Landtagssitzung 7. Juli 2009

Initiativen der KPÖ

 

Sozialhilfegesetz: Verkürzung der Entscheidungsfristen

(einstimmig angenommen)

Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes: Verkürzung der Entscheidungsfristen

Begründung:
Im Vollzug des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ist zu beobachten, dass die in erster Instanz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden häufig die ihnen laut AVG zukommende Frist von sechs Monaten für die Entscheidung von Anträgen Hilfsbedürftiger häufig voll ausschöpfen.
Da es sich aber gerade bei Anträgen zu dieser Gesetzesmaterie um die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens für in Notlagen geratene Menschen handelt (§1 SHG), sollten die Behandlung der Anträge nicht ein halbes Jahr in Anspruch nehmen.
Die Hilfsbedürftigen, deren Lebensplanung von den Entscheidungen der Behörde erster Instanz unmittelbar abhängen, haben oft drastische Verschlechterungen ihrer Lebenssituation zu gewärtigen, während sie monatelang darauf warten ob, und in welcher Höhe, ihnen Hilfeleistungen aus dem Sozialhilfegesetz gewährt werden.
Daher schlagen wir in diesem Fall eine Verkürzung der Entscheidungsfristen in erster Instanz vor.

Es wird daher der Antrag gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. XX/2008, wird wie folgt geändert:
 
1.     § 35  Abs. 4 lautet:
„Über Anträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."

 
6.     Dem § 46 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die Einfügung des § 35 abs. 4, tritt  mit 1. November 2008 in Kraft.“



Unterschriften:
Ernest Kaltenegger eh., Dr. Werner Murgg eh.

Sanierung der Küche des Landespflegezentrums Knittelfeld

(Entschließungsantrag mehrheitlich angenommen)


Betreff: Sanierung der Küche des Landespflegezentrums Knittelfeld

Begründung:
Das Stück mit der EZ. 3046/2 beschäftigt sich mit dem Sanierungspaket für die landeseigenen Pflegezentren. Auch das Knittelfelder Pflegezentrum wird generalsaniert. Für Knittelfeld sind zwar Maßnahmen in der Höhe von 8,3 Millionen Euro vorgesehen,  allerdings besiegelt das vorliegende Konzept auch das Aus für die eigene Küche, da die dringend notwendige Sanierung dieser wichtigen Einrichtung dort nicht vorgesehen ist.

Während für das Pflegezentrum Bad Radkersburg die Küchensanierung gemäß den HACCP-Richtlinien geplant ist, wurde dies für die Küche in Knittelfeld nicht in Aussicht genommen. Die BewohnerInnen des Knittelfelder Pflegezentrums sollen in Zukunft durch die „Cook & Chill“ Küche des Landeskrankenhauses mitversorgt werden.

Es ist alten Menschen nicht zumutbar, über Monate oder sogar über Jahre mittels vorgekochtem,  gekühltem, und dann bei Bedarf fertiggegartem Essen ernährt zu werden.

Täglich frisch gekochtes Essen aus regionalen Produkten ist ein Vorteil für die BewohnerInnen, für die regionale Wirtschaft und für die Umwelt. Bei den beträchtlichen Summen des vorliegenden Paketes sollte auch der Umbau der Küche finanzierbar sein. Die KnittelfelderInnen sollten nicht schlechter gestellt werden als die Bewohnerinnen des Heimes in Bad Radkersburg.

Wenn das im Ausschussbericht EZ. 3046/2 dargelegte Konzept unverändert beschlossen wird, dann ist die Auflassung der Knittelfelder Küche unwiederruflich, denn dann werden bauliche Veränderungen durchgeführt, die nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können.  Die KPÖ bekennt sich natürlich zum Sanierungspaket für die Landespflegezentren, tritt aber auch für die Aufrechterhaltung und Sanierung der Knittelfelder Küche ein. In dieser Frage sollte das Herz und nicht der Rechenstift regieren.

Es wird daher der Antrag gestellt:

Der Landtag bekennt sich zur Sanierung der Landespflegezentren und fordert gleichzeitig von der Landesregierung die Erweiterung des Sanierungspaketes um die Sanierung der Küche des Landespflegezentrums Knittelfeld gemäß den HACCP-Richtlinien.

