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KPÖ präsentiert Konzept gegen Pflege-Misere in der Steiermark

LAbg. Murgg: „Heime in öffentlichen und gemeinnützigen Sektor zurückholen!“

Am 20. April berichtete das Wirtschaftsblatt von der Übernahme österreichischer Pflegeheime durch eine deutsche Fondsfirma. Auch steirische Pflegeheime sind davon betroffen. Wenige Tage später rückte die Schließung eines Grazer Pflegeheims das Thema erneut in den Mittelpunkt des Interesses.

Dies nahm die steirische KPÖ zum Anlass, um ihre Vorschläge und Thesen zur Pflegeproblematik im Rahmen einer Pressekonferenz vorzustellen. Primäre Ziele sind für die KPÖ die Qualitätssicherung der Pflege, die Verbesserung der Situation der Beschäftigten sowie die Zurückdrängung der Profitmacherei im Pflegesektor – in der Steiermark sind viele Pflegeheime in den Händen privater Betreiber, die die Einrichtungen gewinnorientiert führen (müssen).
 

Darin sehen die KPÖ-LAbg. Renate Pacher und Werner Murgg einer der entscheidenden Probleme. Murgg: „Die Geschäftemacherei im Pflegesektor verursacht viele Probleme. Die Pflegeheime müssen wieder in den öffentlichen und gemeinnützigen Sektor rückgeführt werden.“


Vorschläge der KPÖ im Pflegebereich

Bestmögliche Pflege
ist ein Menschenrecht

 

1. Einleitung

 

Nach demographischen Berechnungen wird der Anteil der über 60-jährigen an der österreichischen Gesamtbevölkerung von derzeit 22,6 % auf 34,1 % im Jahr 2075 ansteigen.[1]Die wichtigste Herausforderung wird daher die Finanzierung einer qualitativ hochwertigen Pflege sein. Da die Sozialbudgets Jahr für Jahr (u.a. durch die Vorgaben der EU) weniger werden und deshalb die Verantwortlichen mit den angeblichen „leeren Kassen“ argumentieren, ist es notwendig, Alternativen aufzuzeigen.

 

Dabei geht es im Wesentlichen um vier Problembereiche, nämlich

 

  • Sicherstellung der Finanzierung der Pflege
  • Zugang zu mobilen und (teil)stationären Pflegeleistungen (Rechtsanspruch)
  • Qualitätssicherung der Pflege
  • Verbesserung der Situation der Beschäftigten und der pflegenden Angehörigen

 

Ziel ist es, jedem Bürger/jeder Bürgerin die bestmöglichste Pflege zu gewährleisten und dieses soziale Grundrecht als Menschenrecht auch verfassungsmäßig zu verankern. In jedem Falle muss die pflegerische Versorgung, wie wir sie fordern, über das Grundschema der gegenwärtigen Pflegepraxis „WARM, SATT UND SAUBER“ deutlich hinausgehen.

 

Die Ausgangslage ist dadurch beschrieben, dass 114 von 196 (Stand: Herbst 2008) stationären Pflegeeinrichtungen in der Steiermark gewinnorientierte Unternehmen sind und nur mehr eine Minderheit sozialwirtschaftliche Non-Profit-Organisationen oder Einrichtungen der öffentlichen Hand sind. Diese gewinnorientierten Unternehmen streichen Profite z.B. in Form von „Management-Fees“ in Höhe von bis zu 10% des Umsatzes und mehr ein. Diese Profite müssen von der öffentlichen Hand, den Pflegebedürftigen und teilweise von deren Angehörigen bezahlt werden. Dies ist einer Situation, in der von einer drohenden Unfinanzierbarkeit der Pflege gesprochen wird, untragbar.

 

Ziel der KPÖ ist es, die gewinnorientierten Anbieter vom Markt zu verdrängen. Hinkünftig sollen nur mehr gemeinnützige oder öffentliche Anbieter stationäre Pflegeleistungen erbringen dürfen, wie dies auch in der mobilen Pflege der Fall ist.

 In diesem Zusammenhang ist auf das Beispiel Irlands zu verweisen, wo die Pflege generell von der öffentlichen Hand getragen wird.

 

Die erhobenen Forderungen richten sich an den Bund sowie an das Land Steiermark. Dabei geht es vielfach nicht darum, neue Regelungen vorzunehmen, sondern bestehende anzuwenden oder deren Anwendung genauer festzulegen.

