Landtagssitzung 18. Oktober 2011

 

Wohnbeihilfe soll nicht mehr als Einkommen gem. StMSG gelten

Entschließungsantrag (keine Mehrheit, Zustimmung durch KPÖ und Grüne)

Das Inkrafttreten der Mindestsicherung war für die BezieherInnen von Leistungen aus dem Sozialhilfegesetz großen Einbußen verbunden. 

Der  finanzielle Nachteil für die Bezieherin ergibt sich vor allem auch aus folgendem Umstand:

Der Mindeststandard der Mindestsicherung beinhaltet bereits einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von EUR 188,23. Damit soll also ein Teil der Wohnkosten pauschal abgedeckt werden. Ist der tatsächliche Wohnbedarf durch diesen Mindeststandard und durch die Leistung der Wohnbeihilfe nicht abgdeckt, so sind gemäß § 10 Abs. 5 StMSG zusätzliche Geldleistungen zu erbringen.

Sinn dieser Regelung ist wohl, dass sowohl Mindeststandard als auch Wohnbeihilfe dem Bezieher/der Bezieherin zur Abdeckung seines Wohnbedarfs zur Verfügung stehen sollen. Die Berechnung der Mindestsicherung erfolgt nun aber so, dass zwar eine Ergänzung bis zum, im jeweiligen Bezirk gültigen, höchstzulässigen Wohnungsaufwand zum Mindeststandard hinzugerechnet wird; die Wohnbeihilfe aber wird als Einkommen verstanden und vom Mindeststandard wieder abgezogen! Daraus ergibt sich eine massive Verringerung der monatlichen Unterstützung im Rahmen der Mindestsicherung.

In § 6 Abs 2 StMSG sind die Einkünfte, die nicht als Einkommen im Sinne des StMSG gelten, taxativ aufgezählt. Genannt werden hier die Familienbeihilfe, die Kinderabsetzbeträge und das Pflegegeld. Da die Wohnbeihilfe in § 6 Abs. 2 nicht erwähnt ist, wird sie - wie bereits dargestellt - vom Mindeststandard abgezogen. Diese Vorgehensweise widerspricht aber der Intention des Gesetz nämlich Armut abzuwenden, da es zu einer massiven Schlechterstellung der Bezieherinnen und Bezieher der Mindestsicherung führt.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert dem Landtag ehest möglich eine Novelle des Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz vorzulegen, mit der die Leistungen der Wohnbeihilfe durch entsprechende Ergänzung des § 6 Abs. 2 StMSG von der Definition des Einkommens ausgenommen werden.

Keine Förderung von Forschung und Entwicklung im militärischen Bereich durch das Land Steiermark

Entschließungsantrag (keine Mehrheit, Zustimmung durch KPÖ und Grüne)

Den öffentlichen Haushaltsdaten der USA ist zu entnehmen, dass die JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH beginnend im Jahr 2010 im Auftrag der US Airforce Hauptquartiers Dienstleistungen und Produkte (geführt unter dem Titel "Meteorological Instruments") im Wert von $55.554 bereitstellte.

Weiters beteiligte sich die Joanneum Research laut einem Bericht der EDA (European Defence Agency) aus dem Jahr 2010 am Contract A-0935-RT-GC “ICAR” Intelligent Control of Adversary Radiocommunications, der im Bereich der militärischen Telekommunikation und Aufklärung liegt.
Im Jahr 2004 wurde die niederländische TNO, eine der größten europäischen Forschungseinrichtungen mit öffentlichem Auftrag bei mit 10% Minderheiteneigentümer der JOANNEUM RESEARCH. Ziel der Kooperation war, sich gegenseitig Marktmöglichkeiten zu öffnen, und gemeinsam F&E-Projekte vor allem der EU einzuwerben. Nun ist aber "Defence, Safety and Security" eines der wesentlichen Standbeine der TNO, die intensiv Forschung beispielsweise im bereich militärischer Raketentechnologie für die NATO betreibt.

Diese Verstrickung der Forschungsgesellschaft des Landes in der Rüstungsforschung sind mehr als beunruhigend, und stellen eine Fehlentwicklung im Rahmen der öffentlichen Forschungsförderung eines neutralen Landes dar.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass das Land Steiermark als Mehrheitseigentümer im Rahmen der Neupositionierung der JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH folgende Punkte durchsetzt:
1. Die JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH soll in Zukunft keine Aufträge aus dem Bereich der Rüstungsindustrie oder Waffenforschung mehr annehmen, und insbesondere davon absehen, bei ausländischen militärischen Organisationen wie beispielsweise dem Department of Defence der USA oder Militärbündnissen wie der NATO Mittel einzuwerben.
2. Die Schritte einzuleiten die notwendig sind, um die JOANNEUM RESEARCH wieder vollständig ins Eigentum des Landes Steiermark zu überführen, und damit die Beteiligigung der TNO als Minderheitseigentümer an der Forschungsgesellschaft zu beenden.

Auszahlung der Beiträge zum Personalaufwand bei Kinderbetreuungseinrichtungen

Selbstständiger Antrag, keine Mehrheit

Das Land gewährt Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 1 Stmk. Kinderbetreuungsförderungsgesetz auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand. Die Höhe ist als Monatsbeitrags im Gesetz geregelt.
Diese Monatsbeiträge sind laut Gesetz "mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen". In der Praxis werden die Zahlungen vom Land höchstens zweimal jährlich geleistet. Die erste Zahlung wird üblicherweise im Herbst geleistet, wobei die Höhe für die Erhalter nicht vorhersehbar ist. Der Rest der Leistung wird meist erst im Frühjahr überwiesen.
Die Personalkosten fallen aber naturgemäß regelmäßig monatlich an. Gerade kleine Erhalter stehen daher regelmäßig vor Finanzierungsproblemen. Für sie wäre es eine große Erleichterung, wenn die Auszahlung der Förderung in kürzeren, regelmäßgien Abständen erfolgen würde, vorzugsweise monatlich. Sollte dies aus verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich sein, wäre eine Auszahlung im Vorhinein, also am Beginn des Kinderbetreuungsjahres, vorzuziehen.

Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird ersucht, die Beiträge zum Personalaufwand der Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen aufgrund des Stmk. Kinderbetreuungsförderungsgesetzes in Hinkunft entweder monatlich in Höhe der gesetzlichen Monatsbeiträge oder als Gesamtsumme einmal jährlich im Voraus zu leisten.

28. Oktober 2011