Landtagssitzung 18. Mai 2021

Maßnahmen gegen drohende Delogierungen

Befragung eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 69 GeoLT)

Die Corona-Krise hat massive Auswirkungen auf die Einkommen vieler Menschen in der Steiermark gehabt. Eine Rekordarbeitslosigkeit und empfindliche Einkommensverluste für tausende Beschäftigte durch Kurzarbeit führten bei zahlreichen Steirerinnen und Steirern dazu, dass sie Schwierigkeiten haben, die täglichen Kosten zu bestreiten. Zuvorderst sind hier die Wohnkosten zu nennen, die auch ohne Krisenauswirkungen durch die ständige Teuerung zu einer immer größeren Belastung für MieterInnen werden.

Diese Entwicklung führt dazu, dass immer mehr Menschen mit dem drohenden Verlust ihrer Wohnung konfrontiert werden, da laufende Mieten nicht mehr beglichen oder ältere Mietrückstände nicht abgebaut werden können. Um Delogierungen vorzubeugen wurde es Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten im ersten Lockdown auf Basis des Covid-Maßnahmengesetzes ermöglicht, die Miete schuldig zu bleiben, ohne von der Vermietung geklagt werden zu können. Im April dieses Jahres lief das Gesetz endgültig aus, säumige Mietzahlungen dürfen jetzt eingeklagt werden.

Akut betroffen sind jedoch jene Menschen, die nicht von den Stundungen der Monate April bis Juni 2020 abgedeckt wurden. Ihnen droht nun bei Mietrückstand eine Delogierung. 17.000 Delogierungen sollen laut Arbeiterkammer und Volkshilfe österreichweit zu befürchten sein. Ein von vielen Organisationen eingeforderter bundesweiter Hilfsfonds für finanzschwache Mieterinnen und Mieter wurde bisher nicht realisiert.

Auch in der Steiermark sind laut Medienberichten viele Familien von einer Delogierung bedroht. In Graz sind die Mietrückstände um 30 Prozent angestiegen, auch an die KPÖ haben sich viele steirische Mieterinnen und Mieter gewendet, die mit Räumungsklagen konfrontiert sind. Es ist zu befürchten, dass dies mit den bisher gesetzten Maßnahmen nicht abgefedert werden kann. Es braucht daher dringend konkretere und umfassendere Maßnahmen seitens des Landes, um eine Welle an Delogierungen und einen sprunghaften Anstieg der Obdachlosigkeit in der Steiermark zu verhindern.

 

Es wird folgende

Anfrage

gestellt:

Wieviel an zusätzlichen Mitteln werden Sie zur Verhinderung von akut drohenden Delogierungen Verfügung stellen?

Gegen Einschränkung von Volks- und Oppositionsrechten

Abänderungsantrag (§ 46 GeoLT) (Zustimmung durch KPÖ und Grüne)

Gesetz vom ….., mit dem die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005 geändert wird

Für Anliegen der BürgerInnen direkt ansprechbar zu sein, ist eine wichtige Aufgabe der Abgeordneten des Landtages wie der Parlamente insgesamt. Dieses Petitionsrecht ist in Österreich schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts verfassungsrechtlich geschützt.

Die von ÖVP und SPÖ nun erarbeitete Vorlage zur Änderung der Landtags-Geschäftsordnung sieht in Novellierungsanordnung 13 zu § 32 Abs. 4 GeoLT eine massive Verschlechterung für Petitionswerberinnen und Petitionswerber vor.

Bisher war es geltende Rechtslage, dass ErstunterzeichnerInnen, die 100 UnterstützerInnen für ihre Petitionen hatten, in den Ausschuss für Petitionen zur Anhörung einzuladen waren, falls der Ausschuss nicht einstimmig anderes beschließt.

Nun soll diese Hürde auf das 15-fache (!) erhöht werden. Denn nach der von den Regierungsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen sollen in Zukunft 1.500 Unterschriften nötig sein, damit ein Anliegen von den Mitgliedern des Petitionsausschusses persönlich angehört wird.

