Landtagssitzung 1. Juli 2014

Versagen bei der Wohnbauförderung: Steiermark steuert auf eine Wohnbaukrise zu

Dringliche Anfrage an LR Johann Seitinger

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2014

Einl.Zahl 2867/1

eingebracht am 25.06.2014

Dringliche Anfrage an ein Regierungsmitglied (§ 68 GeoLT)

Regierungsmitglied: LR Johann Seitinger

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Betreff:

Versagen bei der Wohnbauförderung: Steiermark steuert auf eine Wohnbaukrise zu

Begründung:

Sinn und Zweck der Wohnbauförderung ist es, leistbaren Wohnraum für alle zu schaffen, der gleichzeitig hohen Qualitätsansprüchen gerecht wird. In Österreich hat die Objektförderung lange und erfolgreiche Tradition, führte sie doch dazu, dass die Neubautätigkeit angeregt und nebenbei ein Beschäftigungseffekt initiiert wird - allein für Wien haben WIFO und Joanneum Research errechnet, dass der dortige Wohnungsneubau in Österreich im Jahresschnitt eine Milliarde Wertschöpfung auslöst und 15.000 Arbeitsplätze sichert.

Ein hoher Anteil geförderten Wohnbaus dämpft auch insgesamt das Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt, wirkt dadurch kaufkraftstärkend und senkt den Bedarf an Subjektförderung in Form von Wohnbeihilfen und Sozialhilfeleistungen. Als Nebeneffekt wird die soziale Durchmischung in Wohngegenden gefördert und damit die Gefahr von Ghettobildungen verringert.

 

Die Subjektförderung hatte in Österreich immer untergeordnete Bedeutung und wird nur dort eingesetzt, wo es trotz der Objektförderung immer noch soziale Notwendigkeiten gibt. Die Subjektförderung führt nämlich nicht bzw. kaum zur Ausweitung des Wohnungsbestandes, sondern vielmehr zu höheren Preisen, also zu einer Umverteilung des bestehenden Wohnraumes.

Das österreichische System mit der starken Objektorientierung verursacht niedrigere Kosten als die in anderen Ländern praktizierte Subjektförderung oder indirekte Förderung mittels Steuererleichterungen (Stagel, Wohnbauförderung, 2007).

 

Seit 1996 ist der Bundesbeitrag bei der Wohnbauförderung bei 1,78 Mrd. Euro eingefroren. Die Kosten im Wohnungs- und Siedlungsbau sind per Stand 2012 dagegen um 56 Prozent gestiegen.

 

1996 flossen noch fast drei Viertel der Fördermittel in den Neubau. 2010 machten Sanierung und Wohnbeihilfen schon gut 40 Prozent aus. Hauptleidtragender durch den Rückgang der Förderzusicherungen im Neubau ist der Mietwohnungssektor. Doch gerade hier wirkt die dauerhafte gesetzliche Regelung der Mietpreise nach dem Kostendeckungsprinzip für Gemeinnützige preisdämpfend auf den gesamten Wohnungsmarkt.

 

Die Förderung im Geschoßwohnbau erfolgte ursprünglich auch in der Steiermark durch Direktdarlehen, später durch eine Mischung von Direktdarlehen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen und seit 1993 hauptsächlich durch rückzahlbare Annuitätenzuschüsse zu Kapitalmarktdarlehen. Seit damals ist der Anteil der Landesdarlehen auf das im Österreichvergleich geringste Niveau gesunken.

 

Die Zweckbindung der Rückflüsse aus den Darlehen wurde ab 2001 immer mehr gelockert, sodass die Steiermark die Mittel zur Budgetsanierung verwenden konnte und damit der Spielraum  für Fördermaßnahmen im Wohnbau eingeschränkt wurde. Seit 2008 ist die Zweckbindung der Bundesmittel zudem komplett gefallen, was nach sich gezogen hat, dass immer weniger Mittel in den Wohnungsbau geflossen sind.

 

Parallel dazu wurden aushaftende Darlehen auf dem Kapitalmarkt veräußert, um  sich kurzfristig Budgetspielraum zu erkaufen. Langfristig wurde dadurch aber die Selbstfinanzierungskraft der Wohnbauförderung massiv untergraben. Es stehen nun kaum noch Rückflüsse aus der Kreditrückzahlung für den Wohnau zur Verfügung.

Bis 2008 entwickelten sich die Einnahmen und Ausgaben in der steirischen Wohnbauförderung parallel; ab 2009 fielen die Einnahmen sprunghaft weit unter die Ausgaben. Nur durch die massive Auflösung von Rücklagen konnte dieser Einnahmenausfall etwas kompensiert werden; dies stellt aber ebensowenig eine nachhaltige Strategie dar wie der neuerliche verstärkte Verkauf von Forderungen ab 2011 (dessen Erlöse überdies in die Budgetsanierung und nicht in den Wohnbau geflossen sind). Noch dazu musste das Land beim Forderungsverkauf erheblichen Abschläge vom Verkaufspreis zustimmen: Angeblich erreichten die beim Verkauf erzielten Barwerte nur etwa 54 Prozent der Nominalwerte. So steht beispielsweise ein im Juli 2003 zu 454 Mio. Euro Barwert verkauftes Darlehensnominale im Wert von 833 Mio. Euro nicht mehr der Wohnbauförderung zu Verfügung.

 

Das Annuitätenzuschuss-Modell hat sowohl für das Land Steiermark als auch für die Mieterinnen und Mieter gravierende Nachteile:

Das Land bekommt keine jährlichen Rückläufe mehr und die Mieterinnen und Mieter sind am Ende des Darlehens mit immensen Rückzahlungen konfrontiert.

 

Während in Niederösterreich und Oberösterreich etwa die Hälfte der Wohnbauförderung im Neubau Darlehen sind, und in den anderen Bundesländern Darlehen jeweils sogar mindestens 75 Prozent ausmachen, sind in der Steiermark nur fünf Prozent der Förderungsausgaben im Neubau Darlehen und über 80 Prozent Annuitätenzuschüsse. 

Die Mieterinnen und Mieter müssen heute – 20 Jahre nach dem Bezug – exorbitante Mieterhöhungen verkraften. Teilweise steigen die Mieten in ein bis drei Jahren um über 100 Prozent. Viele müssen aus ihren Wohnungen ausziehen und nehmen statt dessen eine neue geförderte Wohnung. Eine Spirale, die keinesfalls sinnvoll ist und die Unzulänglichkeit des Systems zeigt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Dringliche Anfrage:

  1. Welche Möglichkeiten sehen Sie, bei AZ-Darlehen die Mieterinnen und Mieter am Ende der Darlehenslaufzeit von den immensen Belastungen durch die dann anfallenden Rückzahlungen zu entlasten?
  2. 2013 haben Sie angekündigt, bis 2015 wieder auf Landesdarlehen umzustellen und auf diese Weise 1.400 Einheiten mit insgesamt 110 Mio. Euro zu fördern; wie weit sind die Vorarbeiten zur Wiedereinführung von Landesdarlehen gediehen und wann wird konkret auf Landesdarlehen umgestellt?
  3.  Wieviel an Landesdarlehen (Nominalwert) wurden bis dato verkauft?
  4. Was war der Erlös (Barwert) der Verkäufe?
  5. Weviel an Landesdarlehen ist noch im Eigentum des Landes?
  6. Auch in der Steiermark steigt die Bevölkerung und die Anzahl der Haushalte; wie wollen Sie den derzeitigen Trend umkehren und wieder ausreichenden Neubau von leistbarem Wohnraum sicherstellen?
  7. Die Erträge der gemeinnützigen Bauvereinigungen müssen wieder zur Wohnbaufinanzierung eingesetzt werden; wie haben sich die freien Rücklagen bei den einzelnen steirischen gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften entwickelt und in welchem Verhältnis stehen sie zu ihrem Wohnungsneubau?
  8. Verfügen Sie über Zahlen darüber, wie hoch die Anzahl der MieterInnen ist, die aufgrund der hohen Rückzahlungen aus der Wohnung ausziehen müssen und stattdessen neue geförderte Wohnungen beziehen?
  9. Wie hoch ist der Anteil der „Fremdausgaben“ ( Revitalisierung historischer Bauten, Umweltlandesfonds, etc.) am Gesamtbudget der Wohnbauförderung?

