Archivierte Artikel: Die enthaltenen Informationen sind möglicherweise veraltet.

Vernichtendes Zeugnis für „Reformpartner“

KPÖ richtet 35 Fragen an Soziallandesrat Schrittwieser

Am 30. Oktober legte die Volksanwaltschaft dem Steiermärkischen Landtag ihren Bericht über die Jahre 2010/2011 vor. Die darin geschilderten Missstände, die in der Verantwortung der SPÖ-ÖVP-Koalition liegen, sind so schwerwiegend, dass die KPÖ heute eine Dringliche Anfrage eingebracht hat. Klubobfrau Claudia Klimt-Weithaler erhofft dadurch Aufklärung, ob bzw. wie die Regierung auf die Vorwürfe reagieren will.

• Bei der Einführung der Mindestsicherung am 1.3.2011 wurde gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen, dadurch verlieren gerade sozial Bedürftige oft für ihre Verhältnisse hohe Summen. Auch eine Novelle hat keine Verbesserung gebracht.
• Die Wiedereinführung des Regresses u.a. für Angehörige von Pflegebedürftigen stellt eine schwere Belastung für Betroffene dar. Die Volksanwaltschaft spricht von einem rechtswidrigen Erlass. Dieser Vorwurf ist besonders schwerwiegend, da auch der UVS festgestellt hat, dass der derzeit geltende Regress verfassungswidrig ist.
• Wie von der KPÖ oft kritisiert, leiden Menschen in sozialen Notlagen nach wie vor unter Schwierigkeiten, ihre Ansprüche gemäß Mindestsicherungsgesetz durchzusetzen. Dabei wird immer wieder zu fragwürdigen Mitteln gegriffen, z.B. werden keine Bescheide ausgestellt. Hilfe wird in vielen Fällen laut Bericht „generell verweigert“.
• Auch wenn Soziallandesrat Schrittwieser jede Kritik zurückweist: Im Behindertenbereich stellt die Volksanwaltschaft „massive Verschlechterungen“ fest.
• Bei Kindern mit schweren psychischen Behinderungen werden „schwere Versorgungslücken“ kritisiert.
• Viele Probleme liegen auch im Bereich der Pflege vor.

Claudia Klimt-Weithaler: „Die Volksanwaltschaft bestätigt in ihrem Bericht, was die Landesregierung hartnäckig leugnet: In der Steiermark gibt es massive Verschlechterungen besonders für Menschen mit Behinderung, für Jugendliche, für Pflegebedürftige und deren Angehörige, für Menschen in Notlagen. Die Vorwürfe sind massiv und zahlreich, den verantwortlichen Regierungsmitgliedern wird vernichtendes Zeugnis ausgestellt. Der Landtag hat auch eine Kontrollfunktion und kann über einen solchen Bericht nicht einfach hinweggehen.“

Die KPÖ hat immer auf die nun von der Volksanwaltschaft bestätigten Missstände aufmerksam gemacht. Auch der Bundessozialminister bestätigte in einem Brief an Klubobfrau Klimt-Weithaler, dass das Land Steiermark wichtige Vereinbarungen nicht einhalte.

Bericht der Volksanwaltschaft an den Steiermärkischen Landtag 2010/2011

Herunterladen Achtung: Diese Datei enthält unter Umständen nicht barrierefreie Inhalte!

pdf, 472.2K, 02-11-2012


LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

 

Dringliche Anfrage an ein Regierungsmitglied (§ 68 GeoLT)

Regierungsmitglied: LHStv. Siegfried Schrittwieser

LTAbg.: Claudia Klimt-Weithaler, Dr. Werner Murgg

Fraktion(en): KPÖ

Betreff:

Systematische Missstände im Vollzug und legistische Mängel in der Sozialgesetzgebung des Landes

Begründung:

Der Bericht der Volksanwaltschaft an den Steiermärkischen Landtag betreffend die Geschäftsvorfälle 2010-2011 der dem hohen Haus vor kurzem übermittelt wurde, enthält eine ebenso detaillierte wie alarmierende Darstellung von Mängeln in der Sozialgesetzgebung des Landes und deren Vollzug, welche teilweise seit Jahren durch die KPÖ vorgebrachte Kritikpunkte in diesem Bereich in vollem Umfang bestätigen. 

