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KPÖ Steiermark Landtagsklub
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Betroffen von dieser Neuerung sind alle Menschen, die Leistungen aus dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz beziehen, deren Eltern, Kinder oder Ehegatten.
Dabei ist es gleichgültig, ob es sich dabei um Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder Hilfe in besonderen Lebenslagen (die so genannte „offene Sozialhilfe“), Pflegehilfe (mobile Pflege oder Pflegeheimunterbringung), Krankenhilfe oder irgendeine andere Unterstützung der im Rahmen der Sozialhilfe handelt.
Ab 1. November 2008 müssen die Angehörigen der Hilfeempfänger die ausbezahlten Sozialhilfegelder nicht mehr zurückzahlen, und der Hilfeempfänger selbst ist nur mehr verpflichtet, aus seinem Vermögen –nicht mehr aus seinen Einkünften – Sozialhilfegelder zurückzuzahlen.
Bis zum 1.11.2008 können die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen (Eltern, Kinder oder Ehegatten) der Sozialhilfebezieher zur Rückzahlung der Sozialhilfe verpflichtet werden. Auch Erben und Schuldner sowie Personen, die vom Hilfeempfänger größere Vermögenswerte geschenkt bekamen, können bis zum Wert des Geschenks zum Rückersatz verpflichtet werden.
Die Gesetzesänderung bewirkt, dass ab 1. November 2008 nur mehr der Hilfeempfänger selbst aus allenfalls vorhandenem Vermögen, nicht aber aus Lohn, Gehalt oder Pensionen Sozialhilfe zurückzahlen muss. Allerdings nur, wenn durch die Rückzahlungen nicht der Lebensbedarf gefährdet wird. Die Familien des Hilfeempfängers sind von dieser Last befreit. Die Situation bei Erben, Schuldnern und Beschenkten bleibt gleich wie zuvor.
Das ist nicht absehbar. Die KPÖ fordert weiterhin eine generelle Abschaffung des Regresses. Die Großparteien haben als Wahlzuckerl ursprünglich die Abschaffung der Regresspflicht für Angehörige in der Pflege vorgesehen. Aufgrund hartnäckiger Überzeugungsarbeit und eines entsprechenden Abänderungsantrages der KPÖ im steirischen Landtag gelang es, diese Reform auf alle Leistungen aus der Sozialhilfe (die so genannte „offene Sozialhilfe“ ) auszudehnen. Vom ersten Antrag der KPÖ im Landtag bis zur Umsetzung der Regressabschaffung für Angehörige dauerte es beinahe drei Jahre. Der nächste logische Schritt ist die Abschaffung der Regresspflicht der Hilfeempfänger. Wir werden natürlich weiterhin für diese wichtige Änderung eintreten.
Es ist auch in Zukunft weiterhin möglich, Sie zur Rückzahlung der Ihnen gewährten Leistungen zu verpflichten, falls Sie innerhalb von drei Jahren nach Bezug der Sozialhilfe (Verjährungsfrist) etwa durch eine Erbschaft oder Schenkung zu größeren Vermögenswerten kommen. Einkünfte aus Erwerbsarbeit oder andere Einkünfte sind nicht für die Rückzahlung heranziehbar. Ob das der Fall ist, beurteilt die zuständige Behörde.
Es ist auch in Zukunft weiterhin möglich sie zur Rückzahlung der Ihnen gewährten Leistungen zu verpflichten, falls ihre finanzielle Situation ihnen das erlaubt ohne dadurch den notwendigen Lebensbedarf zu unterschreiten. Ob das der Fall ist, beurteilt die zuständige Behörde.
Wenn mein Einkommen bzw. das Familieneinkommen unter dem Sozialhilferichtsatz (siehe unten) liegt, habe ich Anspruch auf Sozialhilfe. Das ist die sogenannte „richtsatzergänzende Sozialhilfe“, also die Differenz zwischen Einkommen (außer Familienbeihilfe) und Sozialhilferichtsatz. Zuerst muss also der Sozialhilferichtsatz für mich bzw. meine Familie berechnet werden.
zum herunterladen: Merkblatt als pdf