Landtagssitzung 10. Dezember 2013

Abänderungsantrag (§ 46 GeoLT) Parteienförderung

Abgelehnt von SPÖ, ÖVP, FPÖ, Grünen

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 37/20

Abänderungsantrag (§ 46 GeoLT)

LTAbg.: Dr. Werner Murgg, Claudia Klimt-Weithaler

Fraktion(en): KPÖ

Bezug auf Geschäftsstück: 37/18

Begründung:

Der Verfassungsausschuss hat in seiner Sitzung am 3.12.2013 über die von SPÖ und ÖVP im Unterausschuss „Parteifinanzen“ vorgeschlagene Ergänzung des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes Beratungen abgehalten und mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP den vorliegenden selbständigen Ausschussantrag mehrheitlich beschlossen.

Diese dem Landtag nun vorliegende Gesetzesänderung geht aus Sicht der KPÖ in die falsche Richtung.

 

Die KPÖ lehnt es kategorisch ab, dass den steirischen Gemeinden nunmehr vorgeschrieben werden soll, zur Parteienfinanzierung jedenfalls 5,00 Euro pro Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss es weiterhin im Ermessen der Gemeinden liegen, weniger oder gar keine Parteienförderung zu beschließen. Für die Stadt Graz müssen in diesem Fall dieselben Rahmenbedingungen gelten wie für alle anderen steirischen Gemeinden und daher soll auch in Graz der maximale Betrag von 5,00 Euro pro Wahlberechtigten nicht überschritten werden können.

 

Zudem sollen Wahlparteien, die nur in einem steirischen Gemeinderat außerhalb Graz, nicht aber im Landtag Steiermark und/oder im Nationalrat vertreten sind, nicht wesentlich schlechter gestellt werden als Parteien, die im Landtag oder im Nationalrat vertreten sind und aufgrund dessen Parteienförderung erhalten. Diese Parteien, politische Parteien ebenso wie Namenslisten, sollen ebenso Anspruch auf Förderung ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene nach § 4 StPFöLVG haben.

 

Eine automatische Wertanpassung der Parteienförderung lehnt die KPÖ grundsätzlich ab. § 11 StPFöLVG, der die Indexierung vorsieht, hat daher zu entfallen.


Dem Landtag wird diesbezüglich in Abänderung des vorliegenden selbständigen Ausschussantrags der beiliegende Gesetzesentwurf zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Beschlusstext:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Parteienförderung-Verfassungsgesetz; LGBl. Nr. 6/2013, geändert wird

 

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

 

Das Steiermärkische Parteienförderung-Verfassungsgesetz (StPFöLVG), LGBl. Nr. 6/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 lautet:

§ 4
Förderung

Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes sowie die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären sind über Antrag der jeweiligen Landtags-/Gemeinderatspartei entweder dieser Partei oder einer von ihr namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit dieser Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.“

 

2.§ 5 lautet:
§ 5
Antrag auf Förderung

Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtags-/Gemeinderatspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen. “


3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Landtagspartei und jede Gemeinderatspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtags-/Gemeinderatsparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht. Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.“

 

4. Nach § 6 ist folgender 2. Abschnitt einzufügen:
 „2. Abschnitt

Gemeindeförderung

A) Förderung aus Mitteln der Gemeinden mit Ausnahme von Graz

§ 6a

Förderung

(1) Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene - insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären - sind über Antrag einer in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Partei entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

(2) Die Förderungsmittel sind von der im Gemeinderat vertretenen Partei zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben an Organisationseinheiten der Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene weiter zu leiten.

(3) Die Organisationseinheiten der (politischen) Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene haben die auf Grund eines Ansuchens gemäß § 6b Abs. 3 erhaltenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 zu verwenden.

§ 6b

Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung

(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung zu stellen. In Jahren, in denen eine allgemeine landesweite Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

(2) Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel im Sinn der Vorgaben dieses Gesetzes zu verwenden.

