Häufige Fragen zum Sozialhilfe-Regress

Wer ist von der Abschaffung der Rückzahlungspflicht (Rückersatzpflicht, auch Regress genannt) betroffen?

Betroffen von dieser Neuerung sind alle Menschen, die Leistungen aus dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz beziehen, deren Eltern, Kinder oder Ehegatten.

Dabei ist es gleichgültig, ob es sich dabei um Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder Hilfe in besonderen Lebenslagen (die so genannte „offene Sozialhilfe“), Pflegehilfe (mobile Pflege oder Pflegeheimunterbringung), Krankenhilfe oder irgendeine andere Unterstützung der im Rahmen der Sozialhilfe handelt.

 



Ab wann wird die Regresspflicht abgeschafft?

Ab 1. November 2008 müssen die Angehörigen der Hilfeempfänger die ausbezahlten Sozialhilfegelder nicht mehr zurückzahlen, und der Hilfeempfänger selbst ist nur mehr verpflichtet, aus seinem Vermögen –nicht mehr aus seinen Einkünften – Sozialhilfegelder zurückzuzahlen.

 



Für wen gilt die Abschaffung des Regresses?
Bis zum 1.11.2008 können die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen (Eltern, Kinder oder Ehegatten) der Sozialhilfebezieher zur Rückzahlung der Sozialhilfe verpflichtet werden. Auch Erben und Schuldner sowie Personen, die vom Hilfeempfänger größere Vermögenswerte geschenkt bekamen, können bis zum Wert des Geschenks zum Rückersatz verpflichtet werden.

Die Gesetzesänderung bewirkt, dass ab 1. November 2008 nur mehr der Hilfeempfänger selbst aus allenfalls vorhandenem Vermögen, nicht aber aus Lohn, Gehalt oder Pensionen Sozialhilfe zurückzahlen muss. Allerdings nur, wenn durch die Rückzahlungen nicht der Lebensbedarf gefährdet wird. Die Familien des Hilfeempfängers sind von dieser Last befreit. Die Situation bei Erben, Schuldnern und Beschenkten bleibt gleich wie zuvor.


Ab wann gibt es den Regress nicht mehr?
Das ist nicht absehbar. Die KPÖ fordert weiterhin eine generelle Abschaffung des Regresses. Die Großparteien haben als Wahlzuckerl ursprünglich die Abschaffung der Regresspflicht für Angehörige in der Pflege vorgesehen. Aufgrund hartnäckiger Überzeugungsarbeit und eines entsprechenden Abänderungsantrages der KPÖ im steirischen Landtag gelang es, diese Reform auf alle Leistungen aus der Sozialhilfe  (die so genannte „offene Sozialhilfe“ ) auszudehnen. Vom ersten Antrag der KPÖ im Landtag bis zur Umsetzung der Regressabschaffung für Angehörige dauerte es beinahe drei Jahre. Der nächste logische Schritt ist die Abschaffung der Regresspflicht der Hilfeempfänger. Wir werden natürlich weiterhin für diese wichtige Änderung eintreten.
Ich habe in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen. Muss ich die offenen Beträge noch bezahlen?
Es ist auch in Zukunft weiterhin möglich, Sie zur Rückzahlung der Ihnen gewährten Leistungen zu verpflichten, falls Sie innerhalb von drei Jahren nach Bezug der Sozialhilfe (Verjährungsfrist) etwa durch eine Erbschaft oder Schenkung zu größeren Vermögenswerten kommen. Einkünfte aus Erwerbsarbeit oder andere Einkünfte sind nicht für die Rückzahlung heranziehbar. Ob das der Fall ist, beurteilt die zuständige Behörde.


Ich beziehe derzeit Sozialhilfe. Muss ich das erhaltene Geld in Zukunft zurückzahlen?
Es ist auch in Zukunft weiterhin möglich sie zur Rückzahlung der Ihnen gewährten Leistungen zu verpflichten, falls ihre finanzielle Situation ihnen das erlaubt ohne dadurch den notwendigen Lebensbedarf zu unterschreiten. Ob das der Fall ist, beurteilt die zuständige Behörde.
Woher weiß ich, ob ich Anspruch auf Sozialhilfe habe?
Wenn mein Einkommen bzw. das Familieneinkommen unter dem Sozialhilferichtsatz (siehe unten) liegt, habe ich Anspruch auf Sozialhilfe. Das ist die sogenannte „richtsatzergänzende Sozialhilfe“, also die Differenz zwischen Einkommen (außer Familienbeihilfe) und Sozialhilferichtsatz. Zuerst muss also der Sozialhilferichtsatz für mich bzw. meine Familie berechnet werden.