Die in dem Bericht dargestellten Fallbeispiele und Versäumnisse werfen eine Reihe von Fragen auf, vor allem auch die tatsächliche Größenordnung dieser Problemkreise, sowie die Gründe, warum sie über so lange Zeit sowohl von den politisch Verantwortlichen als auch den mit der Vollziehung betrauten Behörden in voller Kenntnis der Sachlage ignoriert worden sind.

Die im Sozialwesen durch die Volksanwaltschaft festgestellten und anhand detaillierter Fallbeispiele dargelegten Mängel, Versäumnisse und Gesetzwidrigkeiten sind ebenso zahlreich wie schockierend:

So darf sich gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Situation hilfebedürftiger Menschen nicht verschlechtern. Trotz dieser Verpflichtung ist es durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Stmk. zu massiven Verschlechterungen für hilfebedürftige Menschen gekommen.

Die Volksanwaltschaft hält auch fest, dass wie von der KPÖ seit langem kritisiert, entgegen der Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern betreffend eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung die Ersatzpflicht von Angehörigen der Leistungsbezieher wieder eingeführt wurde.

Abgesehen davon mussten die Angehörigen, wie die Volksanwaltschaft unzweideutig festhält, durch den Erlass vom 21. Jänner 2009, mit dem die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden anwies, Unterhaltsansprüche als Einkommen des Hilfeempfängers zu werten und Pflegepersonen in Heimen nur dann finanziell zu unterstützen, wenn sie zuvor ihre Angehörigen auf Unterhalt klagen, eine höhere Kostenbelastung befürchten, als dies vor Abschaffung des sozialhilferechtlichen Regresses der Fall war.

In einzelnen steirischen Bezirken wurde der Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen mangels budgetärer Mittel generell abgelehnt. Diese Praxis ist klar gesetzwidrig, da diese Vorgangsweise sowohl gegen das Stmk. Sozialhilfegesetz als auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Das Land kann in diesem Fall die Verantwortung nicht auf die Sozialhilfeverbände abschieben, sondern trägt gemäß § 18 Abs. 2 StSHG Mitverantwortung dafür, dass Hilfen in besonderen Lebenslagen im Bedarfsfall auch tatsächlich gewährt werden.

Immer wieder werden Menschen, die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung beantragen, mit negativen Bescheiden abgespeist, die keine gesetzmäßige Begründung enthalten. Damit wird es den Betroffenen äußerst schwer gemacht, in ihrem konkreten Fall Berufung gegen die Entscheidung der Behörde zu erheben. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Rechtsstaatprinzip und dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz. Noch krasser ist dieser Verstoß, wenn hilfesuchende Menschen von den zuständigen Behörden gleich mündlich die Ablehnung erhalten und gar kein Bescheid ausgefertigt wird. Dadurch wird diesen Menschen nämlich überhaupt das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren genommen. Auch diese Vorgehensweise ist in der Steiermark leider gar nicht selten.

Eine weitere Taktik der Sozialbehörden, hilfesuchende Menschen zu zermürben, ist es, nur einmalige Hilfen zu gewähren, obwohl klar ist, dass die betroffenen Personen laufend richtsatzmäßige Hilfe benötigen würden und auch Anspruch darauf haben. Diese Praxis, durch Gewährung einmaliger Geldleistungen hilfsbedürftige Menschen von bestimmten Leistungen auszuschließen, ist klar rechtswidrig.

Die von der Volksanwaltschaft in Einzelfällen geschilderten Versuche der Behörden, die Situation zu verbessern und offensichtliche Schieflagen zu beseitigen, lassen kein systematisches Bemühen um professionelles Qualitätsmanagement erkennen. Ob und in welchen Bereichen die Rechtsunterworfenen weiterhin unsachgemäße, ungerechte oder gesetzeswidrige Behandlung ertragen müssen bleibt im Dunkeln.