 

2. Situation der Pflegeheimbediensteten

 

Das Personal in den Pflegeheimen gehört zu den am meisten belasteten Berufsgruppen. So ist die körperliche Belastung des Pflegepersonals durchaus mit jener der Bauarbeiter vergleichbar: 60 % von ihnen müssen regelmäßig schwere Lasten heben. Zwar werden genug Pflegekräfte ausgebildet, jedoch ist aufgrund der hohen Belastungen und der schlechten Bezahlung der Wechsel in andere (Sozial-)berufe enorm. Die durchschnittliche Verweildauer im Pflegeberuf liegt zwischen 5 und 6 Jahren. Die gewerkschaftliche Vertretung der Pflegekräfte wird derzeit von fünf Teilgewerkschaften wahrgenommen. Diese Zersplitterung der Kräfte schwächt die Durchsetzungsfähigkeit der Anliegen des pflegerischen Personals.

 

Ein weiteres Problem ist, dass die ohnehin minimal bemessenen zeitlichen Betreuungsmindestwerte (z.B. 2 x 25 Minuten für die Körperpflege pro Tag) in der Realität weit unterschritten werden. Die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte müssen so gestaltet werden, dass zumindest diese Werte eingehalten werden können.

 

Eine wichtige Rolle spielt hier der Pflegeschlüssel. Der Pflegeschlüssel regelt, wie viele Pfleglinge von einem Pfleger betreut werden. Dieser ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Hierbei ist, nachdem sich vor allem Pflegebedürftige der Stufe 3 und höher in stationären Einrichtungen aufhalten, vor allem das Betreuungsverhältnis (Pflegeschlüssel) wichtig.

 

In Wien etwa darf gem. § 4 (1) der Verordnung über Mindeststandards von Pflegeheimen und Pflegestationen (LGBL 31/2005) (Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG) das Verhältnis der Bewohner nach deren Betreuungs- und Pflegebedarf zur Anzahl des Betreuungs- und Pflegepersonals folgenden Stand nicht unterschreiten:

 

 

Pflegegeldstufe

Betreuungs- und Pflegeperson

Bewohner

0

1

20

1

1

20

2

1

7

3

1

2

4

1

1,75

5

1

1,5

6

1

1,25

7

1

1

 

 

Demgegenüber sieht die Steiermärkische Personalschlüssel-VO (LGBl 408/2003) in den Pflegestufen IV 3 BewohnerInnen auf eine Pflegeperson, in V 2,8, in VI 2,5 sowie in VII 2 BewohnerInnen auf eine Pflegeperson vor. Sie liegt also in den pflegeintensiveren Stufen bei etwa der Hälfte des Wiener Niveaus. Die KPÖ fordert als ersten Schritt die Personalausstattung der stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegestufen IV-VII der Wiener Rechtslage anzugleichen.

 

 

 

2.1. Forderungen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in stationären Pflegeeinrichtungen

Im Einzelnen erhebt die KPÖ folgenden Forderungen an den Bundesgesetzgeber:

 

  • Keine Verschlechterung sondern eine Verbesserung des Arbeitszeitgesetzes
  • Keine (Schein-)Selbständigkeit im Pflegebereich

 

Der steiermärkische Landesgesetzgeber ist aufgefordert für folgende Vorkehrungen Sorge zu tragen:

 

  • Als ersten Schritt Anhebung des Pflegeschlüssels auf Wiener Niveau in den Pflegestufen IV-VII
  • Das Mindestentgelt für das Pflegepersonal muss dem BAGS-Kollektivvertrag entsprechen
  • Die Sozialverwaltung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist gefordert, keine Ausnahmebewilligungen für niedrigere Pflegeschlüssel zu gewähren
  • Eine effektive Fachaufsicht auszuüben
  • Die verpflichtend anzubietende Supervision (und Fortbildung) für Pflegekräfte ist fortlaufend zu überprüfen

3. Die Situation im Heimbereich

Die Situation in den Pflegeheimen entspricht vielfach weder den Erwartungen der HeimbewohnerInnen noch dem modernen Pflegestandard. Das liegt zum einen an der unzureichenden Personalausstattung der Heime, an der Qualität der Hotelleistung der Heime (etwa im Bereich der Küche), an Größe und Belagszahl der Zimmer und schließlich auch an der Zimmerausstattung. Ursächlich hierfür ist nach Ansicht der KPÖ die Gewinnorientierung eines Großteils der Heimträger. Gerade deshalb ist es zweckmäßig, die gewinnorientierten Anbieter vom Markt zu verdrängen und sicherzustellen, dass hinkünftig nur mehr gemeinnützige oder öffentliche Anbieter stationäre Pflegeleistungen erbringen sollen.

