Landtagssitzung 13. Mai 2014

Verschärfte Maßnahmen gegen Lohndumping

Entschließungsantrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2740/3

Entschließungsantrag

zu: TOP D1

 

LTAbg.: Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LHStv. Siegfried Schrittwieser

Betreff:

Verschärfte Maßnahmen gegen Lohndumping

Begründung:

Durch das EU-Konkurrenzregime werden die arbeitsrechtlichen Bestimmungen europaweit schrittweise unterlaufen. Es müssen die nötigen Schritte gesetzt werden, um zu verhindern, dass etwa kollektivvertragliche Errungenschaften untergraben werden und Lohndumping betrieben wird.

Daher müssen die Arbeitsinspektorate beauftragt und in die Lage versetzt werden, ihre Kontrolltätigkeit zu verstärken. 

Darüberhinaus muss sichergestellt werden, dass Unternehmen, die arbeitsrechtliche und kollektivvertragliche Bestimmungen vorsätzlich missachten, keine öffentlichen Aufträge und Förderungen des Landes Steiermark erhalten.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert

  1. an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, dass die Arbeitsinspekorate ihre Kontrolltätigkeit verschärfen und dafür auch die nötigen personellen und finanziellen Voraussetzungen geschaffen werden, und 
  2. in Zusammenarbeit mit ÖGB und AK die Unternehmen zu identifizieren, die kollektivvertragliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen unterlaufen und diese Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Empfang öffentlicher Förderungen in der Steiermark in Zukunft auszunehmen.

 

 

Unterschriften:
Dr. Werner Murgg eh.

Erweiterung der Prüfbefugnisse des Landesrechnungshofes

Selbstständiger Antrag (§ 21 GeoLT)

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2012

Einl.Zahl 1488/1

eingebracht am 28.09.2012

Selbstständiger Antrag (§ 21 GeoLT)

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Zuständiger Ausschuss: Verfassung

Regierungsmitglied(er):

Betreff:

Erweiterung der Prüfbefugnisse des Landesrechnungshofes

Begründung:

Die Kontrolle durch den Landesrechnungshof ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass öffentliche Mittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig eingesetzt werden. Durch seine Tätigkeit schafft er Transparenz und gibt Einblick in die Verwendung der öffentlichen Mittel für Bürgerinnen und Bürger.

 

Derzeit können Gemeinden unter 10.000 EinwohnerInnen nur vom Rechnungshof geprüft werden und das nur dann, wenn ihn die Landesregierung (mit einem begründeten Ersuchen) oder der Landtag dazu beauftragt. In jedem Jahr dürfen jeweils nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden. Eine Einbeziehung aller Gemeinden in die Kompetenz der externen Finanzkontrolle brächte Vorteile für die Gemeinde selbst zur objektiven Darstellung, ob sich Transferausgaben und Transfereinnahmen decken, für den Gemeinderat als Grundlage für die Ausübung seiner Kontrollrechte oder für Benchmark-Vergleiche, sowie für die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, da dadurch mehr Transparenz bei Gebühren geschaffen wird.

Durch die Änderung der Bundesverfassung eröffnet sich dem Landtag Steiermark die Möglichkeit, die Prüfzuständigkeit des Landesrechnungshofes für Gemeinden mit weniger als 10.000 EinwohnerInnen festzulegen und damit eine wichtige Kontrolllücke zu schließen. Hierbei sollte auch die Möglichkeit genutzt werden, dass der Landesrechnungshof auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung Gemeinden mit 10.000 EinwohnerInnen und mehr überprüfen kann, wobei die Prüfungstätigkeit zwischen Rechnungshof und Landesrechnungshof abzustimmen ist, um Doppelprüfungen auszuschließen.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Kontrolle der Landesfinanzen ist der Rechnungsabschluss des Landes, der bisher leider in der öffentlichen und parlamentarischen Wahrnehmung nur geringe Bedeutung hat. Nur durch eine eingehende Befassung mit dem Rechnungsabschluss kann dargelegt werden, inwieweit der Landesvoranschlag eingehalten wurde und in welchen Bereichen genau es zu Über- oder Unterschreitungen gekommen ist. Dazu wäre notwendig, dass der Prüfbericht des Landesrechnungshofes betreffend den Rechnungsabschluss dem Kontrollausschuss des Landtages so rechtzeitig zur Verfügung steht, dass er diesen gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss beraten kann. Es müsste daher sichergestellt werden, dass der Rechnungsabschluss dem Landesrechnungshof früh genug zur Verfügung gestellt und die Stellungnahmefrist verkürzt wird.

 

Um sicherzustellen, dass die Tätigkeit des Landesrechnungshofes (und des Rechnungshofes) möglichst sparsam und effizient erfolgen kann, ist es außerdem angezeigt, das generelle Diskontinuitätsprinzip auf Berichte des Landesrechnungshofes nicht anzwenden, sodass am Ende einer Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelte Berichte des Landesrechnungshofes und des Rechnungshofes kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Gegenstände der Verhandlung des Kontrollausschusses in der folgenden Gesetzgebungsperiode sein können.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom      , mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012 und die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012, geändert werden.

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

 

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010

 

Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 50 lautet:

"Artikel 50

Gebarungskontrolle

 

(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung

 

1. des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;

 

2. von Unternehmen, die das Land allein betreibt oder an denen das Land mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an ein Unternehmen erfüllt jedoch für sich allein nicht diesen Tatbestand;

 

3. von Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder Beherrschung im Sinne der Z. 2 durch Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;

 

4. physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten;

 

5. öffentlich rechtlicher Körperschaften, soweit diese mit Mitteln des Landes erfolgt;

 

6. physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und aller juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sofern das Land diesen finanzielle Zuwendungen (insbesondere Subventionen, Darlehen, Zinsenzuschüsse) gewährt oder für die das Land eine Ausfallshaftung übernommen hat, wenn sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat;


7. von Wohnbauträgern, die Mittel aus der Wohnbauförderung erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.

 

(2) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung

 

1. von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen/Einwohnern und von Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohnerinnen/Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10.000;

 

2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen der unter Z. 1 fallenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen solcher Gemeinden oder Gemeindeverbände bestellt sind;


3. von Unternehmen, die unter Z. 1 fallende Gemeinden oder Gemeindeverbände allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an ein Unternehmen erfüllt jedoch für sich allein nicht diesen Tatbestand;

4. von Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder Beherrschung im Sinne des Z. 3 die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;

 

5. öffentlich-rechtlicher Körperschaften, soweit diese mit Mitteln der unter Z. 1 fallenden Gemeinden oder Gemeindeverbände erfolgt.

 

(3) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofes gemäß Art. 50 Abs. 2 mit der des Rechnungshofes

und bei Gebarungskontrollen gemäß Abs. 2, für die kein Verlangen gemäß Art. 51 Abs. 2 vorliegt,  mit der Gemeindeaufsicht der Landesregierung abzustimmen. Ebenso ist auf die Tätigkeit der Kontrolleinrichtungen der Gemeinden

(Kontrollämter, Prüfungsausschüsse) Bedacht zu nehmen.

 

(4) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung

 

1. von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern und von Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10.000 Einwohnern;

 

2. von Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen solcher Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit diese mit Mitteln der unter Art. 50 Abs. 2 fallenden Gemeinden oder Gemeindeverbände erfolgt.

(5) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof."

 

2. Art. 51 lautet:


"Artikel 51

 Verfahren

 

(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle gem. Art. 50 Abs. 1 und 2 von Amts wegen oder auf Antrag durch. Akte der Gebarungskontrolle gem. Art. 50 Abs. 4 werden ausschließlich auf Antrag durchgeführt.

 

(2) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs.1 und 2 kann gestellt werden:

1. vom Landtag oder

2. von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages oder

3. vom Kontrollausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich.

(3) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs.1 und 2 kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

(4) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 4 kann gestellt werden:

1.vom Landtag

2. durch begründetes Ersuchen der Landesregierung.

In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge gestellt werden. Ein Antrag des Landtages sowie ein begründetes Ersuchen der Landesregierung ist nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen."

 

3. Art. 52 Abs 1 lautet:

"(1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle den Bericht der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, der Landesfinanzreferentin/dem Landesfinanzreferenten und jenen weiteren Regierungsmitgliedern, deren Zuständigkeitsbereich durch den Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen, im Falle der Kontrolle des Rechnungsabschlusses des Landes längstens innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Bericht den Mitgliedern des Kontrollausschusses des Landtages zur Kenntnis zu bringen. In diesem Bericht sind jene Teile zu streichen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen."


4. Nach Art. 52 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag den Bericht zum jeweiligen Rechnungsabschluss so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser vom Kontrollausschuss gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss der Landesregierung vorberaten werden kann. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung dem Landesrechnungshof spätestens bis 30. April einen vorläufigen Rechnungsabschluss zur
Verfügung zu stellen."


5. Dem Art. 81a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(5) Die Änderungen von Art. 50, 51 und 52 Abs. 1 sowie die Einfügung des Art. 52  Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr.         treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der         , in Kraft.“

 

Artikel 2

Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012, wird wie folgt geändert:

 

1. §  16 Abs. 5 lautet:

"(5) Mit Ausnahme von Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes gelten Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, als erledigt."

 

2. Dem § 82a wird folgender Abs. 10 angefügt:

"(10) Die Änderung des § 16 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr.       tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der            , in Kraft."

 

 

 

Unterschriften:
Claudia Klimt-Weithaler eh., Dr. Werner Murgg eh.

 

13. Mai 2014