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird von den Sozialämtern systematisch mit der Begründung verweigert, die AntragstellerInnen hätten ihren Eltern, Kindern oder geschiedenen EhepartnerInnen gegenüber Anspruch auf Unterhalt und müssten diese auf Unterhalt klagen oder zumindest deren Einkommensverhältnisse darlegen. Diese Praxis ist rechtswidrig. Das Sozialamt hat von Amts wegen die Einkommensverhältnisse potentiell unterhaltspflichtiger Personen zu erheben. Eine Abwälzung dieser behördlichen Pflichten auf die hilfsbedürftigen Personen ist nicht zulässig. Zudem ist nur in Ausnahmefällen von einem Wiederaufleben einer Unterhaltspflicht von Eltern für ihre erwachsenen Kinder auszugehen und ist entgegen der Auffassung der Sozialämter keinesfalls der Regelfall. Auch das Wiederaufleben einer Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten – speziell bei einvernehmlichem Unterhaltsverzicht – ist keineswegs rechtlich gesichert. Selbst Frauen, die vor ihren gewalttätigen Männern ins Frauenhaus geflohen waren, wurden aufgefordert, zum Zweck des Regresses deren Einkommensverhältnisse offenzulegen oder sie auf Unterhalt zu klagen. Die meisten dieser Frauen haben aus Angst vor ihren Ex-Männern lieber auf die Antragstellung verzichtet, als sich von Neuem einer Gefahr auszusetzen.

Darüber hinaus ist es hoch an der Zeit, insbesondere auch im Lichte des jüngst vom Unabhängigen Verwaltungssenat beim dem Verfassungsgericht angestrengten Normkontrollverfahrens bezüglich der offensichtlich gleichheitswidrigen Bestimmungen zum Pflegeregress zu klären, welche legistischen Maßnahmen die Landesregierung zur Reparatur der gesetzeswidrigen Verordnungen bzw. verfassungswidrigen Landesgesetze im Sozialwesen plant.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Dringliche Anfrage:

 1. Wie viele Betroffene wurden durch die Einführung der Mindestsicherung, obwohl sich an den für die Zuerkennung der Sozialhilfe und danach der Mindestsicherung maßgeblichen Lebensumstände und ökonomischen Bedingungen grundsätzlich nichts  geändert hat, finanziell schlechter gestellt?

 2. Bei wie vielen Betroffenen, die vor Inkrafttreten Sozialhilfe bezogen, wurde wie in den beiden durch die Volksanwaltschaft geschilderten Fällen [(VA-ST-SOZ/0063-A/1/2011), (VA-ST-SOZ/0048-A/1/2011) der Bezug der Mindestsicherung verweigert, obwohl sich an deren Lebensumständen keine grundsätzliche oder wesentliche Änderung ergab?

 3. Gehen die vollziehenden Behörden in der Steiermark generell vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft aus, wenn AntragstellerInnen, die um Mindestsicherung ansuchen, mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wie im Fall (VA-ST-SOZ/0048-A/1/2011) geschildert?

 4. Unternehmen die vollziehenden Behörden generell keine Überprüfung, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt und erlassen Bescheide über Anträge auf Bezug von Mindestsicherung und gehen von der Fiktion des Bestehens einer solchen beim Erlassen von Bescheiden in erster Instanz aus?

 5. Werden Sie der Aufforderung der Volksanwaltschaft nachkommen und die erforderlichen Veranlassungen treffen, um die aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung resultierende Verpflichtung des so genannten Verschlechterungsverbotes zu erfüllen, dessen Verletzung die Volksanwaltschaft in zahlreichen Fällen feststellte?

 6. Welche spezifischen gesetzlichen Änderungen (z.B. Parallelrechung von Mindestsicherung und Sozialhilfe) planen Sie, um in Zukunft die andauernde Verletzung des Verschlechterungsverbotes durch das Land zu beseitigen?

 7. Wann werden Sie dem Landtag eine Novelle des Mindestsicherungsgesetzes und allfällige weitere Novellierungen landesgesetzlicher Bestimmungen vorlegen, welche notwendig sind, um die Verletzung Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Mindestsicherung durch das Land Steiermark zu beseitigen?

 8. Seit wann war Ihnen die systematische Verletzung des Verschlechterungsverbotes durch die von Ihnen verantwortete Reform der Sozialgesetzgebung bewusst?

 9. Warum haben Sie trotz Kenntnis der Tatsache, dass eine große Anzahl Betroffener durch die Einführung der Mindestsicherung in der Steiermark finanziell schlechter gestellt werden oder vom Bezug der Mindestsicherung trotz fortdauernder Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen werden, keine Schritte unternommen, um die diesbezüglich eindeutige Verletzung der Vereinbarung mit dem Bund zu beseitigen?

 10. Wie lässt sich die grobe Verletzung des Verschlechterungsverbotes, die durch Volksanwalt Kostelka eindeutig festgestellt wird, Ihrer Auffassung nach mit sozialdemokratischen Werten vereinbaren?

 11. War, beziehungsweise ist Ihnen beziehungsweise den maßgeblichen Verantwortungsträgern der federführenden Fachabteilung 11a des Landes bekannt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Hilfsbedürftigkeit eines Hilfesuchenden im Sinne der sozialhilferechtlichen Regelungen nicht mit dem Hinweis verneint werden darf, dieser habe gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf die erforderliche Leistung?

 12. Warum wiesen Sie trotz der durch die Volksanwaltschaft dargelegten Rechtswidrigkeit dieser Vollzugspraxis mit dem Erlass vom 21. Jänner 2009 die Bezirksverwaltungsbehörden an, Unterhaltsansprüche als Einkommen des Hilfeempfängers gemäß § 5 StSHG zu werten und Pflegepersonen in Heimen nur dann finanziell zu unterstützen, wenn sie zuvor ihre Angehörigen auf Unterhalt geklagt hatten?

 13. Warum wiesen Sie die Bezirksverwaltungsbehörden an, bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen im stationären Bereich Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern nicht zu berücksichtigen, während andere Angehörige, wie etwa Eltern, deren Kinder stationär untergebracht sind, nach diesem Erlass jedoch weiter zur Kostentragung herangezogen werden konnten, obwohl dies offensichtlich gleichheitswidrig willkürlich und rechtswidrig war?

 14. Warum haben Sie auf die massiven rechtlichen Bedenken gegen diese Form der Unterhaltsanrechnung in der Steiermark, die nachweislich von mehreren Seiten laut wurden, nicht reagiert?

 15. Wann werden Sie diese, wie die Volksanwaltschaft eindeutig darlegte, rechtswidrige Vollzugspraxis im Pflegebereich in der Steiermark abstellen?

 16. Wann werden Sie, wie von der Volksanwaltschaft gefordert, die beiden von ihr als rechtswidrig erkannten Erlässe vom 21. Jänner 2009 und 28. Juli 2009 aufheben?

 17. Wie werden Sie sicherstellen, dass die von manchen Angehörigen von in stationären Pflegeheimen untergebrachten Betroffenen zu tragenden mindestens doppelt so hohen Kosten im Vergleich zur Rechtslage vor den Novellierungen 2008, wieder auf ein erträgliches Niveau gesenkt werden?

 18. Warum blieben, wie von der Volksanwaltschaft dargelegt, die Ersuchen der Verwaltungsbehörden an die Fachabteilung 11A des Amts d. LReg, die Vorgangsweise bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen näher zu präzisieren, und das von der Volksanwaltschaft konstatierte „beispiellose Vollzugschaos“ einzudämmen, ungehört?