BürgerInnen, die Themen an den Landtag herantragen wollen, welche aufgrund der Sachlage naturgemäß einen kleineren Personenkreis oder kleine Gemeinden betreffen, werden mit dieser Geschäftsordnungsänderung in Zukunft vom Petitionsausschuss ferngehalten.

Das widerspricht dem Wesen des Petitionsrechtes diametral. Ist die Petition doch das einzige Volksrecht, das von Einzelpersonen wahrgenommen werden kann. Die Einziehung einer bestimmten UnterstützerInnenzahl in der Geschäftsordnung des Landtages kann daher nur eine formal-organisatorische Beschränkung sein, um die Sitzungstätigkeit des Petitionsausschusses praktikabel zu halten. Sie darf aber nicht Personen und Personengruppen ungerechtfertigt benachteiligen.

Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die Einziehung einer so hohen Schranke für Petitionen nötig sein sollte, wird auch in der Begründung des Antrages von den Antragstellern nicht geliefert.

Die hohe Anzahl der bisher solcherart eingebrachten Petitionen kann es nicht sein, hielten diese sich doch in Grenzen. In der vergangenen Gesetzgebungsperiode hat es gerade einmal 33 solcher, sogenannter „qualifizierter“, Petitionen gegeben.

Der Petitionsausschuss hatte sich also nur etwa 6 Mal in einem Jahr mit dem Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern direkt auseinanderzusetzen. Die Sitzungstätigkeit des Ausschusses war durch diese Anhörungen in keinster Weise gefährdet oder über Gebühr belastet.

Zum Vergleich: Bereits ab 500 Unterschriften von BürgerInnen sieht die Geschäftsordnung des Nationalrates in § 100 GOG-NR vor, dass solche Petitionen als Bürgerinitiativen behandelt werden.

Im Jahr 2021 sollte es zudem selbstverständlich sein, eine Petition nicht nur in Papierform, sondern auch elektronisch einbringen zu können: Auch die (Online-) Unterstützung von Petitionen ist zu ermöglichen. Daher sollen Petitionen von allgemeinem Interesse auf Wunsch der Petitionswerberin/des Petitionswerbers auf der Internetseite des Landtages veröffentlicht und von anderen Personen mitunterstützt werden können.

     
      

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Gesetz vom ….., mit dem die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2018, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a.) der Eintrag zu § 24 lautet „Begutachtung, Notifikation und Verhältnismäßigkeitsprüfung“;

b.) der Eintrag zu § 49 lautet: „Tatsächliche Berichtigung und Wortmeldung zur Geschäftsordnung“;

c.) der Eintrag zu § 72 lautet: „Enqueten, Jugendlandtag, SchülerInnen im Parlament“;

d.) nach dem Eintrag zu § 81a wird die Zeile „§ 81b EU-Recht“ eingefügt.

2. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Das für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, soweit nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, auch mittels Videozuschaltung, beizuziehen. Auch können die Ausschüsse die Regierungsmitglieder ersuchen, Bedienstete des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung anzuweisen. Diesbezügliche Beschlüsse sind auf Grund eines Antrags zur Geschäftsbehandlung zu fassen.“

3. Dem § 14 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.“

4. Im § 14 Abs. 6 wird das Wort „Kontroll-Ausschusses“ durch das Wort „Kontrollausschusses“ ersetzt.

5. § 16 Abs. 1 Z. 13 lautet:

„13. Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;“

6. § 24 lautet:

„§ 24

Begutachtung, Notifikation und Verhältnismäßigkeitsprüfung

(1) Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Ausschuss die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beschließen.