Unterschriften: Ernest Kaltenegger eh., Ing. Renate Pacher eh.

Aufrechterhaltung der chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Mürzzuschlag

(Antrag mehrheitlich angenommen)

Betreff: Aufrechterhaltung der chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Mürzzuschlag

Begründung:
In einer kürzlich von den BürgermeisterInnen und GemeinderätInnen der Gemeinden Mürzzuschlag, Ganz, Krieglach, Langenwang, Spital, Kapellen, Altenberg, Neuberg und Mürzsteg unterzeichneten Resolution, sprachen sich die politischen VertreterInnen der Region vehement für Beibehaltung der Leistungen aus allgemeinen Chirurgie und Unfallchirurgie im Leistungsspektrum des Krankenhauses Mürzzuschlag aus. Zur Erreichung dieses Zieles wurden in derselben Resolution die Aufrechterhaltung des Operationsbetriebes in der chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhaus Mürzzuschlag, und die Tätigung der dafür notwendigen Nachbesetzungen und Investitionen, gefordert.

Die von BefürworterInnen des Weiterbestehens der stationären operativen Versorgung im Krankenhaus Mürzzuschlag ins Feld geführten Argumente wiegen schwer:

-PatientInnen klagen über stundenlange Wartezeiten und lange Transportwege, die z.B. bei postoperativen Komplikationen, die mehrfache Überstellungen zwischen Bruck und Mürzzuschlag notwendig machen, auch zu lebensbedrohenden Situationen führen können.

-Der schleichenden Abbau der chirurgischen Abteilung hat in den letzten Jahren einen Anstieg der Transportfahrten um mehr als 40% im Vergleich zum Jahr 2004, und damit zu chronischem Ressourcenmangel und einem ernsten wirtschaftlichen Problem für die Bezirksorganisation des Roten Kreuzes in Mürzzuschlag geführt.

-Die um Mürzzuschlag gelegenen Gemeinden beklagen, dass die Anfahrtsstrecke der Rettung aus Mürzzuschlag zum Einsatzort mehrere dutzend Kilometer betragen kann, wozu noch der 30km lange Transport nach Bruck kommt, falls in Mürzzuschlag abgesehen von Erstversorgung und Befundung keine Behandlungen vorgenommen werden. Die große Entfernung und besonders die klimatischen Gegebenheiten im Winter schaffen im medizinischen Notfall große Probleme.

-Menschen aus Gebieten um Mürzzuschlag die unzureichend durch den ÖPNV erschlossen sind, und über keinen PKW verfügen, beklagen zurecht, dass die Abwicklung der chirurgischen Abteilung eine schwer zumutbare Abnahme der medizinischen Versorgung darstellt.

Der Bericht des Landesrechnungshofes über den Standort LKH Mürzzuschlag aus dem Jahr 2005 kritisierte zwar die Auslastung der Betten der chirurgischen Abteilung von 70%, empfahl seinerzeit aber nicht die Auflassung der Abteilung, sondern lediglich eine Reduktion um 7 Betten auf insgesamt 39.
Die im Rahmen der sogenannten "Chirurgiereform" durchgesetzten Maßnahmen, wurden nicht aus dem Blickwinkel der Versorgungssicherheit und der Sicherung der Lebensqualität der ländlichen Bevölkerung konzipiert, sondern dienten lediglich der Kostenreduktion für die KAGes. Es kristallisiert sich immer deutlicher heraus, dass es sich dabei um eine Überwälzung der Folgekosten auf die Betroffenen heraus, die die Konsequenzen tragen müssen. 


Es wird daher der Antrag gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Landesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass

1. die allgemeinchirurgischen  und unfallchirurgischen Eingriffe und Untersuchungen, deren Durchführung am Landeskrankenhaus Mürzzuschlag zuletzt nicht mehr gewährleistet waren, wieder ermöglicht werden, und

2. die für die langfristige Aufrechterhaltung der chirurgischen Versorgung am Landeskrankenhaus Mürzzuschlag notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen in ausreichendem Ausmaß zu Verfügung zu stellen.