Versagen in der Wohnungspolitik: Wie kommt die Steiermark aus der Wohnungsnot?

Dringliche Anfrage an LR Siegfried Schrittwieser

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2014

Einl.Zahl 2880/1

eingebracht am 27.06.2014

Dringliche Anfrage an ein Regierungsmitglied (§ 68 GeoLT)

Regierungsmitglied: LHStv. Siegfried Schrittwieser

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Betreff:

Versagen in der Wohnungspolitik: Wie kommt die Steiermark aus der Wohnungsnot?

Begründung:

 

Die Mietpreissteigerungen betrugen im vergangenen Jahr durchschnittlich 3,6 %. Auch die Instandhaltungs- (2,2 %) und Betriebskosten (1,7 %) sorgen für einen enormen Anstieg der Wohnkosten. Immer mehr Steirerinnen und Steirer können sich das Wohnen kaum noch leisten bzw. müssen einen Großteil ihres Einkommens für Miete und Betriebskosten aufwenden. Da die realen Arbeitseinkommen seit Jahren stagnieren oder sinken, sind immer mehr Menschen von dieser Entwicklung betroffen.

 

SPÖ und ÖVP kürzten die Wohnbeihilfe 2011 drastisch. Der Anteil für Betriebskosten wurde halbiert, obwohl gerade dort steigende Tarife für eine starke Teuerung sorgen. Da jahrelang auch die Einkommensgrenzen nicht erhöht wurden, fallen jährlich tausende Steirerinnen und Steirer aus der Wohnbeihilfe – 5000 alleine in den letzten zwei Jahren. So zeigte die KPÖ im Februar auf, dass ein Ehepaar, bei dem beide Partner die Mindestpension beziehen, bereits ein zu hohes Einkommen hat, um noch Anspruch auf Wohnbeihilfe zu haben.

 

Verschärft wird die Lage tausender steirischer Mieterinnen und Mieter durch den Wegfall der Annuitätenzuschüsse für die vor 20 Jahren errichteten Wohnungen. Dieses missglückte Modell wurde vom damaligen FP-Landesrat Michael Schmid eingeführt und führt heute dazu, dass Mieterinnen und Mieter über Nacht mit Erhöhungen ihrer Wohnkosten von hunderten Euro konfrontiert sind.

 

Dazu kommt, dass der öffentliche Wohnbau durch jahrelange systematische Zweckentfremdung der dafür vorgesehenen Mittel längst nicht mehr mit der expodierenden Anzahl an fehlenden Einheiten Schritt halten kann.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Dringliche Anfrage:

1. Wie entwickelte sich die durchschnittliche Höhe des Wohnbeihilfenbezuges in der Steiermark in den Jahren 2005-2013?

 

2. Wie entwickelte sich die Anzahl der Wohnbeihilfe-BezieherInnen in der Steiermark in den Jahren 2005-2013?

 

3. Wie oft wurden seit Inkrafttreten der Wohnbeihilfenverordnung im Oktober 2006 die Einkommenshöhen für den zumutbaren Wohnungsaufwand verändert, und, so dies der Fall war, um welchen Betrag handelte es sich dabei jeweils?

 

4. Sind Sie der Ansicht, dass das Instrument der Wohnbeihilfe in seiner derzeitigen Form ausreicht, alle von Wohnungsnot Betroffenen in der Steiermark adäquat zu unterstützen?

 

5. Was werden sie tun, um sowohl den BezieherInnenkreis als als auch die im Rahmen der Wohnbeihilfe ausgeschütteten Beträge zu erhöhen?

 

6. Wie stehen Sie zur Forderung der KPÖ-Steiermark nach einer jährlichen Valorisierung der Einkommensgrenzen für die Wohnbeihilfe?

Annuitätenzuschüsse von Verzinsung befreien

Entschließungsantrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2867/5

Entschließungsantrag

zu: TOP D2

 

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LR Johann Seitinger

Betreff:

Annuitätenzuschüsse von Verzinsung befreien

Begründung:

Nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1989 wurde Wohnbauförderung vor allem durch Landesdarlehen erteilt. Annuitätenzuschüsse stellten die Ausnahme dar und wurden unter Zugrundelegung einer 6 prozentigen Verzinsung für 15 Jahre gewährt.

Ab 1993 wurde nur mehr zu einem geringen Teil  mit Landesdarlehen, hauptsächlich aber mit rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen gefördert. Die Annuitätenzuschüsse wurden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 7 % ermittelt.  

Ab 1995 wurden die Annuitätenzuschüsse unter Heranziehung einer jährlichen Verzinsung von 8 % ermittelt. Eine Anpassung an eine geänderte Verzinsung war nicht vorgesehen.

Drei Jahre später wurde gesetzlich festgelegt, dass Annuitätenzuschüsse zuzüglich zur Bankrate noch eine jährliche Verzinsung von 3 % aufzuweisen haben.

Eine Anpassung der Annuitätenzuschüsse an die Veränderungen des Zinssatzes erfolgte erst mit der Novelle von 2011, bei der der Zinssatz auf - immer noch - 6 % herabgesetzt wurde.

 

Das bedeutet, dass bei einem Zinsniveau von 2 bis 4 % in den letzten Jahren unverhältnismäßig hohe Annuitätenzuschüsse geleistet wurden. Diese hohen Zuschüsse müssen nach Ablauf des Kapitalmarktdarlehens, wie oben beschrieben, hoch verzinst zurückbezahlt werden.  

 

Als Folge dieser Entwicklungen sind die Betroffenen nun mit massiv steigenden Rückzahlungsverpflichtungen konfrontiert.  

 

Die Streckung der Laufzeit allein würde zwar die monatliche Belastung verringern, doch durch den Zinseszinseffekt steigert sich die Gesamtsumme der Rückzahlung noch weiter. 

Notwendig wäre daher, die Verzinsung der gewährten Wohnbauförderung massiv zu senken bzw. überhaupt aufzuheben.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzubereiten, mit der sichergestellt wird, dass die vom Land gewährte Annuitätenzuschüsse keiner Verzinsung mehr unterliegen und diese Vorlage dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Landesdarlehen statt Annuitätenzuschüsse

Entschließungsantrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2867/4

Entschließungsantrag

zu: TOP D2

 

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LR Johann Seitinger

Betreff:

Landesdarlehen statt Annuitätenzuschüsse

Begründung:

Wohnbauförderungsdarlehen wurden ursprünglich mit 1 % verzinst. Die Annuitäten betrugen in den ersten 20 Jahren des Tilgungszeitraumes 2 % und in den folgenden Jahren 3 % (WBF-G 1968).

Nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1989 wurde Wohnbauförderung vor allem durch Landesdarlehen erteilt.

Ab 1993 wurde nur mehr zu einem geringen Teil  mit Landesdarlehen, hauptsächlich aber mit rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen gefördert.

 

Die EmpfängerInnen von Annuitätenzuschüsse wurden und werden nach der Laufzeit der Zuschüsse von der enormen Erhöhung der Rückzahlung überrascht. Kaum jemandem war am Beginn der Laufzeit klar, welche Steigerungen anfallen würden. Für viele wird ihre Wohnung deshalb unleistbar.

 

Im Mai 2013 hat Landesrat Seitinger in der Presse angekündigt, in der Geschoßbauförderung von den rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bis 2015 wieder auf Landesdarlehen umzustellen und auf diese Weise 1.400 Einheiten mit insgesamt 110 Mio. Euro zu fördern. Der Termin sollte sich mit der Umstellung der Kameralistik auf die Doppik decken.

 

Die Umstellung auf die Doppik ist mittlerweile im Vollzug begriffen. Die Wiedereinführung der Landesdarlehen in der Wohnbauförderung lässt noch auf sich warten.

 

Bei der Wiedereinführung der Landesdarlehen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Laufzeiten möglichst lang, die Verzinsung gering und die Tilgungsraten möglichst gleichbleibend sind.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, in der Wohnbauförderung von den rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen abzugehen und stattdessen wieder Landesdarlehen unter folgenden Gesichtspunkten zu gewähren:

  • die Laufzeiten sollten möglichst lang,
  • die Verzinsung gering (maximal 1 Prozent) und
  • die Tilgungsraten möglichst gleichbleibend sein.

 

Kein Verkauf von Landesforderungen

Entschließungsantrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2867/3

Entschließungsantrag

zu: TOP D2

 

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LR Johann Seitinger

Betreff:

Kein Verkauf von Landesforderungen

Begründung:

Die steirische Wohnbauförderungsfinanzierung hat unter dem Verkauf von Forderungsdarlehen stark gelitten. Die Erlöse aus den Verkäufen, bei denen noch dazu großteils nur ein sehr geringer Barwert zwischen 54 und 85 % erzielt wurde, wurden der allgemeinen Budgetsanierung zugeführt und flossen so aus der Wohnbauförderung ab.

Zudem kam es zu einer Schwächung der zukünftigen Finanzierungskraft des Landes.

 

Die im Jahr 2003 zu 454 Mio. Euro Barwert verkauften Darlehen hatten einen Wert von 833 Mio. Euro. Aus den Forderungsverkäufen im Jahr 2011/12 lukrierte das Land 300 Mio. Euro für Darlehen im Wert von 358 Mio. Euro. Neben diesen teils immensen Abschlägen hat das Land auch in Zukunft das Ausfallsrisiko bei diesen Verkäufen zu tragen. 

 

Der Verkauf der Landesforderungen hat zur Folge, dass das Land auf immense Einnahmen aus den Rückflüssen verzichten muss. Zusätzlich wurden auch, durch die Aufhebung der Zweckbindung, die, eigentlich für die WBF gewidmeten, Ertragsanteile statt für die Wohnbauförderung für die allgemeine Budgetkonsolidierung verwendet. 

Als kurzfristige Maßnahme verbrauchte die Landesregierung die Rücklagen für die Wohnbauförderung im Jahr 2010 gänzlich. 2006 hatten sie noch 308 Mio. Euro betragen. Auch der RH wies auf diese fehlende Finanzierungsmöglichkeit und dem damit verbundenen fehlenden finanziellen Spielraum sowie den sich daraus ergebenden höheren Anteil an Fremdmittelfinanzierung hin.

 

Klar ist, dass die Plünderung des Wohnbauförderungstopfs durch den Verkauf von Landesdarlehen zu einem massiven Engpass in der Wohnbauförderung geführt hat. 

 

Es muss sichergestellt werden, dass noch im Eigentum des Landes befindliche und zukünftig erteilte Landesdarlehen keinesfalls mehr veräußert werden dürfen.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Vorlage eines Landesverfassungsgesetzes auszuarbeiten, mit dem sichergestellt wird, dass in Zukunft Wohnbauförderungsdarlehen nicht veräußert werden dürfen, und diese dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Zweckbindung der Wohnbauförderungsmittel

Entschließungsantrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2867/2

Entschließungsantrag

zu: TOP D2

 

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LR Johann Seitinger

Betreff:

Zweckbindung der Wohnbauförderungsmittel

Begründung:

Ursprünglich erhielt das Land vom Bund für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnungssanierung zweckgebundene Zuschüsse, die nur widmungsgemäß verwendet werden durften.

Im Jahr 2001 kam es zu gravierenden Änderungen im Bereich der Wohnbauförderung: Im Rahmen der Zweckzuschuss-Novelle kam es zu einer Aufweichung der Zweckbindung sowie zur Aufhebung der Zweckbindung der Rückflüsse aus früheren Landesdarlehen. Dadurch wurde es den Bundesländern möglich, die Zuschüsse für den Wohnbau auch zur Budgetsanierung oder für spekulative Veranlagung zu verwenden. Diese Möglichkeit wurde auch in der Steiermark intensiv genutzt. Der Spielraum für zukünftige Fördermaßnahmen im Bereich des Wohnbaus wurde dadurch eingeschränkt.

 

Bis 2008 wurden jedes Jahr zusätzlich zu den Bundesmitteln auch Landesmittel in die Wohnbauförderung investiert. Eine Zäsur stellt die Aufhebung der Zweckbindung der WBF-Bundesmittel im Jahr 2008 dar.

Im Finanzausgleichsgesetz 2008 kamen die Länder und der Bund überein, dass mit 1. Jänner 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag in eine gemeinschaftliche Bundesabgabe und der WBF-Zweckzuschuss in Ertragsanteile umgewandelt werden. Eine Zweckwidmung für den Wohnbau bzw. für die Sanierung war endgültig nicht mehr vorgesehen. Die Grundlage dafür bildete eine Artikel 15a-Vereinbarung zwischen den Ländern und dem Bund.

 

Die Ertragsanteile des Bundes stiegen kontinuierlich jährlich an, wurden aber nun - ebenso wie die Einnahmen aus den Forderungsverkäufen - zu einem großen Teil nicht mehr für die Wohnbauförderung verwendet, sondern flossen in das allgemeine Budget bzw. wurden zur Schuldentilgung verwendet und standen so dem Wohnbau nicht zur Verfügung.

 

Die Rückflüsse in den WBF-Topf sanken durch die Forderungsverkäufe; der Wegfall des Investitionsbeitrages für Wohnbau (gem. Zweckzuschussgesetz 2001) machte sich ebenfalls als deutlicher Einnahmenausfall bemerkbar. Ab 2006 versuchte die Landesregierung durch Entnahmen aus der Rücklage der Wohnbauförderung diesen Einnahmenausfall zu kompensieren, was aber keineswegs nachhaltig sein konnte. Ab 2009 lagen die Einnahmen deutlich unter den Ausgaben.

