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Lifte werden zur Kostenfalle in steirischen Wohnhäusern

KPÖ kämpft gegen missglücktes Gesetz

Seit 2015 hat die Steiermark ein neues Gesetz, das Liftanlagen im privaten und gewerblichen Bereich regelt. Trotz gegenteiliger Beteuerungen ergeben sich daraus für manche Wohnhäuser so teure Nachrüstungen, dass Betroffene in ihrer Existenz bedroht sind. Die KPÖ fordert, das Gesetz zu ändern. Doch die Landesregierung beharrt auf der missglückten Regelung, die unter äußerst fragwürdigen Umständen zustande gekommen ist.

Von diesem Gesetz sind tausende Steirerinnen und Steirer betroffen. Viele werden mit sehr hohen Kosten konfrontiert sein, obwohl die Lifte immer korrekt gewartet wurden. In der Steiermark sind 534 Aufzüge aufgrund der neuen Bestimmungen umfassend zu sanieren, weitere 500-600 Aufzüge seien einer Teilsanierung zu unterziehen. Da die Gesamtanzahl der Anlagen bei insgesamt ca. 2400 Anlagen liegt, müsste also fast die Hälfte aller privaten Liftanlagen in den nächsten Jahren umfassend saniert werden. Die Kosten dafür tragen die Bewohnerinnen und Bewohner – ob Eigentümer oder Mieter spielt dabei keine Rolle. Wenn nämlich die Mietzinsreserve nicht ausreicht, wird gemäß §18 MRG die Differenz – verteilt auf maximal 10 Jahre – auf die Miete aufgeschlagen.

 

Vor der Beschlussfassung durch den Landtag wurden von Seiten der Landesregierung zahlreiche irreführende Informationen verbreitet und falsche Zahlen genannt.

·         In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf hieß es wörtlich: „Laut TÜV können die Kosten für allfällige Nachrüstungsmaßnahmen abhängig vom Baujahr der Anlage bis zu ca. € 35.000,- betragen. Diese Kosten von ca. € 35.000,- beziehen sich jedoch auf eine Gesamtsanierung eines Wohnhausaufzuges (...):“ – und das nur bei Aufzügen, die 40 Jahre alt sind. Nun argumentiert der zuständige Landesrat Lang (SPÖ), dies sei nicht als Maximalbetrag zu verstehen, sondern als „grobe Kostenschätzung“ zu lesen. Tatsächlich liegen die Kosten in vielen Fällen weitaus höher.

·         Die ersten Anlagen in der Steiermark sind bereits einer Prüfung nach dem Gesetz unterzogen worden. Das Ergebnis ist für die Betroffenen schockierend: Obwohl die Lifte – zu nicht unerheblichen Kosten von je ca. 8.000 Euro jährlich – immer gewartet und durch den TÜV „gut“ befunden wurden, fallen Kosten an, die die in den Erläuterungen zum Gesetz genannte Kostenobergrenze von 35.000,- Euro bei weitem überschreiten und beinahe das Dreifache davon ausmachen.

·         In einer Anfragebeantwortung behauptet die Landesregierung: „Es wird nicht der neueste Stand der Technik verlangt, wie er von der Richtlinie 2014/33/EU und der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 vorgegeben ist.Leider ist das Gegenteil richtig: So heißt es auch in den Erläuterungen zum Stmk. Hebeanlagengesetz 2015 auf Seite 2: „Auf Basis der Sicherheitsprüfung sind Maßnahmen erforderlich, um den sicherheitstechnischen Standard der Aufzüge an den heutigen Stand der Technik anzupassen.“

·         Viele Angaben, die in den Materialien zum Gesetzesentwurf gemacht wurden, entsprechen offenkundig nicht der Realität. Eine Änderung ist ohne weiteres möglich, denn die zugrundeliegende „Norm“ (95/216/EG) ist nur eine unverbindliche Empfehlung aus dem Jahr 1995, kein zwingendes EU-Recht, wie immer wieder behauptet wird.

 

KPÖ-LAbg. Werner Murgg: „Wenn man sich die Entstehung dieses Gesetzes anschaut, fallen viele merkwürdige Details und sogar bewusst falsche Angaben von Seiten der Landesregierung auf. Die angeblich zwingenden EU-Vorgaben existieren gar nicht. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass mit diesem Gesetz jemandem ein Gefallen getan werden sollte. Wie ist es sonst zu erklären, dass sich die Landesregierung taub stellt und alle Argumente einfach ignoriert? Es ist aber noch nicht zu spät, vor Ablauf der Fristen aus den unnötigen und teuren Nachrüstungen auszusteigen und das Gesetz zu ändern. Wir werden uns gemeinsam mit den Betroffenen dafür einsetzen.“

 

Andere Bundesländer, etwa Tirol oder Oberösterreich, haben ihre Gesetzgebung mit mehr Augenmaß gestaltet. Es ist daher zu klären, welche Gründe es für die in der Steiermark gewählte Ausgestaltung des Hebeanlagengesetzes 2015 gab. Die KPÖ hat dazu neuerlich eine Anfrage an Landesrat Anton Lang eingebracht.

 

Die Fragen der KPÖ:

1.       Ist die im Stmk. Hebeanlagengesetz 2015 vorgesehene verpflichtende Anpassung von alten Aufzugsanlagen in Privatwohnhäusern an den heutigen Stand der Technik aufgrund europarechtlicher zwingender Richtlinien vorgeschrieben?

2.       Welche landesgesetzlichen Bestimmungen des Bundeslands Oberösterreich sehen die Anwendung der Vorgaben der Richtlinien 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) und 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) für bestehende Liftanlagen ohne CE-Kennzeichnung in Privatwohnhäusern, insbesondere die Anpassung an den heutigen Stand der Technik, vor?

3.       Wie lautet § 16 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998 idF LGBl.Nr. 49/2017?

4.       Wie lautet § 11 Abs. 1 Oö. Aufzugsverordnung 2010 idF LGBl.Nr. 45/2017?

5.       Sind nach geltender Rechtslage in Oberösterreich demnach Liftanlagen in Privatwohnhäusern innerhalb einer vorgegebenen Frist jedenfalls an den heutigen Stand der Technik anzupassen?

6.       Ist die geltende Rechtslage betreffend Aufzüge und Hebeanlagen in Oberösterreich EU-rechtswidrig?

7.       Ist die geltende Rechtslage betreffend Aufzüge und Hebeanlagen in Tirol EU-rechtswidrig?

8.       Wie viele Unfälle wurden gemäß § 10 Stmk. Aufzugsgesetz 2002 in der Steiermark während des Geltungszeitraumes des Stmk. Aufzugsgesetz 2002 mit baupolizeilich benützungsbewilligten Personenaufzügen ohne CE-Kennzeichnung, die korrekt gewartet waren, in privaten Wohnbauten gemeldet und wie viele dieser Unfälle waren auf den technischen Zustand der Hebeanlage – nicht etwa auf Bedienungsfehler oder menschliches Fehlverhalten – zurückzuführen?

26. Februar 2019