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Eigenwerbung: SPÖ, ÖVP und FPÖ lehnen transparente Regelung ab

Klimt-Weithaler: Regierung wehrt sich mit Händen und Füßen gegen Offenlegung

Nicht weniger als 24 Seiten stark ist eine Eigenwerbung der Landesregierung, die in einer steiermarkweit erscheinenden Gratiszeitung über drei Ausgaben verteilt erschienen ist. Eine halbe Seite wirbt für den FP-Landesrat Kurzmann, den Rest des Platzes bleibt den „Reformpartnern“ vorbehalten.

Der Listenpreis für diese Werbung beträgt 566.000 Euro, die Regierung will laut Anfragebeantwortung durch LH Voves „nur“ 75.777 Euro dafür bezahlt haben.

KPÖ-Klubobfrau Claudia Klimt-Weithaler warf der Regierung vor, angesichts der groß angelegten Werbekampagne Wasser zu predigen und Wein zu trinken: „Einerseits wird bei Menschen gespart, die es ohnehin nicht leicht haben, andererseits wirft die Regierung für Eigenwerbung das Geld zum Fenster hinaus. Offenbar möchte die Regierung das Vertrauen, das sie bei der Bevölkerung verspielt hat, jetzt zurückkaufen.“

Ein Antrag der KPÖ, der Werbung künftig Richtlinien zugrunde zu legen, wie es auch in der letzten Landtagsperiode der Fall war, wurde von SPÖ, ÖVP und auch der FPÖ abgelehnt.

Wogegen die Regierungsparteien gestimmt haben:

1. Die Repräsentations- und PR-Ausgaben des Landes sind im Sinne eines sparsamen Umganges zu kürzen bzw. auf das tatsächlich notwendige Ausmaß einzuschränken.
2. Sämtliche Kommunikationsmaßnahmen bedürfen unabhängig von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwandes eines Beschlusses der Landesregierung.
3. (…) Der Landespressedienst unterzieht die eingehenden Anträge einer Vorbegutachtung an Hand eines Kriterienkataloges. Dieser umfasst (...) Notwendigkeit, Professionalität, Synergieeffekte, Mitteleinsatz und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. [...] Die Landesbuchhaltung wird eine Auszahlung nur dann durchführen, wenn mit der Rechnung eine positive Stellungnahme des Landespressedienstes vorgelegt wird.
4. Bei sämtlichen Kommunikationsmaßnahmen ist darzustellen, dass es sich um eine Sachinformation des zuständigen Ressorts (…) handelt. Eine Veröffentlichung des Namens sowie des Bildes des zuständigen Regierungsmitgliedes oder die Nennung einer Regierungsfraktion hat zu unterbleiben.

21. Juni 2011