(2) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, ein Notifikationsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Das Ergebnis ist dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

(3) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und ein Begutachtungsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.“

7. Nach § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Der Ausschuss kann beschließen, dass Auskunftspersonen mittels Videozuschaltung an den Sitzungen teilnehmen können. Eine Videoaufzeichnung ist nicht zulässig. Die Auskunftspersonen haben dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.“

8. Beim § 31 Abs. 1b werden folgende Sätze angefügt:

„Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.“

9. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.“

10. § 32 Abs. 4 lautet:

         „(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mehr als 100 Personen eingebracht, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen, die Geburtsdaten, die Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und entweder die eigenhändige Unterschrift oder die digitale Signatur der einzelnen Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Petitionen von öffentlichem Interesse können auf Wunsch des Petitionswerbers/der Petitionswerberin auf der Internetseite des Landtages veröffentlicht und von anderen Personen durch Mitzeichnung unterstützt werden. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.“

11. Im § 33 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „zweiten Werktag“ durch die Wortfolge „dritten Werktag“ ersetzt.

12. Dem § 37 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Sitzungen können im Internet mit Zusatzinformationen übertragen werden. Aufzeichnungen können zum späteren Abruf für Informationszwecke veröffentlicht werden.“

13. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Antrag auf Dringlicherklärung eines Gesetzes (Art. 72 Abs. 3 L-VG) kann bereits im Ausschuss eingebracht werden. Dieser Antrag gilt damit auch im Landtag als gestellt.“

14. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.“

15. § 46 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

16. § 49 lautet:

„§ 49

Tatsächliche Berichtigung und Wortmeldung zur Geschäftsordnung

(1) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung zu Wort meldet, hat ihm die Präsidentin/der Präsident unmittelbar nach der nächsten Rednerin/dem nächsten Redner das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung oder Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich meldenden Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann die Präsidentin/der Präsident nach eigenem Ermessen einer Rednerin/einem Redner auf Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung bzw. die Erwiderung darauf oder die für eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung eingeräumte Redezeit erstrecken.“

17. § 67 lautet:

„§ 67

Besprechung der Anfragebeantwortung

(1) Jede/Jeder Abgeordnete kann die Besprechung der Anfragebeantwortung verlangen.

(2) Ein solches Verlangen ist spätestens binnen fünf Werktagen ab Veröffentlichung der Anfragebeantwortung einzubringen.

(3) Verlangen, die spätestens am dritten Werktag 12 Uhr vor der nächstfolgenden Landtagssitzung eingebracht wurden, sind zu Beginn dieser zu behandeln. Danach eingebrachte Verlangen sind zu Beginn der darauffolgenden Landtagssitzung zu behandeln.

(4) Abgeordnete dürfen pro Sitzung des Landtages nicht mehr als zwei Verlangen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung unterstützen.

(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei deren/dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.“

18. § 72 lautet:

„§ 72

Enqueten, Jugendlandtag

(1) Der Landtag kann die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete über Angelegenheiten, die von allgemeinem Landesinteresse sind, beschließen. § 21 gilt sinngemäß. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag im Ausschuss können Abänderungs- und Zusatzanträge eingebracht werden.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und den vorgesehenen Zeitraum, in dem die parlamentarische Enquete stattfinden soll, zu enthalten.

(3) Soweit es für eine umfassende Information erforderlich ist, sind schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zur Enquete einzuladen, die das Recht haben, dort das Wort zu ergreifen, um von den Abgeordneten gehört zu werden. § 30 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(4) Über den Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, den Zeitpunkt, die allenfalls einzuholenden schriftlichen Äußerungen sowie die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse beschließt der Landtag.

(5) Über die Verhandlungen in einer Enquete werden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt, stenografische Berichte verfasst.

(6) Enqueten sind gem § 37 Abs. 1 öffentlich, sofern nicht der Landtag bei der Beschlussfassung über die Enquete anderes beschlossen hat.

(7) Die Enquete steht, wenn nicht der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten anderes beschließt, unter deren/dessen Vorsitz. Für die Verhandlungsleitung, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.