 19. Warum haben Sie zugelassen, wie der Volksanwaltschaft aus Prüfverfahren erkennbar war, dass alle erstinstanzlichen Sozialhilfebehörde bei Vollzugsproblemen von der Oberbehörde, der Fachabteilung 11A im Stich gelassen wurde, obwohl, wie die Volksanwaltschaft ausführt, ein rechtskonformer Sozialhilfevollzug unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich war und ist?

 20. War ihnen bewusst, dass die Wiedereinführung der Kostenersatzpflicht für Angehörige im Jahr 2011 eine Verletzung der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung darstellt?

 21. Wie rechtfertigen Sie, dass sich das Land Steiermark in § 17 Abs. 1 StMSG und § 28 StSHG über die Bund-Länder-Vereinbarung zur Mindestsicherung hinwegsetzt, obwohl andere Länder trotz ebenso angespannter Budgetlage dies nicht tun?

 22. Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Verfahren nach dem Sozialhilfegesetzes beziehungsweise des Mindestsicherungsgesetzes derzeit?

 23. Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Berufungsverfahren nach dem Sozialhilfegesetzes beziehungsweise des Mindestsicherungsgesetzes derzeit?

 24. Welche Hilfsmittel zur Qualitätssicherung und Überwachung der Verfahrensdauern setzen sie ein, um die Verfahrensdauern im Sozialbereich zu überwachen, zu verkürzen und auf eine für die AntragstellerInnen zumutbare Dauer zu begrenzen?

 25. Wie lange dauert das am längsten derzeit in erster Instanz anhängige Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen aus dem Sozialhilfegesetz beziehungsweise Mindestsicherungsgesetz an?

 26. Wie lange dauert das am längsten derzeit in zweiter Instanz anhängige Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen aus dem Sozialhilfegesetz beziehungsweise Mindestsicherungsgesetz an?

 27. Wie ist es möglich, dass eine Bezirksverwaltungsbehörde wie im von der Volksanwaltschaft betreuten Fall VA-ST-SOZ/0019-A/1/2010 zwei Jahre nicht über einen Antrag über die Gewährung von Sozialhilfe entschied?

 28. Wie viele Stellen sind notwendig, um den durch die Landesregierung gegenüber der Volksanwaltschaft geltend gemachten Personalmangel in den jeweilig zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden beziehungsweise der fachlich zuständigen Oberbehörde zu beseitigen?

 29. Warum sieht die Landesregierung im Stellenplan nicht ausreichend Personal vor, um alle sozialrechtlichen Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehen Verfahrensdauern abzuwickeln?

 30. Was hat die von der Volksanwaltschaft erwähnte – bis zum Redaktionsschluss ihres Berichtes allerdings nicht vorliegende – Erhebung zur Personalbedarfsermittlung für den Vollzug der Sozialgesetzgebung ergeben?

 31. Wie werden im Rahmen des kommenden Doppelbudgets die von der Volksanwaltschaft kritisierten langen Verfahrensdauer durch Aufstockung der Personalressourcen beseitigen?

 32. Wie stellen Sie sicher, dass alle Menschen in der Steiermark, die Bedarf an Hilfe in besonderen Lebenslagen haben, diese auch erhalten und nicht der budgetären Malaise der Sozialhilfeverbände zum Opfer fallen?

 33. Was werden Sie unternehmen um sicherzustellen, dass in Hinkunft in jedem Fall der Beantragung von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung auch ein Bescheid erlassen wird, der eine Bescheidbegründung enthält, die der Verfassung und dem AVG entspricht?

 34. Was werden Sie unternehmen um zu verhindern, dass Menschen, die Anspruch auf wiederkehrende Unterstützung haben, immer wieder rechtswidrig mit einmaligen Hilfeleistungen abgespeist werden?

 35. Werden Sie sicherstellen, dass Anträge auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung nicht abgelehnt werden, weil AntragstellerInnen sich außerstande sehen, die Einkommensverhältnisse ihrer Angehörigen darzulegen bzw. Unterhaltsansprüche geltend zu machen?

2. November 2012