(3) Ansuchen auf Einzelförderung können von den jeweiligen Organisationseinheiten auf Bezirks- oder Gemeindeebene bei ihrer Landtags/Gemeinderatspartei gestellt werden. Die Partei hat einen Förderplan zu erstellen, der darlegt, welcher Förderbedarf auf Bezirks- oder Gemeindeebene besteht. Die Entscheidung über die Ansuchen erfolgt auf Grundlage des Förderplans. Die Organisationseinheiten auf Bezirks- und Gemeindeebene haben weder Anspruch auf Förderung nach diesen Bestimmungen noch auf Förderung in der angesuchten Höhe.

§ 6c

Höhe der Förderung

(1) Jede Gemeinde kann zur Finanzierung der Förderung nach diesem Abschnitt höchstens 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen. Der jeweilige Gemeinderat entscheidet über die Höhe der Mittel. Sie hat den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag bis zum 15. Jänner an die Landesregierung zu überweisen. Die Summe aller Überweisungen ergibt den Jahresbetrag.

(2) Die Landesregierung hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Parteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6b Abs. 1 gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.

(3) Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Abs. 1 und 3 jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.

(4) Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Die Überweisung an die Landesregierung (Abs. 1) hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Die Landesregierung hat die Überweisung gemäß Abs. 3 binnen sechs Wochen nach der Wahl durchzuführen.
B) Förderung aus Mitteln der Stadt Graz

§ 6d

Förderung

Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Stadtebene - insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären - sind über Antrag der im Gemeinderat der Stadt Graz vertretenen Parteien (Stadtparteien) jährlich Fördermittel der Stadt Graz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

§ 6e

Anträge auf Förderung

(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin / beim Bürgermeister zu stellen. In Jahren, in denen in Graz eine Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

(2) Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechend zu verwenden.

§ 6f

Höhe der Förderung

(1) Die Stadt Graz hat zur Finanzierung dieser Förderung höchstens 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen (Jahresbetrag). Der Gemeinderat entscheidet über die Höhe der Mittel.

(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle im Gemeinderat vertretenen Parteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in Graz entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen im Gemeinderat vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Stadtpartei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6e gestellt hat, verbleiben die entsprechenden Mittel im Haushalt der Stadt.

(3) Im Jahr einer Gemeinderatswahl in Graz ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.

C) Gemeinsame Bestimmungen

§ 6g

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

 

5. In § 7 ist in Z. 1 anzufügen:

„Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt Graz.“

 

6. In § 7 ist folgende Z. 4 einzufügen:

„4. Gemeinderatspartei: jede Partei, die in zumindest einem Gemeinderat in der Steiermark, aber nicht im Landtag Steiermark und/oder nicht im Nationalrat vertreten ist; sofern diese Partei eine Organisationseinheit auf Landesebene hat, gilt nur diese als Gemeinderatspartei.“

 

7. In § 8 ist nach dem Wort „Land“ einzufügen:

„und die Gemeinden“

 

8. § 9 lautet:

§ 9

Entscheidung über die Förderungen

Über Anträge auf Förderung nach §§ 2, 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.“

 

9. § 11 entfällt.

 

10. In § 12 Abs. 1 wird angefügt:

„Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.“

 

11. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„(5) Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15 Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch 31. März 2014 zu ersetzen.“

 

12. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a

Inkrafttreten von Novellen 4

 

Die Einfügung des 2. Abschnittes in den 2. Teil (§§ 6a bis 6g), des § 17a und des § 18a, die Änderung der §§ 4, 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9 und 12 Abs. 1 sowie der Entfall des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. ….. treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

 

Unterschriften:
Dr. Werner Murgg eh., Claudia Klimt-Weithaler eh.