 

Nach dem Rückzug des Bundes aus der Wohnbauförderung liegt die gesamte Materie im Bereich der Bundesländer. Die Steiermark kann selbst entscheiden, ob sie die Rückflüsse aus Landesdarlehen und die Bundesmittel für die Wohnbauförderung oder für das allgemeine Budget verwendet. Eine Selbstbindung, diese Mittel ausschließlich für die Wohnbauförderung zu verwenden, würde in der Zukunft sicherstellen, dass der Wohnbauförderungstopf wieder ausgereicht gefüllt wäre und dem Wohnbau zugeführt werden könnte.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage für ein Wohnbauförderungs-Zweckbindungsgesetz auszuarbeiten, mit der sichergestellt wird, dass Rückflüsse aus Wohnbauförderungsmaßnahmen und für die Wohnbauförderung gedachte Bundesmittel und Ertragsanteile nur für Zwecke der Wohnbauförderung und Sanierung verwendet werden dürfen, und diese dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Ausweitung und Anhebung der Wohnbeihilfe

Entschließungsantrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2880/2

Entschließungsantrag

zu: TOP D3

 

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LHStv. Siegfried Schrittwieser

Betreff:

Ausweitung und Anhebung der Wohnbeihilfe

Begründung:

Die Wohnbeihilfe ist ein in der Steiermark unverzichtbares sozialpolitisches Instrument, dessen Wirksamkeit unmittelbar von den zu Verfügung gestellten Mitteln abhängt. Für Tausende macht erst die Wohnbeihilfe das Wohnen leistbar, und für viele brachte die Halbierung der Pauschalbeträge für Betriebskosten 2011 erhebliche Schwierigkeiten mit sich. Die Stagnation der Förderbeiträge bei stark steigenden Wohnungs- und Konsumkosten verringerte ebenfalls die Wirksamkeit, ohne die Notwendigkeit dieser Transferleistung zu mindern.

 

Dazu kommen tausende Menschen, die ebenfalls Wohnbeihilfe oder eine andere Unterstützung der öffentlichen Hand benötigen, um ihren unmittelbaren Wohnbedarf in adäquater Weise zu decken, und entweder durch die schleppende Anpassung der Einkommensgrenzen gar nicht gefördert werden, oder die wegen der nicht mehr zeitgemäßen tabellarischen Aufstellung des zumutbaren Wohnungsaufwandes unterfördert werden. Ähnliches gilt für die vorgesehenen Fördersummen selbst, die vor Jahren den Anschluss an die Entwicklung der VerbraucherInnenpreise im Allgemeinen und die Mietpreisenwicklung im Besonderen verloren haben.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag ehestmöglich eine Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes 1993 und der Wohnbeihilfenverordnung vorzulegen, die sowohl eine deutliche Erhöhung der individuellen Fördersumme als auch eine substantielle Ausweitung der Anspruchsberechtigten erzielen soll. 

Sonderwohnbeihilfe für Härtefälle bei exzessiven Mietsprüngen durch Landesdarlehenstilgungen

Entschließungsantrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2880/3

Entschließungsantrag

zu: TOP D3

 

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LHStv. Siegfried Schrittwieser

Betreff:

Sonderwohnbeihilfe für Härtefälle bei exzessiven Mietsprüngen durch Landesdarlehenstilgungen

Begründung:

Für viele MieterInnen, die ein Landesdarlehen auf Grundlage des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 zurückzuzahlen haben, gab es gerade in den vergangenen Monaten und Jahren oftmals Mietzinszuschläge im Zusammenhang mit deren Tilgung, welche mit den monatlichen Einkünften, über die die Betroffenen verfügen, mittelfristig schwer oder gar nicht bestreitbar sind.

 

Zur Erinnerung: Wohnbauförderungsdarlehen wurden ursprünglich mit 1 % verzinst. Die Annuitäten betrugen in den ersten 20 Jahren des Tilgungszeitraumes 2 % und in den folgenden Jahren 3 % (WBF-G 1968). Nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1989 wurde eine Wohnbauförderung vor allem durch Landesdarlehen erteilt. Ab 1993 wurde nur mehr zu einem geringen Teil  mit Landesdarlehen, hauptsächlich aber mit rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen gefördert, die bis dahin aufgenommenen Landesdarlehen sind zu nicht geringem Anteil auch heute noch in der Rückzahlungsphase.

 

Die bestehenden Einkommensgrenzen bei der Wohnbeihilfe versperrt vielen der betroffenen Haushalte den Weg zu dieser Transferleistung. Daher sollte zur Dämpfung der Auswirkungen dieser Wohnkostensprünge für die Betroffenen eine Sonderwohnbeihilfe ausgeschüttet werden, die ihnen zumindest den Erhalt ihrer derzeitigen Wohnsituation ermöglichen soll.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, jenen Betroffenen, die sich unzumutbaren Wohnkostensteigerungen durch die stark gestiegenen Darlehensrückzahlungen gegenübersehen und die aufgrund ihres Einkommens nicht wohnbeihilfenfähig sind, durch eine Sonderwohnbeihilfe zu unterstützen.

 

PendlerInnenbeihilfe des Landes Steiermark

Selbstständiger Antrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2014

Einl.Zahl 2614/1

eingebracht am 14.03.2014

Selbstständiger Antrag (§ 21 GeoLT)

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Zuständiger Ausschuss: Soziales

Regierungsmitglied(er): LHStv. Siegfried Schrittwieser

Betreff:

PendlerInnenbeihilfe des Landes Steiermark

Begründung:

 

Bis zum ersten Kürzungsbudget der „Reformpartnerschaft“ zahlte das Land Steiermark direkt eine PendlerInnenbeihilfe aus. Diese wurde zur Gänze vom Land finanziert. Die Kosten wurden damals mit 1,5 Millionen Euro beziffert.

 

Gerade Klein- und KleinstverdienerInnen profitierten von dieser Beihilfe, da sie anders als das PendlerInnenpauschale des Bundes kein Freibetrag (der das zu versteuernde Einkommen vermindert, also für Menschen mit geringem Einkommen keine Auswirkung hat), sondern eine Direktzahlung ist. Die PendlerInnenbeihilfe des Landes korrigierte daher teilweise die Schieflage, die durch die ungerechte Form der Förderung von SpitzenverdienerInnen unter gleichzeitiger Vernachlässigung von GeringverdienerInnen durch das PendlerInnenpauschale des Bundes entstanden ist.

 

Auch unter Berücksichtigung der  jüngsten Änderungen der PendlerInnenförderung des Bundes (Erhöhung des PendlerInnenzuschlags, Verbesserungen bei Teilzeitbeschäftigung), ist es noch immer so, dass diejenigen, die eine Förderung am stärksten benötigen, wesentlich schlechter gestellt sind als SpitzenverdienerInnen, die keiner Unterstützung bedürfen, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen. Siehe dazu auch http://stmk.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/frauen/Gender_Budgeting_im_Steuersystem.html.

