Leitfaden für Petitionen an den steirischen Landtag

KPÖ-Landtagsabgeordnete Claudia Klimt-Weithaler ist stellvertretende Obfrau des Petitionsausschusses im steirischen Landtag. Von 2015 bis 2019 war sie Vorsitzende des Ausschusses. Sie bemüht sich, den Anliegen der Steirerinnen und Steirer im Landtag Gehör zu verschaffen.

Damit eine Petition in den Landtag eingebracht und nicht aus formalen Gründen abgelehnt werden kann, müssen einige Regeln beachtet werden, die wir im folgenden Leitfaden zusammengefasst haben.

Leitfaden für Petitionen

Jeder Steirer /Jede Steirerin hat das Recht, Eingaben bzw. Petitionen an Organe des Landes zu richten. Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung „allgemeiner Art“ zum Gegenstand haben, damit die Petition behandelt werden kann (darf also nicht individuelle Verwaltungsakte betreffen). Eine Petition kann sowohl an die Landesregierung als auch an den Landtag gerichtet werden.

Eine Petition an den Landtag zu richten kann in vielen Fällen sinnvoller sein, besonders in solchen, in denen Publizität erwünscht oder eine Gesetzesänderung nötig ist. Auch wenn diese Petition von vielen Menschen mit ihrer Unterschrift unterstützt wird, kann es besser sein, die Petition an den Landtag zu richten. Eine Petition an die Landesregierung wird von dieser selbst bearbeitet und der Landtag nur im folgenden Jahr in einem Gesamt-Jahresbericht informiert.

Geht die Petition aber an den Landtag, wird sie im Petitionsausschuss des Landtages behandelt Wird die Petition von mindestens 0,15 % der zum Landtag Steiermark Wahlberechtigten (bezogen auf die letzte Landtagswahl sind das mehr als 1.434 Personen), eingebracht oder über das Online-System des Landtages gezeichnet, („qualifizierte Petition“), dann ist die Einladung des Erstunterzeichners/der Erstunterzeichnerin in den Petitionsausschuss vorgesehen. Hier kann die Petition den Abgeordneten und RegierungsvertreterInnen nochmals persönlich vorgestellt und auf eine allfällige Stellungnahme der Landesregierung repliziert werden.

Online können Petitionen unter folgendem Link unterstützt werden: https://egov.stmk.gv.at/at.gv.stmk.petition-p/pub/public/index.xhtml?dswid=6676

Wichtig ist, dass die Unterschriftenliste 

  • Vor- und Nachnamen,
  • Geburtsdatum
  • Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark
  • und die eigenhändige Unterschrift

der PetitionswerberInnen enthält, damit der Geschäftsordnung des Landtages entsprechend eine Einladung in den Petitionsausschuss erfolgen kann!

Jede Petition, die im Landtag behandelt wird, wird beantwortet – allerdings erfahren die PetitionswerberInnen nicht das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten im Ausschuss. Eine etwaige Einladung des Erstunterzeichners/der Erstunterzeichnerin in den Petitionsausschuss erfolgt durch die Landtagsdirektion, die auch alle nötigen Informationen zum Termin gibt. Grundsätzlich gilt, dass die Redezeit auf maximal 10 Minuten beschränkt ist. Die Nutzung von Präsentationsmedien ist nicht zulässig, es darf aber eine Tischvorlage mitgebracht werden.

Petitionen an den Landtag sind an folgende Adresse zu richten:

Direktion Landtag Steiermark
Herrengasse 16
8010 Graz-Landhaus
t.: +43 316 877-6309
f:  +43 316 877-2198
e.: direktion@landtag.steiermark.at
w.: http://www.landtag.steiermark.at/
 

Steiermärkisches Volksrechtegesetz - Petitionsrecht

§ 110 Eingaben an Organe des Landes

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten.

(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familien- oder Nachnamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten. …

§ 111 Behandlung der Eingaben

(1) Eingaben an Organe des Landes sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(2) Eingaben an den Landtag werden vom Petitionsausschuß nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages behandelt.

(3) Bei schriftlichen Eingaben an andere Organe des Landes, die nicht umgehend behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Eingabe eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.

(4) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

§ 112 Bericht an den Petitionsausschuß

Die Landesregierung hat dem Petitionsausschuß des Landtages jährlich einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung bei den an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu erstatten.

 

Landtagsgeschäftsordnung – Petitionsausschuss

§ 32 Petitionsausschuss

(1) Dem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.

(2) Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Art. 76 L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.

(3) Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mindestens 0,15% der zum Landtag Steiermark Wahlberechtigten, bezogen auf die letzte Landtagswahl, eingebracht oder über das Online-System des Landtages gezeichnet, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzadresse in der Steiermark und die eigenhändige Unterschrift oder digitale Signatur der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Dem Petitionsausschuss ist jährlich von der Landesregierung ein schriftlicher Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu übermitteln. Hinsichtlich dieses Berichtes kommt dem Petitionsausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.

 

Veröffentlicht: 26. Januar 2022