 

Die KPÖ stellt fest, dass in einem der reichsten Staaten der Welt jede/r BewohnerIn eines Heims ein durchsetzbares Recht auf ein Einzelzimmer haben sollte. Demgegenüber sieht § 17 Abs 2 des Stmk Pflegeheimgesetzes vor, zu pflegende Personen  in Ein- oder (!) Zweibettzimmern unterzubringen. § 11 Ziff 3 leg.cit. sieht auch für Neu-, Um- und Zubauten vor, dass Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden, wobei Einbettzimmer eine Größe von jeweils 14 qm und Zweibettzimmer 22 qm haben sollen. Es scheint daher zweckmäßig, dass die Landesregierung die in § 11 inartikulierte Verordnungsermächtigung nutzt und den BewohnerInnen von Pflegeheimen ein Wahlrecht zwischen Ein- und Zweibettzimmer einräumt.

 

Auch die persönliche Betreuung muss ausgebaut und auf die Wünsche der Heimbewohner besser eingegangen werden (z. B. Animation, regelmäßige Ausflüge, etc.). Pflegeheime müssen so attraktiv gestaltet werden, dass Betroffene sich nicht davor fürchten in ein Pflegeheim zu übersiedeln.

 

Die derzeitige Situation sieht vor, dass jedes Pflegeheim, dessen Bewohner von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, einen so genannten Heimvertrag mit dem Land Steiermark abschließen muss. Die Anforderungen, die ein Heim dabei erfüllen muss, sind nicht besonders hoch (keine Verpflichtung den BAGS-Kollektivvertrag anzuwenden, schlechter Personalschlüssel inkl. erlaubter Abweichung nach unten, etc.). Demgegenüber ist festzuhalten, dass § 15 des Stmk Pflegeheimgesetzes 2003 die zwingende Erlassung eines Bewilligungsbescheides vorsieht. Erst dieser Bewilligungsbescheid ist Grundlage für die Ausübung der Fachaufsicht durch das Amt der Stmk Landesregierung.

 

 

3.1. Forderungen

 

Die KPÖ erhebt folgende Forderungen an den Landesgesetzgeber:

 

Strategische Festlegung in § 11 des Stmk Pflegeheimgesetzes, dass Einbettzimmer als Unterbringungsstandard vorzusehen sind. Zweibettzimmer sollen als Option, abhängig von den Wünschen der Betroffenen, eingerichtet werden können. Es ist gesetzlich festzuhalten, dass kein Einbettzimmerzuschlag vorgeschrieben werden darf.

Die Ausübung der Fachaufsicht ist gegenwärtig unzureichend ausgestaltet. § 14 des Pflegeheimrechts sieht keine Mindestzahl von Kontrollen vor. Diese sollten mindestens einmal im Quartal erfolgen. Auf das Jahr gerechnet sollte eine Prüfung in der Nacht, eine am Wochenende und zwei untertags stattfinden.

Die Fachaufsicht schließt derzeit nicht die Leistungsverrechnung zwischen HeimbewohnerIn und Heim mit ein. Dies ist aus konsumentenschutzpolitischen Erwägungen anzustreben.In § 14 leg.cit. ist eine Bestimmung einzubauen, dernach nur die tatsächlich anfallenden Kosten den BewohnerInnen vorgeschrieben werden dürfen. Im Heimvertrag zwischen BewohnerIn und Heim ist detailliert festzuhalten, welche Leistungen gesondert verrechnet werden dürfen und welche im Heimentgelt bereits enthalten sind.

Eine Festlegung der Kalkulationsgrundlagen von Heimbetreibern durch das Land Steiermark durch vorzugebende „Normkosten“ ist erforderlich. Hierbei müssen Struktur-, Personal-, Material-, Overheadkosten u.a. Kalkulationsbestandteile deutlich voneinander getrennt darstellbar sein. Die KPÖ fordert, dass kein Taggeld während eines Krankenhausaufenthaltes eines/r PflegeheimbewohnerIn zur Vorschreibung gelangen darf.