 

Mit dem Kürzungsbudget nach der letzten Landtagswahl war eine Abschaffung der PendlerInnenbeihilfe geplant. Durch die massiven Proteste entschloss man sich, die Beihilfe nicht zu streichen, sondern die Auszahlung an die Arbeiterkammer Steiermark auszulagern und die Kosten nur mehr zu 2/3 aus dem Landesbudget zu finanzieren. Das restliche Drittel wird von der AK getragen, die unselbstständig Beschäftigten dürfen sich diesen Teil der Beihilfe also über die AK-Umlage selbst bezahlen.

 

Seit dieser Änderung bei der Mittelaufbringung und administrativen Abwicklung hat sich die Situation für die BezieherInnen wie folgt entwickelt:

 

Die Beihilfe wird rückwirkend ausbezahlt, derzeit für das Jahr 2012. Sowohl Beihilfe als auch Einkommensgrenzen wurden gegenüber dem Vorjahr also 2011 angehoben. Die Beihilfe wurde um ca. 8 Prozent erhöht, die Einkommensgrenzen wurden um 5 % angehoben.

 

Dennoch ist die Beihilfe vollkommen unzureichend. Den Höchstbetrag von 389 € bekommt, wer monatlich (14 Monatsgehälter) weniger als brutto 870 € verdient und eine Wegstrecke (Hin- und Retourweg) von mehr als 150 km zurücklegt. Diese Kriterien werden äußerst selten erfüllt.

 

70 % der BeihilfenbezieherInnen sind weiblich. Im letzten Jahr wurden 1.123.000 € ausbezahlt, mit denen 9.711 Personen unterstützt wurden. Der durchschnittliche Förderbetrag lag bei ca. 116 €.  (vergl. auch http://steiermark.orf.at/news/stories/2569574/).

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag ehestmöglich einen Vorschlag zur Neuordnung und Absicherung der PendlerInnenbeihilfe des Landes zur Beschlussfassung vorzulegen, der sich an den folgenden Eckpunkten orientiert:

 

  • Anhebung der Einkommensgrenzen an realistische Bruttoeinkommenswerte, da der Höchstbeihilfenbezug derzeit nur mehr bei Teilzeitbeschäftigung möglich ist.
  • Senkung der Mindestdistanz zwischen Arbeits- und Wohnort von derzeit 25 auf 20 km, wie es beim kleinen PendlerInnenpauschale der Fall ist.
  • Erhöhung der PendlerInnenbeihilfe analog zu den Preissteigerungen der öffentlichen Verkehrsmittel, also jährlich bis zum 1,75 fache der Inflationsrate
  • Rücknahme der Auslagerung des Vollzuges an die Arbeiterkammer Steiermark, und Wiedereinführung der vollständigen Finanzierung der Beihilfe aus Landesmitteln.

Rehabilitationszentrum für Kinder in der Steiermark

Selbstständiger Antrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2013

Einl.Zahl 2335/1

eingebracht am 21.11.2013

Selbstständiger Antrag (§ 21 GeoLT)

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Zuständiger Ausschuss: Gesundheit

Regierungsmitglied(er): LHStv. Siegfried Schrittwieser, LR Mag. Christopher Drexler

Betreff:

Rehabilitationszentrum für Kinder in der Steiermark

Begründung:

Kinder brauchen nach Unfällen, aber auch nach schweren Operationen oder Erkrankungen wie etwa Krebs, eine spezielle Nachsorge. Oft bleiben Defizite, die mit Hilfe der entsprechenden Therapie behoben werden können. Die Familien müssen gestützt, die Kinder müssen professionell begleitet werden. Gerade auch nach einer Krebserkrankung haben die betroffenen Kinder ihre psychischen und physischen Reserven zum Großteil aufgebraucht und benötigen dringend Rehabilitation. Auch ist es nötig, für Kinder eine schulpädagogische Betreuung zu ermöglichen.

In ganz Österreich existiert aber kein einziges Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche! Seit Jahren fordern führende Kinderärzte erfolglos die Einrichtung eines Rehabilitationszentrums speziell für Kinder in der Steiermark, wie es sie in der Schweiz oder Deutschland längst gibt, in dem auch Angehörige mitbetreut werden. Stattdessen werden Kinder in Einrichtungen für ältere Menschen betreut, und selbst dort existieren österreichweit gerade 50 bis 70 Betten. Eine geordnete Rehabilitation für kardiologische, pulmologische, rheumatologische und stoffwechselbedingte Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen findet in Österreich nicht statt. Ebenso gibt es für die hämato-onkologische Rehabilitation keine pädiatrischen Rehabilitationsangebote. 

Daher müssen viele Betroffene ins benachbarte Deutschland fahren oder überhaupt auf die Reha verzichten. Laut Gesundheitsminister Stöger würden mindestens 343 Betten österreichweit in der Kinderrehabilitation benötigt, und zusätzlich noch mindestens 50 Angehörigenbetten.

Zudem gibt es immer wieder Probleme bei der Übernahme der Kosten. Wer und welche Körperschaft bzw. Versicherung die Kosten für die Rehabilitation eines kranken Kindes in Österreich übernimmt, ist oft unklar und für die Eltern mit einem bürokratischen Hürdenlauf verbunden. Die aufgeteilte Zuständigkeit führt dazu, dass Informationen über medizinische Maßnahmen, Akut- oder Langzeit-Rehabilitation meist nur in mühevoller, energieaufwändiger Kleinarbeit betroffener Eltern beschafft werden können. Für die erkrankten Kinder geht dabei wertvolle Zeit verloren.

Gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 133 ASVG) haben Kinder nach Erkrankungen oder mit angeborenen Krankheiten keinen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, da eine solche der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen muss. Diese liegt bei Kindern nicht vor. Nach Unfällen, etwa bei Schülern und Lehrlingen, besteht jedoch gemäß § 189 ASVG (Unfallheilbehandlung) ein Anspruch auf Rehabilitation. Kompliziert wird es dadurch, dass aufgrund des fehlenden rechtlichen Anspruchs lediglich ein „Anspruch nach Ermessen" besteht. Die Situation könnte insofern verbessert werden, indem auch Kindern ein Rechtsanspruch auf Rehabilitation zugemessen würde.

Derzeit gibt es in der Steiermark im RZ Judendorf-Straßengel und in Bad Radkersburg Rehabilitationsstationen für Kinder und Jugendliche, allerdings nur für die Indikationsgruppen Neurologie und Orthopädie. Die Einrichtungen sind mit jeweils 25 Betten gegenwärtig mehr als ausgelastet. Eine wirklich umfassende rehabilitative Betreuung mit pädagogischer und psychologischer Begleitung gibt es österreichweit leider noch nicht.