(8) Mindestens einmal in der Gesetzgebungsperiode soll in den Räumlichkeiten des Landtages eine Sitzung des Jugendlandtages stattfinden. Zu dessen Vorbereitung ist ein Unterausschuss gemäß § 35 einzusetzen.“

19. Im § 78 Z. 6 wird der „.“ durch einen „;“ ersetzt und folgende Z. 7 angefügt:

„melden: Wortmeldungen können mündlich oder elektronisch angemeldet werden.“

20. Nach § 81a wird folgender § 81b eingefügt:

„§ 81b

EU-Recht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

– Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1;

– Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25–34.“

21. § 82a wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.     /2021 treten:

           1. das Inhaltsverzeichnis lit. a und d, § 24, § 81b mit 30. Juli 2020 sowie

           2. der § 32 Abs. 1 und § 32 Abs. 4 mit 1. Jänner 2022 und

           3. das Inhaltsverzeichnis lit. b und c, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 16 Abs. 1 Z. 13, § 30 Abs. 3a, § 31 Abs. 1 b, § 33 Abs. 1 Z. 2, § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 49, § 67, § 72, § 78 Z. 6 und Z. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der       , in Kraft, gleichzeitig entfällt § 46 Abs. 1 letzter Satz.“

 

Entlastung der Grazer Luft durch Aktivierung der Plabutschtunnelentlüftung: Ergebnis und Inhalt der Machbarkeitsstudie

Besprechung der Antwort eines Regierungsmitgliedes (§ 67 GeoLT)

Die Abgeordneten der KPÖ verlangen gemäß § 67 GeoLT die Besprechung der Antwort eines Mitgliedes der Landesregierung zur Anfrage, Einl. Zahl 1131/2, Reduktion der Schadstoffemissionen aus dem Plabutschtunnel: Ergebnis und Inhalt der Machbarkeitsstudie laut Maßnahme M9 des Luftreinhalteprogramms 2019, welche am 6.4.2021 eingebracht wurde.

Corona-Pandemie macht Wende in der Gesundheitspolitik notwendig

Dringliche Anfrage (§ 68 GeoLT)

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass die Mahnungen von vielen Seiten, die Kapazitäten der stationären Versorgung aufzurüsten, mehr als berechtigt waren. Zuletzt hat ein kompetenter Experte, steirischer Ärztekammerpräsident Herwig Lindner, in einem Zeitungsinterview folgendes gesagt: „Ich glaube, dass in den Köpfen der Gesundheitsökonomen und Rotstiftakrobaten ein Umdenken stattfinden muss.“

Herwig Lindner fordert den Ausbau von Spitalsbetten und einen Plan für die Ausbildung zusätzlicher Pflegekräfte und Ärzte, um in Zukunft nicht mehr vor drohenden Triagen im Spitalswesen warnen zu müssen. In den 15 Monaten dieser Pandemie wurden von den verantwortlichen Politikerinnen und Politikern weder ein konkreter Plan zur Gewinnung neuer hochqualifizierter Pflegekräfte und zur Bekämpfung des drohenden Ärztemangels entwickelt. Schaut man sich den aktuellen ÖSG, bzw. den steirischen Regionalen Strukturplan 2025 an, erkennt man, dass Forderungen nach einer Stärkung der stationären Versorgung nicht nur in den Wind geschlagen werden, sondern sogar Kapazitäten massiv abgebaut werden sollen.

Landesrätin Bogner-Strauß ist der Meinung, Pandemien könnten am besten dadurch bekämpft werden, dass sie schon vor den Toren der Spitäler abgefangen werden. Aber gerade hier gibt es in der Steiermark himmelschreiende Defizite.

Es existiert immer noch kein solcher Pandemieplan, der den Herausforderungen einer Seuche wie Covid19 tatsächlich gerecht wird. Man hat gesehen, dass Menschen, die einen Absonderungsbescheid bekommen haben und schwerer erkrankt sind, vielfach mit der Krankheit allein gelassen wurden. Oft hat das dazu geführt, dass diese Personen zu spät ins Krankenhaus eingewiesen wurden und der Krankheitsverlauf schwerer war, als bei einer früheren Einweisung.