Unterschriften:
Ernest Kaltenegger eh., Ing. Renate Pacher eh.

Chirurgie LKH Bad Aussee (gemeinsamer Antrag ÖVP und KPÖ)

(Antrag mehrheitlich angenommen)

Betreff: Chirurgie LKH Bad Aussee

Begründung:
Mit Regierungsbeschluss vom 19. September 2005 wurde in der Landesregierung einstimmig beschlossen, die Chirurgie in Bad Aussee zu erhalten. Herr Landesrat Mag. Hirt beabsichtigt, gegen diesen Beschluss, die Chirurgie dennoch zu schließen.

Für die Region Ausseerland ist es aus vielerlei Gründen notwendig, dass eine chirurgische Versorgung erhalten bleibt. Zum einen macht die verkehrstechnische Lage, vor allem im Winter, eine regionale chirurgische Versorgung notwendig. Zum anderen ist es für ein Tourismusgebiet entscheidend, eine gewisse Grundversorgung anbieten zu können.

Daher ist es für die Bevölkerung im Ausseerland von größter Bedeutung, dass am Regierungsbeschluss vom 19.9.2005 unverändert festgehalten wird und die Chirurgie mit eigenem Primariat erhalten bleibt. Sinnvollerweise sollte sich am LKH Bad Aussee ein chirurgischer Schwerpunkt entwickeln.

Der geplante Neubau sollte ehestmöglich beginnen, um in dieser Region ein modernes Krankenhaus in Betrieb nehmen zu können. Im Zuge des Neubaus muss auch sichergestellt werden, dass neben der chirurgischen Versorgung auch das übrige Versorgungsangebot den Bedürfnissen der Region angepasst wird und dass vor allem im Bereich der internen und geriatrischen Versorgung ein ausgreichendes Angebot vorliegen wird.

Um das Versorgungsangebot dieser Region darüber hinaus zu stärken und in Anlehnung an den Beschluss zum Gesundheitspark Ausseerland im Jahr 2003, wäre es zielführend, wenn die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden, dass sich ein Gesundheitszentrum etablieren kann.

Es wird daher der Antrag gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert an die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. heranzutreten, um sicherzustellen, dass

  1. der Regierungsbeschluss vom 19. September 2005 ehestmöglich umgesetzt wird, und somit der Erhalt der Chirurgie in Bad Aussee mit eigenem Primariat sichergestellt wird und zur Absicherung der chirurgischen Grundversorgung ein chirurgischer Schwerpunkt entwickelt wird,
  2. der geplante Neubau des LKH Bad Aussee ehestmöglich beginnen kann,
  3. das Angebot im neuen LKH den Bedürfnissen der Region angepasst wird und
  4. die Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sich in Bad Aussee ein Gesundheitszentrum entwickeln kann.

Unterschriften:
Johann Bacher eh., Erwin Dirnberger eh., Mag. Christopher Drexler eh., Bernhard Ederer eh., Dipl.Ing. Heinz Gach eh., Anton Gangl eh., Ernst Gödl eh., Erwin Gruber eh., Eduard Hamedl eh., Gregor Hammerl eh., Wolfgang Kasic eh., Karl Lackner eh., Franz Majcen eh., Franz Riebenbauer eh., Barbara Riener eh., Peter Rieser eh., DDr. Gerald Schöpfer eh., Josef Straßberger eh., Peter Tschernko eh., Dipl.Ing. Odo Wöhry eh., Ernest Kaltenegger eh., Ing. Renate Pacher eh.

Novelle des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971

(keine Mehrheit)

Betreff: Novelle des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971

Begründung:
Das Vorhandensein von Freileitungen der Höchstspannungsebenen 220 kV, 380 kV oder mehr wird angesichts der Masthöhen und Auslegerbreiten von in der Nähe wohnenden Menschen als störend empfunden und löst Unbehagen aus, sodass es bei der Neuerrichtung oder we­sentlichen Änderung von solchen Leitungen des Übertragungsnetzes immer wieder zu Wider­stand und Protest seitens der Anrainer kommt. 110 kV-Leitungen werden dagegen als Teil des der regionalen Versorgung dienenden Netzes im Großen und Ganzen akzeptiert. Um solchen Widerstand und Protest zu vermeiden und Nutzungskonflikte voraussehend hintanzuhalten, soll diese Konfliktverhütung gesetzlich als öffentliches Interesse normiert werden (Abs 1 des vorgeschlagenen Entwurfes), mit dem das Leitungsprojekt abzustimmen ist.