Die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen unterscheidet sich grundlegend von der im Erwachsenenbereich. Neben der medizinischen Seite spielt auch die Entwicklung im Kontext von Familie und Umfeld eine wesentliche Rolle. Die betroffenen Kinder müssen sich auf die Bewältigung ihres Lebens einstellen und sich mit ihren Fähigkeiten ihrer gesundheitlichen Situation anpassen. Wir wünschen uns für die Kinder und Jugendlichen eine wirklich spezielle und umfassende Betreuung, wie dies in einzelnen Fachabteilungen und Einrichtungen, in denen man sich um sehr viel ältere Menschen mit gleichen Krankheitsbildern kümmert, nicht möglich ist. Dazu ist auf die besonderen Bedürfnisse und Besonderheiten der Zielgruppe einzugehen, wie etwa:

  • eine kinder- und jugendgerechte Rehabilitation und Nachbetreuung
  • besonders kinder- und jugendgerechte Bau- und Einrichtungsweise
  • professionelle und altersgerechte Kinderbetreuung durch entsprechend ausgebildete KindergartenpädagogInnen
  • alters- und schultypabhängig eine schulische Betreuung durch entsprechend ausgebildete Lehrkräfte
  • gesunde Ernährung unter Berücksichtigung der geschmacklichen Anforderungen von Kindern und Jugendlichen

 

Ein wichtiger Aspekt in der Nachsorge ist die altersgerechte Behandlung und Pflege unter Einbindung der Eltern. Während der mehrwöchigen Aufenthalte in einem Rehabilitationszentrum ist eine Begleitung der Kinder durch ihre Eltern oft notwendig, sinnvoll und erwünscht. Daher soll zusätzlich zur begleitenden Person im Zimmer des Patienten eine Beherbergungseinrichtung für die Angehörigen geboten werden um damit die Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Rehabilitation zu optimieren. Ziel einer gemeinsamen Rehabilitation ist es, den Familienangehörigen die Möglichkeit zu geben, aus dem jeweiligen Krankheitsmuster, gemeinsam mit dem Betroffenen den Weg zur Genesung zu finden.

 

Da es solche bzw. eine solche Einrichtung aber in ganz Österreich nicht gibt, müssen viele Eltern nach Deutschland, z.B. nach Tannheim ausweichen. Deshalb nehmen nur 10 Prozent (!) der Kinder Rehabilitation in Anspruch. Der Großteil der Betroffenen bleibt aufgrund der Entfernung zu Hause - und zwar ohne kindergerechte Rehabilitation, für die es jedoch laut ExpertInnen der Kindermedizin genug Bedarf gäbe: Allein im nächsten Jahr brauchen demnach 1.100 Kinder eine fachgerechte Therapie nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit.  

Minister Stöger hat erst kürzlich die Länder und Krankenkassen aufgefordert, endlich eine Lösung zu finden. Die LandesfinanzreferentInnen haben laut Medienberichten hingegen den Beschluss gefasst, für die Kinderrehabilitation finanziell nichts beitragen zu wollen, und damit den Status quo einzementiert.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

  1. alle nötigen Maßnahmen zur Schaffung eines Rehabilitationszentrums für Kinder und Jugendliche in der Steiermark zu setzen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten, sowie
  2. sich beim Bund für eine eindeutige Regelung, Zuordnung und Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Rehabilitation für Kinder und Jugendliche einzusetzen.

 

 

 

Verbesserung des ergotherapeutischen Angebots in der Steiermark

Selbstständiger Antrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2013

Einl.Zahl 2135/1

eingebracht am 11.07.2013

Selbstständiger Antrag (§ 21 GeoLT)

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Zuständiger Ausschuss: Gesundheit

Regierungsmitglied(er): LR Mag. Christopher Drexler

Betreff:

Verbesserung des ergotherapeutischen Angebots in der Steiermark

Begründung:

Schlaganfall ist die häufigste Ursache für eine bleibende Behinderung im Erwachsenenalter. Die gesundheitspolitische Zielsetzung kann daher nur sein, die bestmögliche, nachhaltige Schlaganfallversorgung zu sichern. Die Steiermark ist in der Akutversorgung mit nahezu flächendeckenden Stroke-Unit-Einrichtungen in den Spitälern gut aufgestellt. In der Reha zeigt sich jedoch ein anderes Bild: So ist keine lückenlose Betreuung der SchlaganfallpatientInnen nach der Akutversorgung möglich. Die PatentInnen müssen in der Steiermark für eine zehnstündige Ergotherapie nahezu den doppelten Selbstbehalt zahlen wie PatientInnen der Gebietskrankenkasse Oberösterreich. In der Steiermark gibt es laut Meldung der Tageszeitung „Kurier“ vom 17.06.2013 ein Stundenkontingent von 10.000 Stunden, das entspricht lediglich fünf VollzeittherapeutInnen. In Oberösterreich gibt es hingegen Verträge mit 48 ErgotherapeutInnen. Auch in Niederösterreich sind 30 bis 40 Planstellen vorgesehen. Die Folge ist, dass in der Steiermark lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen, wodurch die Betreuung von SchlaganfallpatientInnen jener in anderen Bundesländern hinterherhinkt. Hier wird am falschen Platz gespart. Es braucht dringend einen Lückenschluss im niedergelassenen Bereich. Ein Großteil der 25.000 PatientInnen, die jährlich in Österreich einen Schlaganfall erleiden, benötigen ein ergotherapeutisches Angebot. 60.000 Menschen leiden an Spätfolgen.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung möge ein Konzept zum Ausbau der Ergotherapie in Folge von Schlaganfällen zur Minimierung der Langzeitfolgen in der Steiermark vorlegen.

 

Betreutes Wohnen muss endlich gesetzlich geregelt und verankert werden

Entschließungsantrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2840/4

Entschließungsantrag

zu: TOP 6

 

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LR Mag. Christopher Drexler

Betreff:

Betreutes Wohnen muss endlich gesetzlich geregelt und verankert werden

Begründung:

Auch der vorliegende Bericht der PatientInnen- und Patientenombudsschaft legt ein beeindruckendes Zeugnis von den vielseitigen und komplexen Aufgaben denen sich diese Einrichtung gegenübersieht, ebenso wie von der Beharrlichkeit und Sorgfalt mit der sie die Anliegen der steirischen PatientInnen verfolgt.


Ein bedeutsames dieser über lange Zeiträume verfolgte Themen, ist das betreute Wohnen. Betreutes Wohnen ist ein freiwilliges Förderprogramm der Landesregierung, dass auf keiner expliziten landegesetzlichen Grundlage beruht. Es gibt eine dreiseitiges durch die Landesverwaltung veröffentlichte „Merkblatt“ mit den Mindeststandards, Kostenbandbreiten, Tabelle mit der Höhe des Landeszuschusses und allgemeine Bedingungen normiert werden. Die Landesregierung tritt als Vertragspartnerin der Gemeinden bzw. jener der zuständigen Sozialhilfeverbände auf, die Förderung deckt teilweise zumindest die Kosten der von den Gemeinden vereinbarten und konsumierten Leistungen, es gibt da durchaus Unterschiede zwischen den Angeboten je nach Standort und Träger.

 

Bei allen gilt: Abgesehen von Grundservices die eher organisatorisches, Haushaltshilfe, Notdienst, Prävention und Freizeitgestaltung betreffen und streng von allen Krankenpflegerischen oder medizinischen Diensten getrennt sind, wird gesondert in Rechnung gestellt oder über die Hauskrankenhilfe bzw. andere gesetzliche Ansprüche und Stellen abgewickelt.