 

 

Die KPÖ erhebt folgende Forderungen an die Landessozialverwaltung:

 

Die Anwendung des § 14 des Stmk Pflegeheimgesetzes hat durch unangemeldeteKontrollen zu erfolgen. Dabei müssen nicht nur die Pflegedokumentation, sondern auch anderen Dokumentationen etwa betreffend Animation oder Tagesstrukturierung überprüft werden. Ebenso müssen die Einhaltung des Pflegeschlüssels sowie die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften kontrolliert werden. Vorhandene Mängel müssen dokumentiert und nachweislich behoben werden.

Die Praxis des „Heimvertragsabschlusses“ ist zu beenden und durch eine gesetzeskonforme Praxis zu ersetzen. Der Gegenstand eines Heimvertrages muss im Rahmen einer Bewilligung zur Vorschreibung kommen.

Bewilligungen sind auf solche Heime zu beschränken, welche den gesetzlichen Standards betreffend Ausstattung, Pflegeschlüssel und Personal entsprechen.

 

4. Die Situation im extramuralen Bereich

 

Die KPÖ versteht sich auf den Grundsatz „mobil vor stationär“, zugleich aber auch darauf, dass das Selbstbestimmungs- und Wahlrecht alter, insbesondere pflegebedürftiger Menschen ein schützenswertes Rechtsgut und ein soziales Grundrecht ist.

 

Generell sollte jeder Mensch die Möglichkeit haben, im Pflegefall, solange wie möglich, in der vertrauten Umgebung zu verweilen bzw. „betreutes Wohnen“ in Anspruch zu nehmen. Entsprechender Ausbau vorausgesetzt, könnte nach Schätzungen von Experten, bis zu 70% der Pflegefälle, die jetzt in einem Heim leben, weiterhin zuhause verbleiben.

 

Die KPÖ fordert deshalb die Verankerung eines Rechtsanspruchs auf mobile und ambulante Dienste im SHG. Laut § 7 Abs. 1 Stmk SHG zählt die erforderliche Pflege zum Lebensbedarf. § 9 Stmk SHG subsumiert unter die erforderliche Pflege die mobile Pflege, die stationäre Pflege sowie die Versorgung mit Pflegebehelfen (-mitteln). Allerdings sieht § 16 Stmk SHG vor, dass, obgleich soziale Dienste der Alten-, Familien- und Heimhilfe sicherzustellen sind, kein individueller Rechtsanspruch auf derartige Dienste eingeräumt ist.

 

 

4.1. Forderungen

 

Die KPÖ erhebt folgende Forderungen an den Landesgesetzgeber:

 

Änderung des § 16 Abs 5 Stmk SHG, wonach auf soziale Dienste der Alten-, Familien- und Heimhilfe ein Rechtsanspruch bestehen soll.

Ergänzung des § 16 durch flexible Wohnformen für ältere Menschen, welche zwischen stationären Einrichtungen und mobilen Diensten eingerichtet werden, etwa Altenwohngemeinschaften oder betreutes Wohnen

Ausweitung der Hauskrankenpflege und der mobilen Dienste zu leistbaren Bedingungen (soziale Staffelung der Tarife). Hierzu wird in § 16 Abs 4 Stmk SHG eine Verordnungsermächtigung einzufügen sein, welche eine soziale Staffelung von Beiträgen mit einer Obergrenze in Prozentwerten des Personeneinkommens der bedürftigen Person vorzusehen hat.

 

 

Die KPÖ erhebt folgende Forderungen an die Landesverwaltung:

 

Prüfung, Planung und Förderung des Ausbaus von lokalen Wohneinheiten für Menschen mit Pflegebedarf („betreutes Wohnen“), in denen ein Leben in Würde und Eigenständigkeit möglich ist.

Einrichtung von Pflegestationen in Objekten des „betreuten Wohnens“.

5. 24-Stunden-Betreuung

 

Derzeit wird die Pflegeproblematik von Medien und Politik vor allem anhand der „24-Stunden Betreuung“ zuhause thematisiert. Diese Darstellungsweise führt an den wirklichen Missständen im Pflegebereich vorbei und überzeichnet das Regelungsproblem bei weitem. Es sind von der sog. „24-Stunden-Betreuung“ nach glaubwürdigen Schätzungen österreichweit lediglich zwischen 12.000 und 28.000 Haushalte (bzw. Personen) betroffen.