Das Land Salzburg hat am 17. Dezember 2008 einstimmig eine Novelle des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 beschlossen, das in Bezug auf Erdverkabelungen bei Starkstromleitungen identische Regelungen wie die vorliegende Novelle des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 vorsieht.   

Abs 2 des durch die vorgeschlagene Novelle neu eingeführten Paragraphen enthält das Gebot Starkstromleitungen mit einer Nennleistung größer als 110 Kv  als Erdkabel auszuführen, wenn sich die geplante Freileitungsanlage innerhalb eines sensiblen Bereiches  mit geringem Abstand zu bestimmten Baulandkategorien oder zu einzelnen Wohnhäusern befinden würde. Die Realisierung der Erdverkabelung hängt dabei von einer Abwägung  zwischen der technischen und wirtschaftlichen Effizienz von Erdkabel-Teilab­schnitten und der Beeinträchti­gung durch die Ausführung der betreffenden Anlage als Freileitung ab.

Nach einer im Auftrag des Landes Salzburg erstellten Studie der KEMA IEV GmbH stellt die Erdverkabelung jedenfalls für eine durchgehende Länge von 20 bis 25 Kilometer (Teilverkabe­lung) grundsätzlich den Stand der Technik dar, wobei sie vom Maßstab der Realisierbarkeit ausgeht.

Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 geändert wird
 
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 „(3) Parteien im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Anlagen und Bauwerke.“
 
2. Nach § 7 wird der folgende §7a eingefügt:
 
 „Erdverkabelung §7a

(1) Als ein öffentliches Interesse gelten auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Ausgleich von Interessensphären der Leitungsbetreiber einerseits und der Anrainer anderer­seits.

(2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs 1 dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden. Als sensible Bereiche gelten Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage gemes­sene Abstand unterschreiten würde:
1. 400 m zwischen einer Freileitung und den im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausge­wiesenen Baugebieten der Kategorien a) Wohngebiete, b) allgemeine Wohngebiete, c) Kerngebiete, f) Dorfgebiete, l) Ferienwohngebiete gem. § 23 Abs 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974;
2. 200 m zwischen einer Freileitung und einzelnen der dauernden Wohnnutzung dienenden Bauten.

(3) Abs 2 gilt auch für wesentliche Änderung einer bestehenden Freileitung mit einer Nenn­spannung von mehr als 110 kV. Wesentliche Änderungen sind dabei auch Verschwenkungen der Leitungstrasse um mindestens 10m auf einer durchgehenden Länge von 5 km, wobei kür­zere Abschnitte innerhalb einer Leitungsanlage auch dann zusammenzurechnen sind, wenn die einzelnen Abschnitte zwar getrennt, aber innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren geän­dert werden, sowie die Erhöhung der Nennspannungsebene oder eine wesentliche Erhöhung der Übertragungskapazität.

(4) Bei der Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Effizienz von Erdkabel-Teilab­schnitten ist insbesondere auf elektrotechnische, geologische sowie betriebs- und gesamtwirt­schaftliche Gesichtspunkte abzustellen. Dabei ist auch die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Erdverkabelung und Alternativen, die nur eine möglichst geringe Beeinträchti­gung des gemäß Abs 1 zu schützenden öffentlichen Interesses bewirken, zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Standes der Technik von Erdverkabelungen ist deren technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Versorgungssi­cherheit maßgeblich."

2. Dem § 25a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anfügung des § 7 Abs. 3 und die Einfügung des § 7a durch die Novelle LGBl. Nr. ................., tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ................., in Kraft.“


Unterschriften:
Ernest Kaltenegger eh., Claudia Klimt-Weithaler eh.

20. Oktober 2009