Anerkennung eines ausgezeichneten Schulerfolges von sozial bedürftigen Schülerinnen und Schülern

Selbstständiger Antrag der KPÖ

 
LANDTAG
STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2013
 
Einl.Zahl 2172/1
eingebracht am 28.08.2013
Selbstständiger Antrag (§ 21 GeoLT)
LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: Bildung
Regierungsmitglied(er): LR Mag. Michael Schickhofer
Betreff:
Anerkennung eines ausgezeichneten Schulerfolges von sozial bedürftigen Schülerinnen und Schülern
Begründung:
Seit diesem Jahr ist es nicht mehr nötig, für den Erhalt der Schul- und Heimbeihilfe einen günstigen Schulerfolg mit einem Notendurchschnitt von 2,9 bzw. 3,1 nachzuweisen.
Grundsätzlich ist diese Neuregelung zu begrüßen, da damit mehr Kinder aus sozial bedürftigen Familien in den Genuss der Beihilfe kommen.
Leider ist hiermit aber auch die Berücksichtigung eines ausgezeichneten Erfolges gefallen, der bisher mit einer Erhöhung des Grundbetrages um 202,- Euro bzw. 404,- Euro belohnt wurde.
Diese Erhöhung bedeutete sicherlich für viele Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Motivation und wurde als Anerkennung für ihre besondere Leistung verstanden.
Da die Zahl der in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler und damit die Summe, mit der das Budget belastet würde, nicht allzu hoch sein dürfte, stellt sich die Frage, ob nicht das Land Steiermark in diesen Fällen einspringen könnte und den betreffenden Schülerinnen und Schülern einen vergleichbaren Betrag als eine Art Stipendium zukommen lässt.
 
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, für sozial bedürftige Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf Schul- oder Heimbeihilfe haben, im Falle eines ausgezeichneten Schulerfolgs im vorangegangen Schuljahr als Anerkennung für ihre besondere Leistung ein Stipendium in Höhe der bisher im Rahmen der Schul- und Heimbeihilfe vorgesehenen Höhe bereitzustellen.
 
Unterschriften:
Claudia Klimt-Weithaler eh., Dr. Werner Murgg eh.

Transportgipfel

Entschließungsantrag der KPÖ

 
LANDTAG
STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE
 
Einl.Zahl 2346/3
Entschließungsantrag
zu: TOP 14
 
Fraktion(en): KPÖ
Regierungsmitglied(er): LH Mag. Franz Voves
Betreff:
Transportgipfel
Begründung:
 
Der 10. Bericht für das Rechnungsjahr 2013 der Steiermärkischen Landesregierung über die angeführten über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 2013 enthält neben anderen Positionen auch eine Förderung der für den allgemeinen Rettungsdienst erforderlichen Infrastruktur in der Höhe von  € 600.000,-- .
 
Die Bereitstellung dieser Mittel erfolgt auf Antrag des Roten Kreuzes Landesverband Steiermark, dem die Landesregierung, der Amtsvorlage zufolge in Wahrnehmung der gem. Rettungsdienstgesetz dem Land übertragenen Zuständigkeit für den überörtlichen Rettungsdienst nähertritt. 
 
Diese Zuwendung ist zwar geeignet die bis aufs äußerste gespannten Kräfte des Roten Kreuzes zu entlasten, da die damit abgegoltenen Infrastrukturkosten Mittel für Personal und Treibstoff freimachen, löst aber das grundsätzliche Problem nicht: die exorbitant steigende Zahl von Transporten und die immer länger werdenden Transportwege die vor allem auch durch die jüngst erfolgten Betten- und Leistungsreduktion in den steirischen Krankenhäusern bzw. die Schließung ganzer Abteilungen ausgelöst wurden.
 
Hier erweisen sich vorgebliche Sparmaßnahmen schnell als Pyrrhussieg, denn Ausgabenersparnisse im Gesundheitsbereich führten wie wir sehen wenige Monate später zu einer Verschlechterung der Qualität der Rettungsdienste, oder Mehrkosten um sie in gleicher Qualität aufrecht zu erhalten. 
 
Nun ist etwa zeitgleich mit den Beratungen über das diese außerplanmäßige Ausgabe mit umfassende Stück die seit längerem intensiv geführte öffentliche Diskussion über Kosten, Qualität und Verantwortung des allgemeinen Rettungsdienstes in der Steiermark wieder aufgeflammt.
 
