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Für höhere Besteuerung von Glücksspielautomaten

Kaltenegger: „Die Existenz gefährdenden Verlockungen zur Spielsucht müssen steiermarkweit eingedämmt werden!“

Die KPÖ Steiermark schlägt ein bundesweites Verbot des „Kleinen Glücksspiels“ vor. Bis ein solches Verbot durchgesetzt ist, muss das Land Steiermark aber seine Möglichkeiten nutzen, um den Betreibern von Glücksspielautomaten und Wettcafés die Lust auf weitere Expansion zu nehmen
Österreichweit leiden laut Angaben von Roland Mader, Leiter der Suchtberatung Baden, 56.000 Menschen an pathologischer Spielsucht. Drei bis vier Prozent der Erwachsenen haben ein problematisches Spielverhalten. Die Auswirkungen sind dramatisch. Laut Mader haben 89 Prozent der wegen Spielsucht Behandelten zumindest 50.000 Euro Schulden. Nicht nur ihre eigene Existenz ist durch die Spielsucht bedroht – auch ihre Familien werden oftmals mit in den Abgrund gerissen. Und das Problem nimmt mehr und mehr zu. Wettcafés und Glücksspielautomaten sprießen in immer größerer Zahl in der Steiermark aus dem Boden. Die Politik ist daher dringend aufgefordert, zu handeln.
 
Die KPÖ Steiermark schlägt daher vor, dass die Steiermärkische Landesregierung sich für ein bundesweites Verbot des „Kleinen Glücksspiels“ einsetzen soll.
Bis ein solches Verbot durchgesetzt ist, muss das Land Steiermark aber seine Möglichkeiten nutzen, um den Betreibern von Glücksspielautomaten und Wettcafés die Lust auf weitere Expansion zu nehmen. Kaltenegger: „Die Abgaben auf Geld- und Glücksspielautomaten sollen zumindest auf Wiener Niveau angehoben werden.“
 
Derzeit werden in der Steiermark maximal 467,50 Euro pro Monat und Geldspielautomat eingehoben; in Wien macht die Abgabe dagegen 1.400 Euro pro Monat aus.
 
Die KPÖ hat heute einen diesbezüglichen Antrag im Landtag eingebracht. Außerdem fordert die KPÖ, dass auf den Glücksspielautomaten Warnhinweise angebracht werden: Hinweise auf Selbsthilfegruppen, auf die minimale Erfolgschance beim Glücksspiel und vor allem darauf, dass die Spielsucht Existenzen gefährden kann.
Kaltenegger: „Wie in Casinos üblich, sollen sich Glücksspieler auch in Automatensalons und Wettcafés freiwillig sperren lassen können. Die Aufhebung der Sperre soll erst mit einer Verzögerung von einem Monat möglich sein. Damit verhindert man, dass sich Spielsüchtige aus einer plötzlichen Laune heraus ins Unglück stürzen.“
 
 
 
Rückfragehinweis:
Klubobmann Ernest Kaltenegger, Tel. (0316) 877-5104


Text des Antrags:
Selbstständiger Antrag (§21 GeoLT)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): LH Mag. Franz Voves
Betreff:
Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz und des Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 Änderung des Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz und des Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz
Begründung:


Das Glücksspiel mit Spielautomaten boomt auch in der Steiermark. Ziel des vorliegenden Antrages ist es, die sozialen Folgen dieses Gewerbes in den Griff zu bekommen. Österreichweit werden tausende Familien finanziell ruiniert, weil Familienmitglieder der Spielsucht erliegen.

Das Glücksspiel unterliegt in Österreich einem Monopol des Bundes. Davon ausgenommen ist das „Kleine Glücksspiel“ (§4 GlücksspielG): Je Spiel darf dabei der Einsatz den Betrag von 0,50 Euro und der Gewinn den Betrag von 20,- Euro nicht übersteigen. Da dem Spieler vom Automaten sofort ein neues Spiel angeboten wird, ist diese Beschränkung wirkungslos. Sie wird auch ständig umgangen.