Das liegt unter anderem auch daran, dass es In der Steiermark, im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern, nicht mehr möglich ist, am Gesundheitstelefon 1450 mit einem Arzt zu sprechen, stattdessen kommuniziert man mit einem Algorithmus.

Die Evaluierung des Gesundheitstelefons 1450 hat ergeben, dass nur 17,9 Prozent aller Anrufenden eine Empfehlung zur weiteren Gesundheitsversorgung bekamen. 82,1 Prozent der Gespräche haben offenbar zu keiner sinnvollen Beratung geführt.

Zumindest in Graz war es bis zur faktischen Auflassung der Nummer 141 möglich, sehr wohl mit einem Arzt ein Beratungsgespräch zu führen. Dieser Ärztenotdienst wurde bereits drastisch zurückgefahren, weitere Reduktionen könnten ab 1. Oktober drohen: eine Verringerung der diensthabenden Ärzte von drei auf zwei und eine Einschränkung der zeitlichen Verfügbarkeit auf die erste Nachthälfte.

     
       

Es wird daher folgende

Dringliche Anfrage

gestellt:

  1. Ist es angesichts der hohen Kosten für den Lockdown (bis 2021 100 Milliarden Euro) nicht sinnvoller, mit einem Bruchteil dieses Geldes, die Spitalskapazitäten so aufzurüsten, dass Triagen möglichst vermieden werden können?
  2. Halten Sie angesichts der Erfahrungen aus der Pandemie und vermehrt auftretender Stimmen, die Spitalsinfrastruktur auszubauen, statt weiter zurückzufahren, weiterhin am RSG 2025 fest?
  3. Welche sind nach 15 Monaten Pandemie Ihre Pläne, um ausreichend zusätzliche qualifizierte Pflegekräfte zu gewinnen?
  4. Welche sind nach 15 Monaten Pandemie Ihre Pläne, um ausreichend zusätzliche Ärzte zu gewinnen?
  5. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Anzahl der Studienplätze für Medizin deutlich erhöht wird?
  6. Denken Sie nicht, dass von den mehr als 4.000 Personen, die gemäß Ihrer Anfragebeantwortung aus der häuslichen Absonderung in das Krankenhaus überstellt wurden, ein großer Anteil einen weniger schweren Verlauf der Krankheit erfahren hätten, wenn frühzeitig in der Heimquarantäne eine effiziente medizinische Behandlung erfolgt wäre?
  7. Sind Sie bereit, sich bei der Gesundheitsversorgungs-GmbH (GVG) dafür einzusetzen, dass die in der Begründung der Dringlichen Anfrage geschilderten Verschlechterungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes abgesagt werden?
  8. Werden Sie dafür Sorge tragen, dass bei Anruf des Gesundheitstelefons 1450, wie in vielen anderen Bundesländern, auf Wunsch ein Arzt als Ansprechpartner zur Verfügung steht?

Sicherung des steirischen Gesundheitssystems

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT) (getrennte Abstimmung der Forderungen)

Im März 2016 kündigte die Landesregierung mit dem Steirischen Gesundheitsplan 2035 einen Radikalumbau des steirischen Spitalswesens an. Die Kleine Zeitung berichtete am 4. März 2016 über diese Pläne, die beinhalten, dass in der Steiermark bis 2035 nur noch zehn Landeskrankenhäuser – eines pro Region - erhalten bleiben sollen.

Viele sogenannte Expertinnen und Experten forderten in der Vergangenheit ein Zurückstutzen der stationären Versorgung. Ob ÖVP, FPÖ, SPÖ, Grüne oder NEOS, Rechnungshof und IHS - sie alle kritisierten die medizinische „Überversorgung“ und forderten, die Zahl der Akutbetten auf das Niveau des europäischen Durchschnitts und damit um 40 Prozent zu senken. Dadurch könnten 4,75 Milliarden Euro jährlich gespart werden, verlautete etwa Norbert Hofer (FPÖ) noch im Jänner 2020.