 

Öfter war in den Darstellungen unzufriedener KlientInnen die sich, durch den Zuständigkeitsdschungel verunsichert, an KPÖ gewendet haben zu hören, dass missverständliche Formulierungen und irreführende Darstellung der Vertragsinhalte bei Anbahnungsgesprächen und diversen Drucksorten zur Bewerbung von Angeboten des betreuten Wohnens den Ausschlag für Vertragsabschlüsse gab, die bei transparenter Informations- und Rechtslage nicht zum Abschluss gekommen wären. Die PPO beschreibt solche häufig auftretenden Situationen wie folgt:

 

"Der Name „Betreutes Wohnen" entspricht nicht den Erwartungen der Bewohner/innen und deren Angehörigen, da er eine Betreuung impliziert, die aber in der Form nicht geleistet wird. Eine Definition von Betreutem bzw. Betreubarem Wohnen und somit eine klare Abgrenzung zu den Organisationen „Pflegeheim/Pflegeplatz" ist erforderlich, genauso wie die Verpflichtung des jeweiligen Trägers zu einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, sowie die Einführung einer Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO). " (S. 105)

Bis vor kurzem enthielten die  Richtlinien enthalten in der Aufstellung zu den Grundservices kurz bevor die jetzt aktuelle Fassung ihren Platz einnahm den deutlichen Hinweis:

"ACHTUNG: Diese werden derzeit überarbeitet!"

 

 

Eine neue Fassung ohne diesen Hinweis erschien unangekündigt, die geänderten Passagen waren nicht ausgewiesen. So kann man den berechtigten Anspruch der KlientInnen auf Rechtssicherheit mit Sicherheit nicht befriedigen. Die PPO äußert sich in ihren abschließenden Empfehlungen hierzu wie folgt:

 

"Die Strukturen für Pflege und Betreuung unterliegen einem Wandel, sodass Veränderungen in der Vielfalt der Einrichtungen und im Angebot notwendig sind. Wenn es in der Steiermark gelingt, Betreutes Wohnen so zu entwickeln, dass leistbare Wohn- und Betreuungsqualität dem Bedarf vieler Menschen mit niedriger Pflegegeldstufe gerecht wird, könnte die Lebensnormalität für die betroffenen Menschen länger erhalten bleiben und dadurch erreicht werden, dass weniger Kosten durch die öffentliche Hand zu leisten sind.

Aus Sicht der PPO ist es dringend notwendig, „Betreutes Wohnen" zum Schutz der Bewohner/innen zu definieren und die Betriebs- und Verfahrensbestimmungen im StPHG zu regeln. Ebenso eine Aufnahme in die Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO) mit Kontrollpflicht durch die Behörden ist angezeigt, sowie eine Regelung analog der Personalausstattungsverordnung."

 

Betreutes Wohnen muss endlich gesetzlich geregelt werden. Zugangskriterien und Umfang der Leistungen müssen dabei explizit festgesetzt werden. Bewilligungen dürfen nur mehr nach den Erfordernissen eines zentralen Bedarfsplans erteilt werden. Die Kontrolle der Verwendung der Förderumittel durch die Landesregierung und den Landesrechnungshof muss gewährleistet sein.

 

 

Ein zweiter Befund der PPO der Beachtung verdient, betrifft die Entwicklung und Gestaltung der mobilen Dienste in der Steiermark. Dies sind die Empfehlungen und Kritikpunkte

1) Notwendigkeit einer einheitlichen Neuregelung der Finanzierung der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, die sich vorrangig am Pflege- und Betreuungsbedarf der Menschen orientiert.

2) Die betroffenen Personen sollen zu ihrem Eigenanteil nicht auch noch den Anteil der öffentlichen Hand übernehmen müssen.

3) Vertrags- und Rechtssicherheit bzgl. der für die Klient/inn/en zu erwarten-den Kosten für die Betreuung.

 

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

 

1.) eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, mit der das Betreute Wohnen gesetzlich geregelt, Zugangskriterien und Umfang der Leistungen explizit festgesetzt, Bewilligungen nur mehr nach den Erfordernissen eines zentralen Bedarfsplans erteilt werden und die Kontrolle der Verwendung der Förderungsmittel durch die Landesregierung die Prüfung durch den Landesrechnungshofgewährleistet sind und diese dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen, sowie

 

2.) die mobile Pflege in der Steiermark auf eine neue Basis zu stellen, indem

 

i) durch entsprechende Ausgleichszahlungen sichergestellt wird, dass selbst bei geringem Einkommen und hohem Betreuungsbedarf, die mobile Pflege weiterhin für den Klienten leistbar bleibt und niemand mehr als zwei Drittel seines Einkommens (ohne Einsatz des Pflegegelds) für die mobile Pflege einsetzen muss,

 

ii) von einer Pauschalabrechnung auf Ist-Stundenabrechnung umgestellt wird,

 

iii) detaillierte Leistungsvereinbarungen geschlossen werden und lückenlose Finanzkontrolle und Leistungskontrolle (Einzelfallprüfung) durch die Behörde gewährleistet ist,

 

iv) genügend in der Hauskrankenpflege fachlich kompetente Amtssachverständige eingesetzt werden, die regional in den Bezirken verortet sind und eine Pflege- und Bedarfsfeststellung nach standardisierten Verfahren durchführen und kurzfristig (binnen 3 Tagen) entscheiden können.

Keine Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in der Steiermark zulassen!

Selbstständiger Antrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2012

Einl.Zahl 1122/1

eingebracht am 16.03.2012

Selbstständiger Antrag (§ 21 GeoLT)

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Zuständiger Ausschuss: Finanzen

Regierungsmitglied(er): LH Mag. Franz Voves

Betreff:

Keine Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in der Steiermark zulassen!

Begründung:

Mit der 2011 erfolgten Novelle des Glücksspielgesetzes (GSpG) wurde der gesetzliche Rahmen für das so genannte „kleine Glücksspiel“ vollkommen neu geordnet. Während die auf Grund der bisher geltenden Landesgesetze bewilligten Glücksspielautomaten nur mehr bis spätestens Ende 2015 betrieben werden dürfen, ist in Zukunft die Vergabe von bis zu drei Bewilligungen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung durch die Länder vorgesehen, wobei die maximale Anzahl der Geräte das Verhältnis 1:1200 zur EinwohnerInnenzahl nicht überschreiten darf. Zusätzlich können durch den Bundesminister für Finanzen noch Konzessionen für so genannte Video Lotterie Terminals vergeben werden, die zwar geringfügig andere technische Spezifikationen (insbesondere zentrale Ausspielung) aufweisen, ihrem Wesen nach jedoch nicht wesentlich verschieden von den bisher anzutreffenden Glückspielautomaten sind.

 

Das Bundesland Wien hat sich entschlossen, von der Ermächtigung des Bundesgesetzgebers zur Vergabe von Lizenzen zum Betrieb von Glücksspielautomaten trotz des damit verbundenen Abgabenentganges keinen Gebrauch zu machen. Diese Entscheidung fiel vor dem Hintergrund der enormen Folgekosten für die öffentliche Hand. Betroffene müssen durch das bereits stark strapazierte und weitmaschige Sozialnetz aufgefangen werden, der Bedarf nach Therapie- und Beratungsangeboten steigt, die Medienberichte über Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Spielsucht sind Legion.

 

Die Österreichischen Lotterien reagierten auf diese Entscheidung mit der Ankündigung, keine Video Lotterie Terminals in Wien zu betreiben, wenn dort keine Glücksspielautomaten zur Aufstellung kämen.

 

Der Anteil des Landes an den Abgaben der BewilligungsinhaberInnen, die durch die Automatensalons geschaffenen Arbeitsplätze und das doch eher bescheidene Vergnügen, dass diese Automaten zu bieten im Stande sind, stehen in keinem Verhältnis zu dem Leid und Schaden der durch die Spielsucht entsteht.

