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"Reformpartner" erhöhen schon wieder Parteienförderung

KPÖ lehnt Erhöhung ab und beantragt Abänderung

Mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP soll morgen eine Neuregelung der steirischen Parteienförderung beschlossen werden. Die Neuerungen beinhalten u.a. eine automatische jährliche Wertanpassung (Indexierung) der Förderungen und die Regelung, dass Gemeinden gezwungen werden, den Landesparteien Geld zufließen zu lassen. Diese Förderung beträgt 5,00 Euro pro wahlberechtigter Person.

Die KPÖ lehnt die automatische Wertanpassung ebenso kategorisch ab wie die Bestimmung, dass die steirischen Gemeinden zur Parteienfinanzierung 5,00 Euro pro Wahlberechtigtem an die Parteien abliefern müssen. Vielmehr muss es weiterhin im Ermessen der Gemeinden liegen, weniger oder gar keine Parteienförderung zu beschließen. Für die Stadt Graz muss dabei derselbe Rahmen gelten wie für alle anderen steirischen Gemeinden – derzeit bezahlt Graz mit 5,45 Euro den höchsten Betrag.

Zudem sollen laut KPÖ etwa Namenslisten, die nur in einem steirischen Gemeinderat, nicht aber im Landtag oder im Nationalrat vertreten sind, nicht schlechter gestellt werden als Parteien, die im Landtag oder im Nationalrat vertreten sind. Diese Listen sollen ebenso Anspruch auf Förderung ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene haben.

KPÖ-LAbg. Werner Murgg: „Der Vorschlag von SPÖ und ÖVP ist eine weitere unverschämte Erhöhung der Parteienförderung und zugleich ein Eingriff in die Gemeindefinanzen. Größte Nutznießer sind die Parteien der so genannten Reformpartnerschaft. Die KPÖ lehnt auch die automatische Erhöhung dieser Förderungen ab. Die Wohnbeihilfe und die Familienbeihilfe werden auch nicht automatisch erhöht, obwohl das im Gegensatz zur Parteienförderung dringen notwendig wäre.“

Der Abänderungsantrag der KPÖ wird dem steirischen Landtag am 10. Dezember 2013 zur Abstimmung vorgelegt.

Abänderungsantrag (§ 46 GeoLT)

KPÖ gegen neue Parteienprivilegien

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

Einl.Zahl 37/20

Abänderungsantrag (§ 46 GeoLT)

LTAbg.: Dr. Werner Murgg, Claudia Klimt-Weithaler

Fraktion(en): KPÖ

Bezug auf Geschäftsstück: 37/18

Begründung:

Der Verfassungsausschuss hat in seiner Sitzung am 3.12.2013 über die von SPÖ und ÖVP im Unterausschuss „Parteifinanzen“ vorgeschlagene Ergänzung des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes Beratungen abgehalten und mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP den vorliegenden selbständigen Ausschussantrag mehrheitlich beschlossen.

Diese dem Landtag nun vorliegende Gesetzesänderung geht aus Sicht der KPÖ in die falsche Richtung.

 

Die KPÖ lehnt es kategorisch ab, dass den steirischen Gemeinden nunmehr vorgeschrieben werden soll, zur Parteienfinanzierung jedenfalls 5,00 Euro pro Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss es weiterhin im Ermessen der Gemeinden liegen, weniger oder gar keine Parteienförderung zu beschließen. Für die Stadt Graz müssen in diesem Fall dieselben Rahmenbedingungen gelten wie für alle anderen steirischen Gemeinden und daher soll auch in Graz der maximale Betrag von 5,00 Euro pro Wahlberechtigten nicht überschritten werden können.

 

Zudem sollen Wahlparteien, die nur in einem steirischen Gemeinderat außerhalb Graz, nicht aber im Landtag Steiermark und/oder im Nationalrat vertreten sind, nicht wesentlich schlechter gestellt werden als Parteien, die im Landtag oder im Nationalrat vertreten sind und aufgrund dessen Parteienförderung erhalten. Diese Parteien, politische Parteien ebenso wie Namenslisten, sollen ebenso Anspruch auf Förderung ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene nach § 4 StPFöLVG haben.

 

Eine automatische Wertanpassung der Parteienförderung lehnt die KPÖ grundsätzlich ab. § 11 StPFöLVG, der die Indexierung vorsieht, hat daher zu entfallen.