Die Landesregierung riskiert erneut wie bereits im Juni dieses Jahres, dass alle Krankentransporte von den Patientinnen und Patienten künftig selbst bezahlt werden müssen. Auf Kosten von Kranken und der im Rettungsdienst Beschäftigten soll, wie kolportiert wurde, durch die Streichung von 100.000 Fahrten eine deutliche Verschlechterung der Versorgung erzwungen werden. Gleichzeitig meldet, nebenbei bemerkt, die Gebietskrankenkasse jährlich Überschüsse in Millionenhöhe.
 
Der Zentralbetriebsrat des Roten Kreuzes forderte daher jüngst in einem an die Abgeordneten des Landtages und die Landesregierung gerichteten offenen Brief einen Transportgipfel, bei dem alle Zuständigen und Verantwortlichen Land Steiermark, die Gemeinden, die KAGes, Ärztekammer, Rotes Kreuz und Sozialversicherungsträger usf. zu diesbezüglichen Verhandlungen zusammenkommen sollen, um die Zukunft der Rettungsdienste in der Steiermark zu sichern.
 
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Landesregierung wird aufgefordert, keine Kostenregulierung auf dem Rücken der PatientInnen zuzulassen, sondern stattdessen die Anregung des des Zentralbetriebsrates des Roten Kreuzes Landesverband Steiermark aufzugreifen, alle Verantwortlichen im Bereich der allgemeinen Rettungsdienste einzuladen, im Rahmen eines "Transportgipfels" über eine zukunftsweisende Finanzierung der Rettungs- und Krankentransporte zugunsten der steirischen Bevölkerung zu beraten. 

 

Menschenrechte nicht nur auf dem Papier

Entschließungsantrag der KPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

 

Entschließungsantrag

zu: TOP N1

 

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LR Dr. Bettina Vollath

Betreff:

Menschenrechte nicht nur auf dem Papier

Begründung:

Das im Entschließungsantrag Einl. Zahl 2245/4 ausgedrückte Bestreben, die Steiermark im Wege der Selbstverpflichtung zu einer Vorzeigeregion im Bereich der Menschenrechte zu machen, ist selbstredend begrüßenswert.

 

Die Forderung dieses Entschließungsantrages befremdet allerdings vor dem Hintergrund der gravierenden politischen und sozialen Umwälzungen, die von den maßgeblichen Regierungsparteien im Landtag Steiermark in den letzten Jahren in Gang gesetzt wurden und die genau dieser Forderung diametral entgegenstehen.

 

Es erübrigt sich an dieser Stelle, die lange Reihe von Gesetzesänderungen und Maßnahmen vor allem im Sozialbereich aufzuzählen, deren Auswirkungen von über jeden Zweifel erhabenen Stellen und Organisationen wie dem Menschenrechtsbeirat der Stadt Graz, den Anwaltschaften und Ombudsstellen des Landes, der Volksanwaltschaft, dem Dachverband der Steirischen Behindertenhilfe, zahlreichen NGOs usf. verschiedentlich als eindeutige Verletzung von internationalen Abkommen wie der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung und der UN-Kinderrechtskonvention gewertet wurde.

 

Wenn sich die Steiermark mit Fug und Recht Menschenrechtsregion nennen will, dann muss der erste Schritt selbstverständlich die Beseitigung jener Verschlechterungen sein, die den Bruch dieser UN-Konventionen zur Folge hatten. Würde man anders verfahren, verkäme der Entschließungstantrag Einl. Zahl 2245/4 unweigerlich zur Farce.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, zusätzlich und begleitend zu den im Entschließungsantrag  2245/4 geforderten Maßnahmen, unter Würdigung der Expertise der in der Begründung erwähnten Stellen und Organisationen, eine systematische Prüfung des gesamten steiermärkischen Landesrechts einzuleiten, mit dem Ziel, menschenrechtswidrige beziehungsweise diskriminierende Bestimmungen in allen Regelungsmaterien zu identifizieren und Novellierungsvorschläge vorzulegen, mit denen ihre Beseitigung gewährleistet wird, und dem Landtag über den Fortschritt dieses Prozesses jährlich Bericht zu erstatten.

10. Dezember 2013