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EU Zugriff auf Konten

Ab 18. Jänner 2017 kommt die Europäische Kontopfändungsverordnung

Ab 18. Jänner 2017 tritt die Europäische Kontopfändungsverordnung in Kraft, mit der ein eigenständiges Unionsverfahren zur Sicherung von Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen geschaffen wird. Gläubiger können dann Konten eines Schuldners im EU-Ausland mittels Gerichtsbeschlusses sperren, um damit die spätere Forderung sicherzustellen. Das wird zu weiteren schweren Verwerfungen in den Finanzsystemen führen.

 

Unter dem Titel: EU: Zugriff auf Schuldnerkonten wird leichter berichtete Die Presse vom 15. 12. 2016:

„Gläubiger können so Konten eines Schuldners im EU-Ausland mittels Gerichtsbeschlusses sperren, um damit die spätere Forderung sicherzustellen“, sagt Miriam Simsa, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei Schönherr. Der Beschluss ist rasch erwirkt, er wird ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen. „Zuständig ist das Gericht, das auch für die Entscheidung über die Hauptforderung zuständig ist. Damit kann etwa ein rumänisches Gericht Konten in Portugal sperren lassen“, so Simsa.

Eintreibung bisher mühsam

Doch was möchte die EU mit der neuen Verordnung erreichen? „Der europäische Gesetzgeber hat damit auf den Umstand reagiert, dass Gläubiger EU: Zugriff auf Schuldnerkonten wird leichter
bei ihren Bemühungen, Schulden in einem anderen Mitgliedstaat einzutreiben, oft mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sind“, sagt die Juristin. „Die Erwirkung von Sicherheitsmaßnahmen, die für die Durchsetzung der Forderung häufig entscheidend sind, kann in einem anderen Mitgliedstaat beträchtlich teurer und langwieriger sein. Beispielsweise ist eine in Österreich erlassene einstweilige Verfügung zwar im EU-Ausland vollstreckbar. Allerdings muss der Schuldner vor der Ausführung angehört oder ihm die Entscheidung zugestellt werden, was das Überraschungsmoment vorwegnimmt – und dem Schuldner die Möglichkeit gibt, sein Vermögen rechtzeitig in Sicherheit zu bringen.

Für den Schuldner hat die Kontopfändungsverordnung mehrere Konsequenzen: „Der Beschluss über die vorläufige Pfändung ist in anderen EU-Staaten direkt vollstreckbar, es bedarf somit keines Anerkennungsverfahrens. Der Schuldner kann dann nicht mehr über sein Konto verfügen, er kann keine Überweisungen mehr durchführen oder Gelder beheben“, sagt Simsa. Und die kontoführende Bank muss den Beschluss unmittelbar ausführen. Denn tut sie das nicht, kann sie für den Gläubiger schadenersatzpflichtig werden. Freilich muss die zugrunde liegende Forderung fällig oder wenigstens bestimmbar sein. „Zusätzlich muss der Gläubiger nachweisen, dass ohne einen Pfändungsbeschluss die Gefahr besteht, dass die Forderung später entweder gar nicht mehr oder nur erschwert betrieben werden kann“, so die Insolvenzrechtsexpertin.

Was tut jedoch der Gläubiger, wenn er keine genauen Informationen über die Bankkonten des Schuldners hat? Nach der neuen Verordnung hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Einholung der Kontoinformationen zu stellen.

Dann muss das Gericht in Kooperation mit den Behörden des relevanten Staates die Kontodaten ermitteln. „Der Schuldner wiederum kann den Beschluss erst nach Umsetzung, also nach Sperre der Konten, bekämpfen. Einige Einwände können nur bei dem Gericht erhoben werden, das den Beschluss erlassen hat“, sagt Simsa.

Vorsicht ist notwendig

Drastische Auswirkungen kann die neue Verordnung auch auf außergerichtliche Restrukturierungen haben. Die Liquiditätssituation des Schuldners ist dann meist sehr angespannt, und die Gläubigerbanken müssen schnell eine Einigung über eine Stundung bzw. Verlängerung von Finanzierungen treffen. „Eine (ausländische) Bank könnte versuchen, über eine Kontosperre Druck aufzubauen, sodass die anderen Bankgläubiger diese eine Bank auszahlen müssen“, sagt Simsa. „Bis jetzt hatten ausländische Banken nicht die gesetzliche Möglichkeit, so direkt und schnell auf österreichische Konten zuzugreifen.“

 

Schwierigkeiten sind abzusehen

Dass die Privilegierung ausländischer Foerderungen zu Verwerfungen führen muss ist abzusehen: So wird es weit schneler zur Zahlungsunfähigkeit kommen. Unabdingbare Zahlungen wie etwa an die Krankenkasse können von außen verhindert werden. Wie eine Gläubigerbegünstigung ausgeschaltet werden kann - auch da sind es Reibereien zwischen verschiedenen europäischen Justizsystemen abzusehen. 

17. Dezember 2016