Doch die Corona-Krise hat gezeigt, dass die stationäre Versorgung mit Normal- und Intensivbetten einen ganz wesentlichen Faktor in der Bewältigung von derartigen Krisen darstellt.

Klar ist, dass nicht nur bei den Betten, sondern damit einhergehend auch beim Personal eine gewisse Kapazität vorgehalten werden muss. Diese Infrastruktur kann nicht einfach bei Bedarf plötzlich hochgefahren werden! Pflege und Behandlung braucht Qualifikation. Das Bett, das Beatmungsgerät allein nützt gar nichts, es muss auch ausreichend Menschen geben, die damit umgehen können.

im internationalen Vergleich ist der Personalstand in den Spitälern in Österreich mit 7,7 pro 1000 EW sehr gering. Obwohl wir bei den Betten im oberen Bereich sind, liegen wir beim Personal im untersten Drittel, knapp vor Italien – und zwar nicht pro Bett, sondern pro 1000 EinwohnerInnen.

Gerade im Pflegebereich fehlt Personal. So hat im Bereich der KAGES von 1998 bis 2018 die Zahl der ÄrztInnen um mehr als 50 % zugenommen. Bei der Diplompflege hingegen betrug die Zunahme nur 23 %, und bei der Pflegehilfe gerade mal 0,28 % in zwanzig Jahren! Mit diesem Wissen verwundert es nicht, dass in Österreich Pflegekräfte chronisch überlastet und Burnout-gefährdet sind.

Tatsächlich ist aber auch die sogenannte Primärversorgung durch Kassen-AllgemeinmedizinerInnen, KinderärztInnen und Kassen-FachärztInnen für die Gesundheitsversorgung entscheidend. Mängel und Lücken, die in dieser Versorgung bestehen, belasten die stationäre Versorgung unnötig.

Die bestehenden Pläne zur Gesundheitsreform sind alarmierend. Sowohl der Regionale Strukturplan Gesundheit 2025 als auch der Gesundheitsplan 2035 weisen in die falsche Richtung. Die stationäre Versorgung soll massiv zurückgefahren werden, gleichzeitig verschärfen sich die Mängel in der Primärversorgung. Ein Umdenken ist mehr als notwendig!

Auch eine gezielte Vorsorge für den Fall einer Pandemie wurde leider nicht getroffen. Der 

Landesrätin Bogner-Strauß ist der Meinung, Pandemien könnten am besten dadurch bekämpft werden, dass sie schon vor den Toren der Spitäler abgefangen werden. Aber gerade hier gibt es in der Steiermark himmelschreiende Defizite.

Es existiert immer noch kein Pandemieplan, der den Herausforderungen einer Seuche wie Covid19 tatsächlich gerecht wird. Die Versorgung von Kranken, die sich in häuslicher Quarantäne befinden, wird in der Steiermark – anders als in anderen Bundesländern, wie z.B. Kärnten – nicht als Aufgabe des Landes gesehen.

In Kärnten wird vom Land Kärnten, der Österreichischen Gesundheitskasse, dem Arbeitersamariterbund Kärnten und der Ärztekammer für Kärnten ein Covid-19-Visitendienst betrieben, den es vorläufig bis 30. September 2021 geben soll. PatientInnen können den Visitendienst über ihren Hausarzt/ ihre Hausärztin, den Ärztenotdienst oder über das Gesundheitstelefon 1450 von Montag bis Sonntag von 8 bis 18 Uhr anfordern.

In der Steiermark wurde ein solcher Corona-Visitendienst unverständlicherweise im Mai 2020 eingestellt. Mangelnde ärztliche Versorgung kann aber dazu führen, dass an Corona Erkrankte zu spät ins Krankenhaus eingewiesen werden und schwerere Krankheitsverläufe erleiden.

n Bezug auf die öffentliche Gesundheitsversorgung ist es nötig, Lehren aus der aktuellen Krise rund um die Coronavirus-Erkrankung (COVID-2019) zu ziehen. Es hat sich gezeigt, dass eine dezentrale Versorgung nach wie vor von immenser Relevanz ist – nicht zuletzt, um dieser oder ähnlichen Situationen zu begegnen.

