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Lobbyismus und Korruption: KPÖ-Vorstoß für Transparenz im Landtag

Klimt-Weithaler (KPÖ): Bevölkerung hat Recht auf unabhängige und transparente Entscheidungen

Der Fall des ÖVP-Abgeordneten Kasic, der von 2007 bis 2010 Obmann des Unterausschusses zur Neuregelung des Kleinen Glücksspiels im Steiermärkischen Landtag war und in diesem Zeitraum gleichzeitig Inserate im Wert von 60.000 Euro vom Glücksspielkonzern Novomatic angenommen hat, hat zu einer neuen Debatte über Unvereinbarkeit geführt. Derzeit sind Lobbyismus und Korruption zwar durch Bundes- und Landesgesetze geregelt, allerdings existieren weder Sanktionsmöglichkeiten noch eine ausreichende Pflicht zur Offenlegung von Interessenskonflikten.
 

Die KPÖ schlägt vor diesem Hintergrund eine Gesetzesnovelle vor, die sich an jener Regelung orientiert, die im Deutschen Bundestag gilt. Da einige Bestimmungen durch die österreichische Bundesverfassung geregelt werden, muss sich der Vorschlag für den Landtag auf jene Teile beschränken, die durch Landesgesetze und die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtags beeinflussbar sind. Die vorhandenen Möglichkeiten auf Landesebene reichen aber aus, um für wesentlich mehr Transparenz zu sorgen und Unvereinbarkeiten, wie sie im Fall des Glücksspiel-Ausschusses existiert haben, offenzulegen. Ein entsprechender Antrag wurde von der KPÖ eingebracht.

KPÖ-Klubobfrau Claudia Klimt-Weithaler: „Das Vertrauen in die Politik hat durch den offen gelebten Lobbyismus und durch bekannt gewordene Fälle von Korruption schweren Schaden gelitten. Es muss im Interesse aller Parteien sein, endlich klare Regelungen einzuführen. Unser Vorschlag orientiert sich dabei am Gesetz, das im Deutschen Bundestag gilt. Ich hoffe, dass sich dem alle Parteien anschließen können. Die Bevölkerung hat ein Recht darauf, dass Entscheidungen, die alle betreffen, unabhängig und transparent zustande kommen.“

Änderung der Landesverfassung und der Geschäftsordnung des Landtages im Hinblick auf Korruption und Lobbyismus

Im Hinblick auf die jüngsten Skandale um Mitglieder des Hauses scheint eine Verschärfung der Anzeigepflichten für Mitglieder des Landtages dringend angebracht.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Landes-Verfassungsgesetz und die Geschäftsordnung des Landtages geändert werden

 

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

 

I. Das Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010 : i. d. F LGBl. Nr.  3/2011wird wie folgt geändert:

 

1. In Art. 32 sind folgende Absätze 5 und 6 anzufügen:

 

„(5) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt wird.

 

(6)Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages anzuzeigen und zu veröffentlichen.“

 

2. in Art. 81a ist folgender Absatz 2 anzufügen:

 

"(2) Die Einfügung der Absätze 5 und 6 in Art. 32 durch die Novelle LGBl. Nr. ..... tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ..... in Kraft."

 

II. Die Geschäftsordnung des Landtages LGBl. Nr.  82/2005  i. d. F LGBl. Nr.  77/2010 wird geändert wie folgt:

 

1.     In § 8 sind nach Absatz 2 die folgenden Absätze:

 

„(3) Ein Mitglied des Landtages ist unbeschadet der Meldepflichten gemäß §4 Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:

1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;

2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:

1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 500 Euro im Monat oder von 7000 Euro im Jahr nicht übersteigt;

2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;

5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium fest.

(4) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht im Einvernehmen mit dem Präsidium.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass diese Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.

(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag Steiermark sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen. Die Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bis Z 6 werden in der Grazer Zeitung und auf den Internetseiten des Landtages Steiermark veröffentlicht.“


 
2. § 8 ist folgender §8a anzufügen:

 

§8a Interessenverknüpfung im Ausschuss und Unterausschuss

Ein Mitglied des Landtages, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuß oder Unterausschusses des Landtages zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß §8 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.“

 

§82a ist folgender Absatz 7 anzufügen: 

 

"(7) Die Einfügung von § 8 Abs. 3 bis 6 und die Einfügung von $8a ist durch die Novelle LGBl. Nr. ..... treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ..... in Kraft."

 

20. Mai 2011