Archivierte Artikel: Die enthaltenen Informationen sind möglicherweise veraltet.

Sozialhilfe: VwGH-Beschwerde löst Trendwende aus

Missverständliche Formulierung in der Praxis zu Ungunsten der Betroffenen falsch ausgelegt – KPÖ schlägt Novellierung des Sozialhilfegesetzes vor

Einer unglückliche Formulierung im steirischen Sozialhilfegesetz ist es zu verdanken, dass es in der Vergangenheit zu einer verfassungswidrigen Auslegung gekommen ist, die mehrere Betroffene mit geringem Einkommen benachteiligt hat. Der Landtagsklub der KPÖ unterstützte die Beschwerde einer Betroffenen, die Landesregierung lenkte daraufhin ein.


Die Sozialhilfe gliedert sich in den Lebensbedarf und den vertretbaren Aufwand für Unterkunft. Der Lebensbedarf wird durch Richtsätze jährlich neu festgelegt. Derzeit beträgt der Sozialhilferichtsatz für einen Alleinstehenden € 507,-- pro Monat. D.h. der Sozialhilfean-spruch wird folgendermaßen berechnet:

 

             507,– Richtsatz für den Lebensbedarf eines alleinstehend Unterstützten

             182,– Aufwand für Unterkunft (Miete minus Wohnbeihilfe)
             689,– Sozialhilferichtsatz
 

Davon wird das eigene Einkommen (Notstandshilfe, Arbeitslosenunterstützung oder Unterhalt) abgezogen, die Differenz wird an Sozialhilfe ausbezahlt. So geschieht dies z.B. auch in Graz.

In § 8 (6) Sozialhilfegesetz (SHG) steht geschrieben: Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen. Aufgrund dieser missverständlichen Formulierung kommt es in der Steiermark zu unterschiedlichen Vollzugspraxen. Einige Bezirkshauptmannschaften haben diesen Satz so ausgelegt, dass sie nur den Richtsatz für den Lebensbedarf dem eigenen Einkommen gegenübergestellt haben. D.h. eine Person mit einem eigenen Einkommen von 507,– bekam keinen Aufwand für Unterkunft aus Sozialhilfemitteln. Hier ein Beispiel aus der Praxis (DSA Karin Gruber):

 

Wir lernen Frau K. während einer Sozialsprechstunde in Knittelfeld kennen. Sie ersucht Frau LAbg. Pacher um eine finanzielle Unterstützung. Frau K. hat ein Einkommen von 425,53 Euro an Notstandshilfe vom AMS und 110 Euro an Unterhalt vom geschiedenen Mann, das sind insgesamt 535,53 Euro monatlich. Ihre Miete beträgt nach Abzug der Wohnbeihilfe 113,48 Euro. Nach meiner Auslegung des Sozialhilfegesetzes ist sie damit weit unter dem SH-Richtsatz, ich rate Frau K. dringend, um Sozialhilfe anzusuchen. Sie tut dies auch und bekommt einen ablehnenden Bescheid der BH Knittelfeld. Ich helfe Frau K. bei einer Berufung gegen diesen Bescheid. Der Berufung wird von der zuständigen Oberbehörde, der FA11A der Stmk. Landesregierung keine Folge gegeben. Die KPÖ entschließt sich nun im Fall der Frau K. Beschwerde beim VwGH einzubringen – es ist kein anderes Rechtsmittel mehr möglich. D.h. die KPÖ übernimmt die Gebühren in der Höhe von 180 Euro und trägt das Kostenrisiko für den Rechtsanwalt (eine VwGH-Beschwerde kann nur ein Anwalt einbringen).

 

Als der VwGH die FA11A zu einer Gegendarstellung des Falles auffordert, ändert die FA11A ihre Meinung, stellt einen neuen Bescheid aus, der den alten außer Kraft setzt und spricht Frau K. die von ihr geforderte Sozialhilfe zu. Es kommt zu einer Nachzahlung in der Höhe von insgesamt € 1.980,20 von Juni 2006 bis Februar 2007.

 

Das Gesetz ist so unklar formuliert, dass selbst die FA11A als Berufungsbehörde, wo ausgebildete JuristInnen arbeiten, es falsch auslegte. Wie sollen da C- und B-BeamtInnen in den Bezirksverwaltungsbehörden es richtig auslegen können. Die KPÖ stellt daher einen Antrag auf Novellierung des Sozialhilfegesetzes und eine klarere Formulierung des § 8, Abs. 6 SHG.

 


a. Frau K in Graz
Sozialhilferichtsatz

             507,--    Lebensbedarf Alleinstehender

             113,48   Mietenanteil
             620,48   Sozialhilferichtsatz
 
Richtsatzergänzende Sozialhilfe

             620,48   Sozialhilferichtsatz minus

             425,53   Notstandshilfe minus

             110,--    Unterhalt vom Ex-Mann

             84,95     monatliche Richtsatzergänzung

 

Da sowohl die Notstandshilfe als auch der Unterhalt nur 12 mal jährlich ausbezahlt werden, die Sozialhilfe allerdings 14 mal jährlich (ausgenommen Mietenanteil) steht Frau K. im Juni und November eine Sonderzahlung in der Höhe von 507 Euro zusätzlich zu, im Februar und August außerdem je 44 Euro zur Abdeckung von Energiekosten.

 

Frau K. bekäme, würde sie in Graz wohnen

             84,95     mal 12                  € 1.019,40
             507, –    mal 2                    € 1.014, –
            44, –      mal 2                    € 88, –
 

jährlich ausbezahlte SH in Graz         € 2.121,40

 
b. Frau K. in Knittelfeld
Sozialhilferichtsatz Lebensbedarf

             507, –    Lebensbedarf für Alleinstehende

Vertretbarer Aufwand für Unterkunft wird als Annexleistung betrachtet und nicht berechnet.

             425,53   Notstandshilfe

             110,–     Unterhalt vom Ex-Mann

             535,53  Gesamteinkommen von Frau K. 12 mal jährlich

 

Lt. BH Knittelfeld liegt Frau K. über dem SH-Richsatz Lebensbedarf, auf die Sonderzahlungen wird nicht eingegangen, vertretbaren Aufwand für Unterkunft gibt es keinen, sie erhält daher keine monatliche Richtsatzergänzung, keine Sonderzahlungen, keine Abdeckung der Energiekosten.

 

jährlich ausbezahlte SH in Knittelfeld     € 0,

 

Einer diesbezüglichen Berufung bei der FA11A der Stmk. Landesregierung wurde keine Folge gegeben. Eine eingebrachte VwGH-Beschwerde bewog die FA11A zum Einlenken, der erste Bescheid der FA11A wurde aufgehoben und ein neuer erstellt, der Frau K. zu ihrem Recht verhalf.

 
Auch in einem zweiten ähnlich gelagerten Fall aus Knittelfeld konnte einer Frau geholfen werden. Nach Einbringen einer VwGH-Beschwerde kam auch sie zu ihrem Recht und in diesem Fall mussten € 719,38 von der BH Knittelfeld an Sozialhilfe nachbezahlt werden.

Veröffentlicht: 16. April 2007

Archivierte Artikel: Die enthaltenen Informationen sind möglicherweise veraltet.