Schon vor Beginn der Corona-Pandemie mussten viele Krankenhäuser Betten sperren und Operationen verschieben, weil sie nicht eben nicht über das notwendige Pflege- und/oder ärztliches Personal verfügen. Denn viele MitarbeiterInnen haben ihre Arbeitszeit reduziert oder sind ganz aus dem Beruf ausgeschieden, weil sie die Arbeitsverdichtung nicht mehr ertragen konnten oder wollten.

Die einzige gesetzliche Vorgabe zur Ermittlung des Personalbedarfes besteht derzeit gemäß § 8d KAKuG und auf Landesebene (wortgleich) § 31 StKAG. Danach sind die Träger von bettenführenden Krankenanstalten verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln und jährlich der Landesregierung zu berichten. Tatsächlich beschränkt sich die Planung der KAGes in diesem Zusammenhang – wie aus den jährlichen Geschäftsberichten ersichtlich – auf die Erreichung des jeweiligen Personalstandes des Vorjahres. Und selbst dabei ist die KAGes nur mäßig erfolgreich.

Eine übergeordnete Vorgabe für die Stellenbesetzung existiert nicht. Wir wissen daher heute nicht genau, wie viele Ärzte/Ärztinnen und Pflegekräfte fehlen, solange es kein objektives Instrument gibt, um den Bedarf zu bestimmen.

Ein solches übergeordnetes Planungsinstrument wäre dringend nötig. Darin muss vor allem auch die Versorgung der vulnerablen Patientengruppen adäquat abgebildet sein und auch die Beratung des/der zu Pflegenden und seiner/ihrer Angehörigen mit aufgenommen werden – sowohl im Hinblick auf die individuellen Pflegeprobleme und den Erhalt der persönlichen Ressourcen als auch im Hinblick auf den nachstationären Bedarf im Sinne des Entlassungsmanagements. In der Bewertung der Pflegeleistung muss auch die Beziehungsarbeit und Zuwendung der Pflegenden beachtet werden, durch die ein Eingehen auf individuelle Krisen und auch ein professionelles Eingehen auf herausforderndes Verhalten erst möglich wird. Nur dann wird es Pflegenden möglich, ihren Beruf so auszuführen, wie sie ihn erlernt haben. Und nur so wird man Pflegende, die ihrem Beruf den Rücken gekehrt haben, motivieren zurückzukehren. Zudem ist es wichtig, in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass immer mehr Tätigkeiten aus dem medizinischen Bereich heute vom Pflegepersonal übernommen werden.

Parallel dazu müssen die nötigen Maßnahmen getroffen werden, um die Zahl der ausgebildeten Ärzte/Ärztinnen und Pflegekräfte, die in der Steiermark im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems tätig sind, zu erhöhen.

     
     

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

  1. von den im Regionalen Strukturplan Gesundheit 2025 und im Gesundheitsplan 2035 vorgesehenen Kürzungsplänen im Spitalswesen Abstand zu nehmen,
  2. ein objektives verbindliches Personalbedarfsplanungsinstrument für die Spitäler zu erarbeiten,
  3. konkrete Maßnahmen zu setzen, um die Zahl sowohl der ÄrztInnen und Ärzte wie auch der Pflegekräfte in der Steiermark in der öffentlichen Gesundheitsversorgung zu erhöhen und
  4. den Covid-Visitendienst nach dem Vorbild Kärntens wieder aufzunehmen.

1. Zustimmung durch KPÖ und FPÖ, 2.-4. Zustimmung durch KPÖ, FPÖ, Grüne, Neos.

Veröffentlicht: 18. Mai 2021

Aus dem Landtag: