Landtagssitzung 18. September 2018

Unzumutbare Steigerung der Wohnkosten durch Stmk. Hebeanlagengesetz 2015

Befragung eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 69 GeoLT) (Frage an Landesrat Lang)

Die durch das Stmk. Hebeanlagengesetz 2015 veranlassten Adaptierungen bestehender älterer Liftanlagen werden weit höhere Kosten für die Betroffenen nach sich ziehen, als es dem Landtag in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf suggeriert wurde (genannt wurden maximal EUR 35.000).

So wurden aufgrund dieser Gesetzesänderung in einem Fall Sanierungen vorgeschrieben, die über 70.000 Euro pro Lift, in einem Fall sogar 225.000 Euro pro Liftanlage kosten werden! In manchen Hochhäusern sind zudem gleich mehrere Lifte installiert, sodass sich die Kosten dadurch noch multiplizieren.

In der Beantwortung der Anfrage EZ 2482/1 bestätigen Sie, dass sich aus den EU-Vorschriften KEINE zwingende Verpflichtung zu dieser Gesetzesänderung ableiten lässt.

Betroffen sind tausende Steirerinnen und Steirer, die ihre Liftanlagen zu nicht unbeträchtlichen Kosten immer ordnungsgemäß warten und in Stand halten ließen.

 

Es wird daher folgende Frage gestellt:

Warum hat die Stmk. Landesregierung dem Landtag diese Gesetzesänderung (StHebAG) - mit viel zu geringen Kostenangaben - vorgelegt, obwohl sich unionsrechtlich gar keine Verpflichtung zu einer solchen Gesetzesänderung ableiten lässt, und damit tausende Steirerinnen und Steirer mit hohen Kosten belastet werden?

Landesanteile in Zukunft ungekürzt und pünktlich an Sozialhilfeverbände auszahlen!

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Die Sozialhilfeverbände (SHV) in der Steiermark haben mit vielfältigen finanziellen Problemen zu kämpfen. Verschärft wird das Problem durch die Praxis des Landes, die Kostenerstattung immer weiter zeitlich zu verzögern.

Die steirischen Sozialhilfeverbände verwalten jährlich rund 900 Millionen Euro, wobei sich das Land und die Verbände die Sozialhilfeausgaben im Verhältnis 60:40 aufteilen. Die Kosten sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden bzw. der Stadt Graz zu tragen.

Jährlich bis zum 31. März müssen die SHV eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten an das Land übermitteln und diese glaubhaft machen. Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen.

Doch das Land überweist seit geraumer Zeit nicht die volle Summe jeder Tranche. Stattdessen wird ein immer größer werdender Anteil der Summe in das nächste Jahr verschoben und dann erst in der zweiten Hälfte des Folgejahres ausbezahlt.

Die Sozialhilfeverbände sind daher gezwungen, einen beträchtlichen Teil der Kosten, die eigentlich vom Land zu tragen sind, vorzufinanzieren. Diese Finanztransaktionen sind wiederum mit hohen Kosten verbunden. Zudem finanzieren sich die Sozialhilfeverbände weitaus ungünstiger als es das Land Steiermark könnte.

     
Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, in Zukunft ihren Anteil an den Sozialhilfeausgaben an die Sozialhilfeverbände pünktlich und ungekürzt auszuzahlen, damit die Sozialhilfeverbände nicht in Finanzierungsschwierigkeiten geraten.

Massiver Verbesserungsbedarf bei Betreuungsangebot in der Kinder- und Jugendhilfe

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

In der Steiermark fehlen laut vorliegendem Bericht der Volksanwaltschaft flächendeckende sozialtherapeutische und sozial­psychiatrische Angebote. Unterschieden werden Kinder- und Jugendwohngruppen, sozialpädagogische Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche, Wohngemeinschaften für Mütter mit Kindern und familienähnliche Wohngemeinschaften.

Die Kinder- und Jugendwohngruppen betreuen Kinder von 5 bis 15 Jahren. Ausschließungsgründe für eine Aufnahme sind körperliche oder geistige Beeinträchtigung, wenn spezielle Förderung und Betreuung benötigt wird, selbst- und fremdgefährdende Gewaltbereitschaft und akute Alkohol- und/ oder Drogen- bzw. Medikamentenproblematik, die eine nicht kontrollierbare Selbst-und Fremdgefährdung beinhaltet. Der Personalbedarf ist mit 50 % Dienstposten pro Kind inklusive Leitung umschrieben. Die Einrichtungen können 13 Kinder und Jugendliche aufnehmen. In Wien und Salzburg sind nur 8 Kinder pro Gruppe erlaubt. Das Burgenland wird die Gruppengröße ebenfalls auf 10 Kinder reduzieren. So große Gruppengrößen wie in der Steiermark widersprechen laut Volksanwaltschaft den Erkenntnissen der modernen Sozialpädagogik und zeitgemäßen Standards der Fremdunterbringung. Die menschenrechtliche Ge­währleistungspflicht in Bezug auf Minderjährige in der Fremdunterbringung erfordere eine Reduzierung der Gruppengröße zumindest auf ein Maß, das Bedingungen für eine fordernde und fördernde Pädagogik schafft.

In den sozialpädagogischen Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche werden Kinder von 10 bis 18 Jahren aufgenommen. Ausgeschlossen sind Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung spezielle Förderung und Betreuung benötigen, Minderjährige mit Suizidproblematik, mit selbst- und fremdgefährdender Gewaltbereitschaft, mit akuter Alkohol- und oder Drogen- bzw. Medikamentenproblematik, die eine nicht kontrollierbare Selbst- und Fremdgefährdung beinhaltet. Die Gruppengröße ist mit 9 Kindern und Jugendlichen beschränkt. Der Personalbedarf beträgt 65,5 % Dienstposten pro Kind und Jugendlichen inklusive Leitung.

Daneben gibt es noch familienähnliche Wohngemeinschaften. Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche zwischen 0 und 10 Jahren zum Zeitpunkt der Aufnahme. Der Aufenthalt kann bis zum 21. Lebensjahr verlängert werden. Ausgeschlossen sind Kinder und Jugendliche mit Problemen, die für das familiäre System eine nicht bewältigbare Überforderung darstellen, Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung spezielle Förderung und Betreuung benötigen und Kinder und Jugendliche mit akuter Alkohol- und oder Drogen- bzw. Medikamentenproblematik, die eine nicht kontrollierbare Selbst- und Fremdgefährdung beinhaltet. Es dürfen in dieser Einrichtung maximal sieben Kinder oder Jugendliche betreut werden. Der Personalbedarf beträgt 23 % Dienstposten pro betreutes Kind.

Die Volksanwaltschaft kritisiert, dass es in der Altersgruppe bis zehn Jahre keine Möglichkeit der Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft mit höherem Betreuungsschlüssel und kleinerer Gruppengröße gibt. Wie die Volksanwaltschaft beobachtete, würden viele der dort untergebrachten Kinder im Volksschulalter aufgrund ihrer Traumatisierungen mehr Betreuung benötigen, als ihnen in einer Gruppe mit 13 Kindern geboten werden kann. 2013 wurden sechs stationäre Plätze in einer WG mit traumapädagogischem Schwerpunkt geschaffen, die im Rahmen eines Sondervertrages eingerichtet sind. Dieses Angebot reicht allerdings bei weitem nicht aus. Durch das fehlende sozialpädagogische Angebot für unter 10-Jährige und den Mangel an speziellen Betreuungsplätzen in der Steiermark muss die Kinder-und Jugendhilfe auf Plätze in anderen Bundesländern zurückgreifen

Große Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt es bei den gesetzlichen Erfordernissen für die Ausbildung des sozialpädagogischen Personals, obwohl ein besonderer Schwerpunkt des B-KJHG 2013 die weitere Professionalisierung der Fachkräfte war. Für die Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nach der Intention des Gesetzgebers nur noch ausgebildete und persönlich geeignete Fachkräfte, insbesondere aus den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie und Psychotherapie herangezogen werden. In der Steiermark ist eine berufsbegleitende Ausbildung möglich, wobei zwei Drittel der Ausbildung abgeschlossen sein müssen. Die Volksanwaltschaft kritisiert in ihrem Bericht, dass bis zu 30 % des Personals einer Wohngruppe ohne abgeschlossene Ausbildung arbeiten dürfen und diese Regelung auch für sozialpädagogische Wohngemeinschaften gilt.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, die Ergebnisse des vorliegenden Berichts der Volksanwaltschaft im Hinblick auf die Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen und daher

  1. in sozialpädagogischen Einrichtungen zur vollen Erziehung die Gruppengrößen abzusenken und den Personalschlüssel im Sinne einer Qualitätsverbesserung des Betreuungsverhältnisses anzuheben,
  2. für Kinder unter 10 Jahren mit speziellem Betreuungsbedarf (Traumatisierung, Gewalterfahrung, Eigen- oder Fremdgefährdung) ein ausreichendes Ausmaß an Betreuungsplätzen mit speziellen traumapädagogischem Schwerpunkt und  intensiver Betreuungsmöglichkeit (kleine Gruppen, hoher Betreuungsschlüssel) zu schaffen und
  3. den geforderten Ausbildungsstand des sozialpädagogischen Personals anzuheben und den Prozentsatz des Personals ohne abgeschlossene Ausbildung in Einrichtungen der vollen Erziehung  abzusenken.

[Nicht zugelassener Antrag] Verschlechterungsverbot bei Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger

Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)

Laut Medienberichten wurde die so genannte „Kassenreform“ der schwarz-blauen Bundesregierung bereits in allen wesentlichen Details beschlossen. Was der Bevölkerung als Verwaltungsvereinfachung verkauft wird, ist die weitreichendste sozialpolitische Umwälzung in der Geschichte der Zweiten Republik. Bekannt ist, neben einer Reihe von Köpfen, die ausgetauscht werden, dass die neun Landeskassen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit Sitz in Wien fusioniert werden sollen. Die Länderkassen bleiben aber bestehen und heißen künftig „Landesstellen“. Die Länderversicherungen verlieren allerdings ihre Budgethoheit. Mit der Zentralisierung der Krankenversicherung wird die Zentrale künftig über eine enorme Machtfülle verfügen, immerhin geht es um ca. 60 Milliarden Euro pro Jahr. Auch kleinere Kassen werden zusammengelegt, insgesamt bleiben fünf Versicherungsträger (inkl. Pensionsversicherung für Arbeiter und Angestellte) über. ÖVP-Gesundheitslandesrat Drexler zeigte sich begeistert und richtete aus, er sei über die Änderungen „glücklich“.

Bei den Krankenversicherungen geht es FPÖ und ÖVP politisch vor allem um die Aushöhlung der Selbstverwaltung. Selbstverwaltung bedeutet, dass die Kassen von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und ihrer Dienstgeber verwaltet werden, die etwa von der Arbeiter- oder der Wirtschaftskammer entsendet werden. Eingriffe in dieses System wurden bereits 2003 von der ersten schwarzblauen Bundesregierung vorgenommen. Das hängt damit zusammen, dass der Großteil der Sozialversicherungsbeiträge – ca. 90 Prozent – aus den Beiträgen der ArbeiterInnen und Angestellten stammt. Deshalb wurde die Sozialversicherung früher vor allem von deren Vertretung verwaltet. Seither leitet die ÖVP-dominierte Wirtschaftskammer den Hauptverband.

Die Bundesländerkassen sollen nicht aufgelöst, sondern in Landesstellen umgewandelt werden. Somit wird eine neue Ebene eingeführt. Das widerspricht den Beteuerungen, es ginge um Einsparungen bei der Verwaltung. Die Verwaltungskosten der Sozialversicherung lagen 2016 bei 2 Prozent (1,21 Milliarden Euro Verwaltungsaufwand bei 60,12 Milliarden Euro Gesamtaufwand). Im Jahr 1995 lagen sie noch bei 2,9 Prozent. Vergleicht man diese Zahlen etwa mit dem privaten Versicherungswesen, zeigt sich, dass der Verwaltungsaufwand relativ gering ist. Die Verwaltungskosten betragen im privaten Bereich nämlich mindestens 15 bis 30 Prozent.

In der ÖGK wird der weitaus größte Teil der Menschen in Österreich und demnach auch in der Steiermark versichert sein. Ohne Leistungskürzungen, schlechteren Zugang zur Versorgung und ohne Selbstbehalte werden die in Aussicht gestellten Einsparungen kaum realisierbar sein – es droht also eine massive Verschlechterung für die Bevölkerung. Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung schlagen beispielsweise seit Jahren vor, auch einen Behandlungsbeitrag bei ärztlicher Behandlung einzuheben, wie er in anderen Kassen bereits existiert.

Eine Vereinheitlichung der Leistungen über alle Träger hinweg kann aus den genannten Gründen nur Einsparungen bringen, wenn alle Versicherungen auf das unterste Niveau gebracht werden. Zudem hat die Regierung den Unternehmen versprochen, deren Beiträge zur Sozialversicherung ab 2020 zu senken. Das wird weitreichende Folgen für einen Großteil der Bevölkerung, auch in der Steiermark, haben.  Sollte das Ziel tatsächlich nur das Sparen an der Verwaltung sein, muss seitens der Bundesregierung eine Garantie dafür abgegeben werden, dass es für die Versicherten zu keinen Verschlechterungen kommt. Eine solches Verschlechterungsverbot müsste im Hinblick auf die steirischen Versicherten auch im Sinne der steirischen Landesregierung und des Landtages sein.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag Steiermark spricht sich gegen den geplanten Umbau des Sozialversicherungswesens in Österreich aus, der vor allem auf eine Neuverteilung der politischen Machtverhältnisse abzielt.

Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem Anliegen heranzutreten, im Zuge der geplanten Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger ein Verschlechterungsverbot im Hinblick auf eine potenzielle Erhöhung von Beiträgen für unselbständig Beschäftigte, die etwaige Einführung von Selbstbehalten für bisher nicht Betroffene sowie die Einschränkung von Leistungen für sämtliche Versicherte zu veranlassen.

18. September 2018