Klimt-Weithaler: Kinder gehören nicht hinter Lärmschutzwände!
„Kinderlärm ist Zukunftsmusik!“
Immer wieder wird versucht, Spielplätze und Kindergärten mit dem Argument zu verhindern, Kinderlärm sei unzumutbar. In Wohngebieten haben Einzelpersonen vor Gericht immer wieder Recht bekommen. In Folge dessen bekommen Kindergärten riesige Holzzäune vorgesetzt, in anderen Fällen dürfen Kinder nicht mehr im Freien spielen. Dass dies überhaupt möglich ist, ist das Ergebnis eines kinder- und jugendfeindlichen Gesetzes. Das sagte KPÖ-Klubobfrau Claudia Klimt-Weithaler anlässlich des Aktionstags der Kinder- und Jugendrechteplattform am 7. Oktober.
Lärmeinwirkungen fallen gesetzlich unter den Begriff der Immissionen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB. Demnach darf eine Lärmeinwirkung das „gewöhnliche Maß“ nicht überschreiten. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Geräuschkulisse der Kinder zumutbar ist.
Der Oberste Gerichtshof tendiert zwar dazu, dass Kinderlärm geduldet werden muss und hat einige Male zugunsten der Kinder entschieden. Doch das Gesetz selbst behandelt jeden Lärm gleich, egal ob er von einem Rasenmäher oder von einem Kind stammt. Es braucht daher ein klares Signal, dass Lärm von Kindern und Jugendlichen nicht gleichzusetzen ist mit anderen Lärmarten. In Deutschland wurde kürzlich durch Änderung der Immissionsschutzgesetze klargestellt, dass Kindergeräusche Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung generell zumutbar sind.
Claudia Klimt-Weithaler: „Kinder in einem gewissen Alter müssen einfach ‚Lärm‘ machen dürfen, sei es im Spiel oder auch beim Lernen von Musikinstrumenten. Auch in Österreich wäre die Einfügung einer ähnlichen Gesetzespassage wie in Deutschland sinnvoll. Es braucht ein klares Signal, dass Kinder in die Mitte der Gesellschaft gehören und nicht hinter Lärmschutzwände!“
Die KPÖ wird im Landtag daher den Antrag stellen, dass sich die Steiermark im Bund für eine der deutschen Rechtslage entsprechenden Regelung einsetzt. Außerdem soll klargestellt werden, dass Geräusche von Kindern als Ausdruck kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat sind und keine ungebührliche Lärmerregung im Sinne des § 1 Landes-Sicherheitsgesetz darstellen können.
Veröffentlicht: 6. Oktober 2011