 

Das Land Steiermark sollte die jüngst erfolgte Änderung der gesetzlichen Grundlagen zum Anlass nehmen, die Spielsucht in der Steiermark möglichst weit zurückzudrängen.

 

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, keine Bewilligungen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten gemäß §5 GSpG zu erteilen, keine Schritte zur Vorbereitung und Durchführung eines diesbezüglichen Vergabeverfahrens zu setzen und davon Abstand zu nehmen, Gesetzesvorschläge vorzulegen, welche die gesetzliche Grundlage für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in der Steiermark schaffen würden.

 

Generelles Verbot von Glücksspielautomaten in Österreich

Selbstständiger Antrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2012

Einl.Zahl 1121/1

eingebracht am 16.03.2012

Selbstständiger Antrag (§ 21 GeoLT)

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Zuständiger Ausschuss: Verfassung

Regierungsmitglied(er): LH Mag. Franz Voves

Betreff:

Generelles Verbot von Glücksspielautomaten in Österreich

Begründung:

Während die auf Grund der bisher geltenden Landesgesetze bewilligten Glücksspielautomaten nur mehr bis spätestens 31.12.2015 betrieben werden dürfen, ist in Zukunft die Vergabe von bis zu drei Bewilligungen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung durch die Länder vorgesehen.

 

Zusätzlich dazu können durch den Bundesminister für Finanzen noch Konzessionen für so genannte Video Lotterie Terminals vergeben werden, die zwar geringfügig andere technische Spezifikationen (insbesondere zentrale Ausspielung) aufweisen, ihrem Wesen nach jedoch nicht wesentlich verschieden von den bisher anzutreffenden Glückspielautomaten sind.

 

Seit Jahren schon lässt sich ein beunruhigendes Wachstum der Zahl der Spielsüchtigen in der Steiermark beobachten. Viele der Betroffenen vernichten im Verlauf ihrer Erkrankung ihre Existenz und die ihrer Angehörigen. Die Folgekosten für die öffentliche Hand sind enorm. Betroffene müssen durch das bereits stark strapazierte und weitmaschige Sozialnetz aufgefangen werden, der Bedarf an Therapie- und Beratungsangeboten steigt, Medienberichte über Verbrechen, die durch Spielsüchtige verübt werden, erscheinen täglich und nehmen an Häufigkeit zu. Das gesamte Ausmaß der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Spielsucht ist aber nicht zu überblicken, da ihr in den öffentlichen Berichten und Statistiken der Sicherheitsbehörden keine gesonderte Aufmerksamkeit gewidmet wird.

 

Der Anteil des Landes an den Abgaben der BewilligungsinhaberInnen, die durch die Automatensalons geschaffenen Arbeitsplätze und das doch eher bescheidene Vergnügen, dass diese Automaten zu bieten imstande sind, stehen in keinem Verhältnis zu dem Leid und Schaden, der durch die Spielsucht entsteht. Die für die Glücksspielgesetz-Novelle 2010 ins Treffen geführte Verbesserung des Spielerschutzes und der Präventionsmaßnahmen erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn enorme Ressourcen für die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden, um den Vollzug dieser Bestimmungen zu überwachen, woran angesichts der gespannten Budgetlage zu zweifeln ist.

 

Dazu kommt der beträchtliche Einfallsreichtum, mit dem Hersteller und Betreiber von Glücksspielautomaten bereits bisher derartige Maßnahmen zum Schaden der Betroffenen umgangen haben. Es ist davon auszugehen, dass die oberflächlichen Verbesserungen beim Spielerschutz die Verschärfung der Problematik durch die mit derselben Novelle erfolgte Erhöhung der maximalen Einsätze um das zwanzigfache und die Festlegung der Mindestspieldauer im Sekundenbereich, nicht aufhalten werden.

 

Diese Neuordnung der rechtlichen Grundlagen für das Automatenglücksspiel durch die 2011 erfolgte Novelle des Glücksspielgesetzes (GSpG) in Verbindung mit der Legalisierung von Video Lotterie Terminals, die ein vergleichbares Gefahrenpotenzial wie herkömmliche Glücksspielautomaten darstellen, ist eine Fehlentwicklung, die korrigiert werden sollte.

 

Der Betrieb von Glücksspielautomaten in Österreich sollte im gesamten Bundesgebiet untersagt sein, und auf die Einführung von Video Lotterie Terminals, die eine Ausweichmöglichkeit für Spielsüchtige darstellen würden, verzichtet werden.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem Anliegen heranzutreten, die Umsetzung der 2011 erfolgten Novelle des Glücksspielgesetzes auszusetzen, keine Konzessionen für die Aufstellung und den Betrieb von Video Lotterie Terminals in der Steiermark zu vergeben, sowie eine neuerliche Novelle des Glücksspielgesetzes vorzubereiten, durch die in Zukunft weder die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten noch die Vergabe von Konzessionen für die Aufstellung von Video Lotterie Terminals möglich ist.

 

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für Landesbedienstete

Selbstständiger Antrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2014

Einl.Zahl 2531/1

eingebracht am 13.02.2014

Selbstständiger Antrag (§ 21 GeoLT)

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Zuständiger Ausschuss: Verfassung

Regierungsmitglied(er): LHStv. Hermann Schützenhöfer

Betreff:

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für Landesbedienstete

Begründung:

Ab 01.01.2014 besteht für Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) oder einer Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes).

Während dieser Zeit besteht ein Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.

 

Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  •  Der/die nahe Angehörige hat Anspruch auf ein Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)
  •  Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
  •  Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit.


Für Bedienstete des Bundes gibt es hinsichtlich der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eigene Regelungen.  Mit der Pflegeteilzeit kann die Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum bis zu drei Monaten auf bis zu 25 Prozent der Vollbeschäftigung reduziert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Für jede zu pflegende Person ist die Pflegeteilzeit grundsätzlich nur einmal möglich, tritt jedoch eine Änderung der Pflegestufe ein, kann eine weitere Pflegeteilzeit in Anspruch genommen werden.

Auch die Pflegekarenz wird im öffentlichen Dienst des Bundes analog zur Privatwirtschaft geregelt. Während des Karenzurlaubes wird ein einkommensbezogenes Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt. Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen errechnet.

Beantragt werden können die Modelle von Angehörigen von Pflegebedürftigen ab der Pflegegeldstufe 3 oder ab Stufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz. In letzteren Fällen kann die Dauer der Pflegeteilzeit bis zu sechs Monate betragen.

 

Das steirische Dienst- und Besoldungsgesetz sieht bisher erfreulicherweise schon die Möglichkeit der Familienhospizfreistellung zum Zwecke der Sterbebegleitung für die Dauer von maximal drei Monaten und auch die Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes vor.

 

Die Möglichkeit der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit haben die steirischen Landesbediensteten aber im Gegensatz zu anderen ArbeitnehmerInnen und öffentlich Bediensteten bislang aber nicht.

 

80 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt. Die Pflege zu Hause soll auch laut Landesrätin Edlinger-Ploder Vorrang bekommen und untersützt werden. Eine wichtige Maßnahme hiezu wäre es, auch den Landesbediensteten die Möglichkeit der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit zu gewähren.

 

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, mit der im Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark die Möglichkeit der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit in zumindest gleichem Rahmen wie für Bundesbedienstete eingerichtet wird und diese Vorlage dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

10. September 2014