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Landtagssitzung 15. Oktober 2013

Schadloshaltung für Kostensteigerungen beim Projekt "Südgürtel"

Entschließungsantrag der KPÖ (abgelehnt durch SPÖ, ÖVP, FPÖ)

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2148/3

Entschließungsantrag

zu: TOP 9

 

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Regierungsmitglied(er): LR Dr. Gerhard Kurzmann

Betreff:

Schadloshaltung für Kostensteigerungen beim Projekt "Südgürtel"

Begründung:

Die Kosten für den Südgürtel, Landesstraße B67a, haben sich dramatisch erhöht. Ursache dafür waren unter anderem wesentliche Fehler von Sachverständigen bzw. Behördevertretern.

So wurde die Wasserspiegelhebung infolge der Errichtung und des Betriebs des Kraftwerks Gössendorf im Zuge des UVP-Verfahrens falsch eingeschätzt. Statt der angenommenen geringfügigen Beeinflussung auf das Projekt Südgürtel nach der Erreichung des Stauziels im November 2011 hatte sich eine tatsächliche Anhebung des Wasserspiegels um 50 bis 70 cm eingestellt. Diese Veränderung des Grundwasserspiegels erfordert zusätzlich Maßnahmen zur Auftriebssicherung der Unterflurtrasse sowie einen Mehraufwand bei der Herstellung, da das Grundwasser tiefer als ursprünglich angenommen abgesenkt werden muss. Die dadurch verursachten Mehrkosten betragen € 2.200.000,-- (inkl USt.).

In weiterer Folge übersteigen die Abflussmengen durch die Grundwasserabsenkung für den Bau der Unterflurtrasse teilweise 800 Liter pro Sekunde. Dadurch wurde es notwendig, die Dimensionierung sämtlicher Gewässerschutzanlagen auf den Bedarf während der Bauzeit sowie den Betrieb der Unterflurtrasse anzupassen. Die damit verbundenen Mehrkosten betragen  € 1.200.000,-- (inkl USt.).

Und nicht zuletzt wurden die Hauptmassen für das UVP-Einreichprojekt von einem Zivilingenieurbüro falsch berechnet. Die Massendifferenz in der Betonkubatur beträgt  rund 9.000 m³, auch die getroffene Annahme des Bewehrungsgehalts von 115 kg/m³ musste angepasst werden. Die dadurch verursachten Mehrkosten betragen:  € 4.000.000,-- (inkl USt.).

 

In Summe wurden allein durch diese Fehler rund 7,4 Millionen Euro an zusätzlichen Kosten verursacht.

Der Rechnungshof hat schon in einem seiner früheren Berichte kritisiert, dass die Stmk. Landesregierung in untersuchten Fällen bei Mängeln "generell" darauf verzichtet hätte, sich an Dritten schadlos zu halten. Zumindest dieser Fehler soll nicht wiederholt werden!

 

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert

  1. rechtlich prüfen zu lassen, ob und inwieweit sich das Land Steiermark für die, durch falsche Einschätzungen und Berechnungen verursachten,  Kostensteigerungen des Projekts Südgürtel schadlos halten kann,
  2. die entsprechenden rechtlichen Schritte zur Schadloshaltung einzuleiten und
  3. dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

 

Unterschriften:
Claudia Klimt-Weithaler eh., Dr. Werner Murgg eh.

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Abänderungsantrag der KPÖ (§ 46 GeoLT), abgelehnt von SPÖ, ÖVP, FPÖ

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 2050/6

Abänderungsantrag (§ 46 GeoLT)

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Bezug auf Geschäftsstück: 2050/4

Begründung:

Das mit diesem Bericht zur Beschlussfassung vorgelegte Kinder- und Jugendhilfegesetz droht ein sozialpolitischer Rückschritt zu werden, soweit dies trotz des Umstandes das zentrale Festlegungen in Bezug auf den Leistungsumfang oder auch die Höhe der Abgeltung für die leistungserbringenden Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen der Landesregierung im Verordnungswege überlassen bleiben.

 

Zu den drei problematischen Bestimmungen die Gegenstand dieses Abänderungsantrages sind:

 

1.) Der Jugendwohlfahrtsbeirat in seiner bestehenden Form wird aufgegeben, an seine Stelle tritt ein Kinder- und Jugendhilfebeirat, dessen Zusammensetzung, Geschäftsordnung und konkrete Aufgaben der Landesregierung durch Verordnung festzulegen vorbehalten bleibt. Damit wird ohne Notwendigkeit eine hervorragendes, auf höchstem Niveau arbeitendes Beratungsgremium in seiner bestehenden bewährten Form aufgegeben.

 

2.) Eine gravierende Neuerungen der vorliegenden Rergierungsvorlage ist das Ersatzlose Streichen zweier Paragraphen (§ 20 bzw. § 32 StJWG  idg. F.) die sich auf die Erholungsaktionen, Jungenderholungsheime und Ferienlager bezogen.Wie die Fachabteilung 6 der Stmk. Landesregierung ganz richtig in ihrer Stellungnahme diesbezüglich hinweist(http://www.landtag.steiermark.at/cms/dokumente/11405429_58064506/10e660ae/0942_001.pdf), würde das ersatzlose tilgen dieser Bestimmung den Entfall der gesetzlichen Grundlage dieses Förderungstatbestandes bilden, es gäbe keine gesetzliche Grundlage für bestehende Richtlinie bzw. entfiele auch die Verordnungsermächtigung zum Erlass der geltenden Verordnung über den Betrieb und die Errichtung von Jugenderholungsheimen, mit der die Qualitätskriterien der förderwürdigen Einrichtungen festgelegt wird. Man muss dabei bedenken, dass diese Beihilfe für Kinderferienaktionen geschaffen wurde, um einkommensschwachen Familien, Mehrkindfamilien und Alleinerziehenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung für Ferienaktionen in den Schulferien zu gewähren. Und gerade für sozial schwache Familien eine wichtige Stütze ist und für die Kinder teilweise die einzige Möglichkeit die Ferien außerhalb der eigenen vier Wände zu verbringen. Dabei handelt es sich um  eine Leistung des Landes Steiermark, die Kindern und Jugendlichen (6-15 Jahre) die Teilnahme an einer Erholungsaktion einer anerkannten einschlägigen Organisation ermöglichen soll. Die Konsequenzen dieser Entwicklung sind in ihrer Tragweite für die Betroffenen und die involvierten AnbieterInnen kaum zu überblicken.

 

3.) In § 40 Abs. 3 wird die Akteneinsicht der Kinder- und Jugendanwaltschaft auf das die im AVG vorgesehenen Einsichtsrechte eingeschränkt, obwohl die betroffene Einrichtung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass dies ihren Handlungsspielraum zulasten der Hilfesuchenden für die sie sich in Behördenverfahren einsetzt. Diese Schwächung  der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist stellt eine Verschlechterung dar, die ohne Notwendigkeit diese wichtige Einrichtung in ihrer Arbeit behindert, und demzufolge abzulehnen.
 

 

 

Beschlusstext:

Der Schriftliche Bericht, Einl.Zahl 2050/4, mit welchem das Gesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - StKJHG)erlassen wird, wird wie folgt geändert:

 

1. § 16 Abs 3 wird durch folgenden Text ersetzt:

"(3) Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:

 

1. die Leiter der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung,

 

2. der Leiter des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung,

 

3. der Landesinspektor für Sozialarbeit beim Amt der Landesregierung,

 

4. der Steiermärkische Kinder und Jugendanwalt,

 

5. der Leiter des Jugendamtes der Stadt Graz,

 

6. ein Leiter des Kinder- und Jugendhilfereferates einer Bezirkshauptmannschaft,

7. ein Bezirkshauptmann,

 

8. acht Mitglieder, anerkannter privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind und vom Verein "Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger" vorgeschlagen werden. Bei der Auswahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jedenfalls Vertreter repräsentativer Einrichtungen bestellt werden und möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind,

 

9. ein Vertreter der Justiz,

 

10. ein Vertreter der Exekutive,

 

11. ein Vertreter der Bewährungshilfe,

 

12. ein Mitglied, das auf Grund wissenschaftlicher Tätigkeit besondere Sach und Problemkenntnisse in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe hat,

 

13. die übrigen Mitglieder sind von den Landtagsklubs im Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl erhaltenen gültigen Stimmen zu nominieren. Landtagsklubs, denen kein Nominierungsrecht zukommt, können jeweils einen Vertreter und dessen Ersatzmitglied namhaft machen, welche an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen können.

 

Unterlässt der Verein "Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger" die Ausübung des ihm gemäß Abs. 3 Z. 8 zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung diese Mitglieder zu bestimmen und zu bestellen. Bei der Auswahl hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass jedenfalls Vertreter repräsentativer Einrichtungen bestellt werden und möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat kann bei Bedarf zu einzelnen Beratungsgegenständen Experten und Auskunftspersonen beiziehen.

 

Die Mitglieder des  Kinder- und Jugendhilfebeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamten zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben  beigezogene Experten und Auskunftspersonen.

Die Mitglieder des  Kinder- und Jugendhilfebeirates sind für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Mitglieder haben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen  Kinder- und Jugendhilfebeirates weiterzuführen."

 

 

2. vor §21 wird der folgende §20a eingefügt:

 

„§ 20a Erholungsaktionen, Jugenderholungsheime und Ferienlager

 

(1) Zur Erlangung und Festigung der physischen und psychischen Gesundheit von sozial bedürftigen Familien, Kindern und Jugendlichen können Erholungsaktionen durchgeführt oder gefördert werden.“

 

(2) Jugenderholungsheime sind Objekte, die nicht in Form eines Beherbergungsbetriebes geführt werden und in denen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu Erholungszwecken untergebracht werden. Unter Ferienlagern sind Zeltlager zu verstehen.

 

(3) Die Errichtung oder der Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme von Jugenderholungsheimen, die nicht der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen und keiner behördlichen Bewilligung im Sinne des § 6 bedürfen, ist spätestens jeweils 2 Monate vor Betriebsbeginn der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

(4) Ferienlager, in denen Minderjährige unter 16 Jahren voraussichtlich länger als 2 Wochen Aufnahme finden, sind spätestens 2 Wochen vor Betriebsbeginn der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

(5) Die Aufsicht über Jugenderholungsheime und Ferienlager obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen, ob die Jugenderholungsheime oder Ferienlager so ausgestattet sind und so betrieben werden, daß sie ihren Zweck erfüllen und daß die in ihnen untergebrachten Kinder und Jugendlichen keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Werden Missstände wahrgenommen, so ist, sofern deren Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, aufzutragen. Wurden nichtbehebbare Mißstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist der weitere Betrieb zu untersagen. Wurden Mißstände festgestellt, deren Behebung zwar möglich ist, die aber eine Gefährdung der Kinder oder Jugendlichen bewirken, so ist der Betrieb bis zur Behebung der Mängel zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug sind die Minderjährigen entsprechend unterzubringen.

 

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Jugenderholungsheimen und Ferienlagern im Sinne des Abs.1 zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten und den Betreuerschlüssel enthalten müssen.“

 

 

3. In § 40 Abs. 3 wird der Klammerausdruck "(§ 17 AVG)" gestrichen.

 

Unterschriften:
Claudia Klimt-Weithaler eh., Dr. Werner Murgg eh.

Veröffentlicht: 16. Oktober 2013

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