 

Die beschlossene Legalisierung hat zahlreiche negative Auswirkungen (u. a. sollen ungelernte Kräfte demnach künftig Aufgaben in der Pflege übernehmen dürfen, die bisher lediglich ausgebildeten Kräften erlaubt waren).

 

5.1. Forderungen

 

Die KPÖ erhebt folgende Forderungen an den Bundesgesetzgeber

 

Bei der Legalisierung von bisher illegal Betreuenden muss die Erfüllung gängiger Ausbildungsinhalte gewährleistet sein.

Bezahlung und Beschäftigung der Betreuenden nach gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen für den Pflegebereich

 

6. Pflegende Angehörige

Angehörige pflegen oft unter großem persönlichem und finanziellem Aufwand ihre Verwanden. Durch diese Leistungen erspart sich die öffentlichen Hand bedeutende Geldmengen, da keine Mittel für die kostenintensive Heimunterbringung aufgewendet werden müssen. Die Situation pflegender Angehöriger muss verbessert werden.

 

6.1. Forderungen

 

Die KPÖ erhebt folgende Forderungen an den Bundesgesetzgeber

 

Erhöhung des Pflegegeldes (automatische jährliche Indexierung)

Erwerb von Versicherungs- und Pensionszeiten für pflegende Angehörige für die Zeit der Pflege.

Ausweitung der Pflegekarenz

Ausbau von Pflegekapazitäten zur kurzfristigen und vorübergehenden Betreuung (bei Krankheit oder Urlaub der Pflegenden).

Information- und Anlaufstellen für pflegende Angehörige. Dadurch wird auch ein Beitrag zur aktiven Beschäftigungspolitik erbracht.[2]

 

7. Finanzierung

 

Ein fortschrittliches Finanzierungsmodel muss Pflege- und Gesundheitsfinanzierung

zusammenführen. Derzeit wird der Pflegesektor von den Sozialhilfeverbänden der Länder (Gemeinden u. Länder) sowie von den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen finanziert.

 

 

7.1. Forderungen

Die KPÖ erhebt folgende Forderungen an den Bundesgesetzgeber

Vereinheitlichung der Finanzierung von Pflege- und Gesundheitswesen

Abschaffung der Mehrwertssteuer auf Medikamente

Keine Einführung einer Pflegeversicherung, sondern Finanzierung der fehlenden Differenz, die durch Eigenpension und Pflegegeld nicht abgedeckt wird, aus Steuermitteln, die aus einer verstärkten Gewinn- und Vermögensbesteuerung lukriert werden.

 

 

Die KPÖ erhebt folgende Forderungen an den Landesgesetzgeber:

 

Abschaffung des Regresses für Pflegebedürftige im Falle einer stationären Unterbringung  mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein bedeutendes Vermögen vorhanden ist. 

 

8. Kernforderungen

Die KPÖ erhebt folgende Kernforderungen für eine Reform des Pflegewesens in der Steiermark:

 

8.1. Mobile Pflegedienste

 

Einfügung eines Rechtsanspruches auf soziale Dienste der Alten-, Familien- und Heimhilfe im StmK SHG

Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung soll als Sozialer Dienst mit einer Einrichtungsgarantie (Vorhalteverpflichtung) versehen werden. Die KPÖ fordert, dass entweder das Land oder beauftragte freie Wohlfahrtsträger diese Dienstleistung anbieten müssen.

 

8.2. Stationäre Einrichtungen

 

Hinkünftig soll die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zwecks Unterbringung in einer stationären Einrichtung auf öffentliche und gemeinnützige Heimträger beschränkt werden.

Die Kosten der stationären Pflege sind auf einen kostendeckenden Tagsatz zu beschränken. Gewinnmargen oder Management-Entgelte über die Kosten von Leitungstätigkeiten in den Einrichtungen sind zu streichen.

Die Beschäftigungsbedingungen in stationären Pflegeeinrichtungen sind mindestens an den BAGS-Kollektivvertrag anzugleichen.

Ein-Bett-Zimmer sind als Standard und Regelfall der stationären Unterbringung vorzusehen. Die Pflegebedürftigen müssen ein Wahlrecht zwischen der Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer haben. Für die Unterbringung in einem Einbett-Zimmer soll kein Einbettzimmerzuschlag vorgeschrieben werden dürfen.



[1] Homepage Statistik Austria v. 12.3.2008

 

 

30. Mai 2009