SOZIALHILFERICHTSÄTZE  2009

Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für

Alleinstehend Unterstützte    €    540,--
Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft    €    492,--
Mitunterstützte
- die mit einem Hauptunterstützten in Haushaltsgemeinschaft leben    €    329,--
- für die Familienbeihilfe bezogen wird    €    166,--

Für die ersten 6 Monate der Gewährung einer richtsatzgemäßen Geldleistung wird der Richtsatz für den alleinstehend Unterstützten und den Hauptunterstützten um jeweils € 8,-- erhöht.

Zusätzlich ist der vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen..

Im Februar und August 2009 erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte für Energiekosten einen Betrag von € 47,--.

Im Juni und im November stehen Sonderzahlungen in der Höhe der Richtsätze für den Lebensbedarf zu.



BEISPIEL 1:

Ein arbeitsloser Mann bewohnt alleine eine Wohnung, für welche er € 350,-- an Miete bezahlt, die Wohn-
beihilfe beträgt € 182,--. Er bezieht Notstandshilfe in der Höhe von € 17,50 täglich. Wie hoch ist sein
Sozialhilfeanspruch? Er hat noch nie zuvor Sozialhilfe bezogen.

€ 350,--   Miete minus
€ 182,--   Wohnbeihilfe
€ 168,--   Eigenanteil an Miete

€ 540,--   Lebensbedarf alleinstehend Unterstützter plus
    € 8,--    Richtsatzerhöhung für die ersten 6 Monate des                 SH-Bezuges
€ 168,--   Eigenanteil an Miete
€ 716,--   Sozialhilferichtsatz minus eigenes Einkommen
€ 525,--  Notstandshilfe (17,50 mal 30 Tage)
€ 191,--  richtsatzergänzende Sozialhilfe

Im Juni und im November bekommt er eine Sonderzahlung und zwar € 522,-- zusätzlich zu den 173,-- € Sozialhilfe wird 14 mal gewährt, Unterstützungen vom AMS (Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Deckung zum Lebensunterhalt) nur 12 mal, daher kommt der gesamte Lebensbedarf zur Auszahlung.


Beispiel 2:

Eine Familie mit zwei Kindern bewohnt eine Wohnung, für die € 548,-- an Miete bezahlt werden muss, die Wohnbeihilfe beträgt € 261,--. Der Mann bezieht Notstandshilfe in der Höhe von 10,85 täglich. Die Frau hat kein Einkommen. Es wird schon seit 8 Monaten
Sozialhilfe bezogen.
€ 548,-- Miete minus
€ 261,-- Wohnbeihilfe
€ 287,-- Eigenanteil Miete
Der Sozialhilferichtsatz für diese Familie berechnet sich folgendermaßen:
    € 492,--    Lebensbedarf Hauptunterstützter in Haushaltsgemeinschaft
    € 329,--    Mitunterstützte in Haushaltsgemeinschaft
    € 332,--    Mitunterstützte mit Familienbeihilfe
        (€ 166,-- je Kind mal 2)
    € 287,--    Eigenanteil Miete
    € 1.440,--    Sozialhilferichtsatz minus eigenes Einkommen
    € 325,50    Notstandshilfe (€ 10,85 täglich mal 30 Tage)
€ 1.114,50 richtsatzergänzende Sozialhilfe
Im Juni und im November bekommt die Familie eine Sonderzahlung in der Höhe von € 1.153,-- zusätzlich zu den 1.114,50 Sozialhilfe wird 14 mal gewährt, Unterstützungen vom AMS (Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Deckung zum Lebensunterhalt) nur 12 mal, daher kommt der gesamte Lebensbedarf (ohne Eigenanteil Miete) zur Auszahlung.
Die Familienbeihilfe wird nicht als eigenes Einkommen abgezogen, sie bereits im geringen Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfe berücksichtigt. Unterhaltszahlungen für Kinder und geschiedene Ehegatten werden allerdings abgezogen.


Den Antrag auf Sozialhilfe stellt man in der Wohnsitzgemeinde oder im Sozialamt der Stadt Graz.

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A4 Blatt mit Fragen und Beispielen von dieser Seite.





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Dateivorschau: regress_flugi_09_scr.pdf
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Veröffentlicht: 1. Februar 2010