderungsvariante für die Investoren eingerichtet worden, die ohnehin über genügend Eigenmittel verfügen und gar keinen Kredit aufnehmen wollen: Sie sollen den Förderbetrag direkt ausgezahlt bekommen. Für gemeinnützige Bauvereinigungen bringt die neue Förderung keine Verbesserung; sie können schon bisher anstatt Bankdarlehen auch Eigenmittel einsetzen. 
Für Investoren aber wäre diese Änderung ein großer Vorteil. Sie ersparen sich die für sie unnötige Kreditaufnahme und erhalten trotzdem eine nicht rückzahlbare Landesförderung, die ja gem. § 28 Abs. 3 EStG die Voraussetzung für die attraktiven Steuervorteile ist. 

Tatsächlich ist das 2011 eingeführte Förderinstrument der Assanierung als Steuersparmodell für Investoren gänzlich abzulehnen. Die zusätzliche neue Förderschiene auf Eigenmittel im Rahmen der Assanierung ist absolut unnotwendig und geht nur zu Lasten der öffentlichen Hand.

    

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Stmk. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 auszuarbeiten und dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen, mit der die im Jahr 2011 mit § 24 Abs. 1 Z. 13 eingeführte Förderung von Assanierungen wieder abgeschafft wird. 

Sozialstaffel auch für Kinderkrippen

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT) (Ablehnung durch SP, VP)

Im vorliegenden Entschließungsantrag von SPÖ und ÖVP heißt es: "Die elementare Bildung ist ein Schlüsselfaktor für den weiteren Bildungsweg unserer Kinder."

Diese Aussage kann nur unterstrichen werden. Leider wird aber seitens des Landes in Bezug auf den Zugang zur elementaren Bildung strikt zwischen Kindern unter 3 Jahren und Kindern über 3 Jahren unterschieden.

Die Beiträge, die von Eltern zu bezahlen sind, wenn sie für ihre Kinder eine Betreuung in einer institutionellen Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen wollen, sind nämlich erst für Kinder ab drei Jahren sozial gestaffelt. Die Sozialstaffel regelt dabei, welchen Betrag Mütter und Väter für ihr Kind zu entrichten haben. Während Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr täglich sechs Stunden den Kindergarten, den Heilpädagogischen Kindergarten, eine Alterserweiterte Gruppe oder das Kinderhaus kostenlos besuchen können, regelt die Sozialstaffel die Kosten für bis zu 10-stündige Kinderbetreuung pro Tag sowie die Kosten für drei- und vierjährige Kinder.

Für Kinderkrippen bzw. Krabbelstuben, also für die institutionelle Betreuung von Kindern unter drei Jahren, existiert kein Sozialstaffel-Beitragsersatz des Landes. Eltern, deren Kinder eine solche Einrichtung besuchen, können zwar um die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ansuchen, müssen damit aber im Regelfall weit höhere Kosten in Kauf nehmen, als dies bei einem Sozialstaffel-Modell für Kinderkrippen der Fall wäre.

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann erst durch eine ausreichende Anzahl an (ganztägigen) qualitativ hochwertigen Kinderbetreuungsplätzen erreicht werden. Eine gute Kinderbetreuung und frühe Förderung für alle Kinder gehören zu den wichtigsten Zukunftsaufgaben in der Steiermark. Damit junge Menschen ihren Wunsch nach Kindern auch verwirklichen können, sind bedarfsgerechte Betreuungsangebote und gute Qualität zu gewährleisten. Ziel muss vor allem sein, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder in den ersten drei Lebensjahren zu schaffen. Dies inkludiert ein Preismodell, das Elternbeiträge auch für Kinderkrippen auf einem sozial verträglichen Niveau garantiert.
     

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, die Sozialstaffel für Elternbeiträge auf Betreuungsformen für Kinder bis zu drei Jahren (Kinderkrippe, Krabbelstube, alterserweiterte Gruppen) auszuweiten.

15. Oktober 2019