Dem Landtag wird diesbezüglich in Abänderung des vorliegenden selbständigen Ausschussantrags der beiliegende Gesetzesentwurf zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Beschlusstext:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Parteienförderung-Verfassungsgesetz; LGBl. Nr. 6/2013, geändert wird

 

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

 

Das Steiermärkische Parteienförderung-Verfassungsgesetz (StPFöLVG), LGBl. Nr. 6/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 lautet:

§ 4
Förderung

Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes sowie die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären sind über Antrag der jeweiligen Landtags-/Gemeinderatspartei entweder dieser Partei oder einer von ihr namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit dieser Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.“

 

2.§ 5 lautet:
§ 5
Antrag auf Förderung

Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtags-/Gemeinderatspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen. “


3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Landtagspartei und jede Gemeinderatspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtags-/Gemeinderatsparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht. Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.“

 

4. Nach § 6 ist folgender 2. Abschnitt einzufügen:
 „2. Abschnitt

Gemeindeförderung

A) Förderung aus Mitteln der Gemeinden mit Ausnahme von Graz

§ 6a

Förderung

(1) Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene - insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären - sind über Antrag einer in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Partei entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

(2) Die Förderungsmittel sind von der im Gemeinderat vertretenen Partei zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben an Organisationseinheiten der Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene weiter zu leiten.

(3) Die Organisationseinheiten der (politischen) Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene haben die auf Grund eines Ansuchens gemäß § 6b Abs. 3 erhaltenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 zu verwenden.

§ 6b

Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung

(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung zu stellen. In Jahren, in denen eine allgemeine landesweite Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

(2) Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel im Sinn der Vorgaben dieses Gesetzes zu verwenden.

(3) Ansuchen auf Einzelförderung können von den jeweiligen Organisationseinheiten auf Bezirks- oder Gemeindeebene bei ihrer Landtags/Gemeinderatspartei gestellt werden. Die Partei hat einen Förderplan zu erstellen, der darlegt, welcher Förderbedarf auf Bezirks- oder Gemeindeebene besteht. Die Entscheidung über die Ansuchen erfolgt auf Grundlage des Förderplans. Die Organisationseinheiten auf Bezirks- und Gemeindeebene haben weder Anspruch auf Förderung nach diesen Bestimmungen noch auf Förderung in der angesuchten Höhe.

§ 6c

Höhe der Förderung

(1) Jede Gemeinde kann zur Finanzierung der Förderung nach diesem Abschnitt höchstens 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen. Der jeweilige Gemeinderat entscheidet über die Höhe der Mittel. Sie hat den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag bis zum 15. Jänner an die Landesregierung zu überweisen. Die Summe aller Überweisungen ergibt den Jahresbetrag.

(2) Die Landesregierung hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Parteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6b Abs. 1 gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.

(3) Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Abs. 1 und 3 jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.

(4) Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Die Überweisung an die Landesregierung (Abs. 1) hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Die Landesregierung hat die Überweisung gemäß Abs. 3 binnen sechs Wochen nach der Wahl durchzuführen.
B) Förderung aus Mitteln der Stadt Graz

§ 6d

Förderung

Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Stadtebene - insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären - sind über Antrag der im Gemeinderat der Stadt Graz vertretenen Parteien (Stadtparteien) jährlich Fördermittel der Stadt Graz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

§ 6e

Anträge auf Förderung

(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin / beim Bürgermeister zu stellen. In Jahren, in denen in Graz eine Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

(2) Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechend zu verwenden.

§ 6f

Höhe der Förderung

(1) Die Stadt Graz hat zur Finanzierung dieser Förderung höchstens 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen (Jahresbetrag). Der Gemeinderat entscheidet über die Höhe der Mittel.

(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle im Gemeinderat vertretenen Parteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in Graz entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen im Gemeinderat vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Stadtpartei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6e gestellt hat, verbleiben die entsprechenden Mittel im Haushalt der Stadt.

(3) Im Jahr einer Gemeinderatswahl in Graz ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.

C) Gemeinsame Bestimmungen

§ 6g

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

 

5. In § 7 ist in Z. 1 anzufügen:

„Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt Graz.“

 

6. In § 7 ist folgende Z. 4 einzufügen:

„4. Gemeinderatspartei: jede Partei, die in zumindest einem Gemeinderat in der Steiermark, aber nicht im Landtag Steiermark und/oder nicht im Nationalrat vertreten ist; sofern diese Partei eine Organisationseinheit auf Landesebene hat, gilt nur diese als Gemeinderatspartei.“

 

7. In § 8 ist nach dem Wort „Land“ einzufügen:

„und die Gemeinden“

 

8. § 9 lautet:

§ 9

Entscheidung über die Förderungen

Über Anträge auf Förderung nach §§ 2, 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.“

 

9. § 11 entfällt.

 

10. In § 12 Abs. 1 wird angefügt:

„Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.“

 

11. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„(5) Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15 Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch 31. März 2014 zu ersetzen.“

 

12. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a

Inkrafttreten von Novellen 4

 

Die Einfügung des 2. Abschnittes in den 2. Teil (§§ 6a bis 6g), des § 17a und des § 18a, die Änderung der §§ 4, 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9 und 12 Abs. 1 sowie der Entfall des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. ….. treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

 

Unterschriften:
Dr. Werner Murgg eh., Claudia Klimt-Weithaler eh.

Veröffentlicht: 9. Dezember 2013

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