Die KPÖ fordert ein österreichweites Verbot des sogenannten „Kleinen Glücksspiels“. Bis zur Umsetzung dieser Forderung sollen zumindest in der Steiermark Maßnahmen ergriffen werden, die spielsüchtigen Personen die Chance geben, einen Weg aus der Sucht zu finden:

Im einzelnen werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

Förderung bzw. Schaffung von Betreuungseinrichtungen bzw. Selbsthilfegruppen. SpielerInnen sind durch Hinweis auf den Automaten auf diese Einrichtungen aufmerksam zu machen.

SpielerInnen sollen durch eine entsprechende Angabe am Automaten auf ihre „Gewinnchance“, die ja in Wahrheit eher eine „Verlustsicherheit“ ist aufmerksam gemacht werden.

Weiters sollen sich SpielerInnen beim Bewilligungsinhaber sperren lassen können. Eine ähnliche Bestimmung im GlücksspielG des Bundes führte zu zivilrechtlichen Verurteilungen von Spielbanken und setzte dadurch deren Gewinnstreben zu Lasten süchtiger Personen Grenzen.

Der vorliegende Antrag sieht weiters eine Erhöhung der „Lustbarkeitsabgabe“ auf Geldspielautomaten vor. Mit 636 (+ 58 EUR, die an die Gemeinden fließen) bzw. 1.400 EUR pro Monat liegt diese sowohl in Kärnten als auch in Wien derzeit höher als in der Steiermark. Über die Höhe entscheiden die Gemeinden. Deren Spielraum wird durch den vorliegenden Antrag erweitert, sodass insgesamt – wenn die Gemeinden ihren Spielraum zur Gänze nutzen – in der Steiermark eine ebenso hohe Steuer wie in Wien eingehoben werden kann.

Alternativ wäre eine landesweit einheitliche Festsetzung der Abgabe auf Geldspielautomaten (im Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz) vorstellbar.

Der vorliegende Antrag beschränkt sich bewusst auf den einen und einzigen Punkt des Glücksspiels. Keineswegs soll damit der Eindruck erweckt werden, dass nur dieser Punkt in den beiden Gesetzen novellierungsbedürftig ist.


Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Das Gesetz vom 8.Juli 1969 über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz) LGBl. Nr. 192/1969  (EZ  768 Blg.Nr. 140   VI. GPStLT) idF LGBl. Nr.  87/2005  (EZ 2189 Blg.Nr. 262  XIV. GPStLT) wird wie folgt geändert:

 1. Dem §6a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Geldspielapparate haben in deutlich lesbarer Schrift einen Hinweis auf Betreuungseinrichtungen bzw. Selbsthilfegruppen Spielsüchtiger zu enthalten. Der Text dieses Hinweises ist von der Landesregierung mittels Verordnung kundzumachen.

(5) Geldspielapparate haben weiters in deutlich lesbarer Schrift einen Hinweis darauf zu enthalten, wie hoch auf der Basis einer Berechnungsserie von mindestens 100.000 Spielen die Summe der erzielten Gewinne in Relation zu den gespielten Einsätzen ist. Die Relation ist in einem Prozentsatz anzugeben.

(6) Bewilligungsinhaber haben Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich Spielerinnen und Spieler sperren lassen können. Teilt eine Person schriftlich mit, dass sie gesperrt werden möchte, so hat ihr der Bewilligungsinhaber die Benützung der Geldspielautomaten zu untersagen. Die Sperre kann jederzeit von der Spielerin bzw dem Spieler widerrufen werden. Die Aufhebung der Sperre wird jedoch erst 1 Monat nach Widerruf wirksam.

2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:

„§37 (1) Die Übertretung des § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1, 4 ,5 und 6 § 10, § 11 Abs. 3, § 13, § 15, § 16, § 16a, § 17, § 19, § 19a, § 20, § 22a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 23, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 30a Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 6 sowie § 35 Abs. 6 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu bestrafen.“


Das Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe LGBl. Nr.  50/2003 (EZ 314 Blg.Nr. 159 XIV. GPStLT) (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG) wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 5 Z.4 wird der Ausdruck „höchstens 300 EUR“ durch den Ausdruck „höchstens 1.232,50 EUR“ ersetzt.

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Veröffentlicht: 30. Mai 2009

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